Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1964, Az.: III ZR 226/62
Anspruch auf Vorlage eines Gutachtens zur Einsichtnahme; Anspruch auf Mitteilung des vollständigen Inhalts eines Gutachtens; Voraussetzungen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs; Einsetzung eines von mehreren Kindern als Alleinerbe; Ermittlung der Höhe eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs; Auskunftansprüche gegen einen Erben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1964
- Aktenzeichen
- III ZR 226/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11692
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 20.06.1962
- LG Wuppertal - 19.12.1961
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm und
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Reinhardt
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 1962 aufgehoben und das Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom 19. Dezember 1961 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit mit ihr die Vorlage der Gutachten des Wirtschaftsprüfers Dr. Rolf S. und des Architekten Erich M. beide in Wuppertal, zur Einsichtnahme und hilfsweise die Mitteilung des vollständigen Inhalts dieser Gutachten verlangt wird.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Tatbestand
Die Parteien sind die Söhne des am 5. Februar 1961 verstorbenen Fabrikanten Otto R. sen. (im folgenden Erblasser genannt) und seiner am 19. Februar 1959 verstorbenen Ehefrau. Die Eltern der Parteien hatten am 18. Februar 1959 einen Erbvertrag miteinander geschlossen, nach dem der überlebende Ehegatte und nach dessen Tode der Beklagte Alleinerbe werden sollte.
Dem Erblasser gehörten u.a. das Haus W.-E., W.straße ..., und sämtliche Anteile an der Firma Elberfelder Papierindustrie Otto R. und CO. GmbH, im Werte von nominell 20.000 DM. Diese Vermögensstücke übertrug der Erblasser durch notariellen Vertrag vom 18. August 1960 auf den Beklagten. Der Kaufpreis für dasübertragene Hausgrundstück sollte nach dem Inhalt des Vertrages in Höhe des Verkehrswertes durch den Architekten M. für die Vertragsparteien bindend festgesetzt werden, während der Kaufpreis für die GmbH-Anteile in gleicher Weise durch den Wirtschaftsprüfer Dr. Schmidt bestimmt werden sollte. Der Wert des Hausgrundstücks wurde daraufhin durch den Architekten M. mit 108.750 DM und für die GmbH-Anteile durch den Wirtschaftsprüfer Dr. Schmidt mit 500.000 DM angegeben. Nach dem Tode des Erblassers wurden die Kaufpreisforderungen, die noch nicht bezahlt waren, in das erstellte Nachlaßverzeichnis aufgenommen und nach diesen Beträgen der Pflichtteil des Klägers errechnet und ausgezahlt.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ergänzung seines Pflichtteils nach seinem verstorbenen Vater in Anspruch. Er hat hierzu vorgetragen: In der Übertragung des Hausgrundstückes und der GmbH-Anteile auf den Beklagten habe eine teilweise Schenkung gelegen. Die übertragenen Vermögensstücke seien viel zu niedrig bewertet worden. Den Sachverständigen sei erklärt worden, es genüge, wenn sich die Schätzung an der unteren Grenze des noch Glaubhaften bewege. Die Gebäude, die allein im Jahre 1958 mit 900.000 DM versichert gewesen seien, seien mit dem Steuer- oder Einheitswert angesetzt worden. Auch das wertvolle Warenlager, in dem erhebliche Schwarzbestände an Papier nicht berücksichtigt worden seien, sei bereits 1958 mit 500.000 DM versichert gewesen. Außerdem sei auch der "good will" der Firma nicht bewertet worden. Die Absicht der Vertragsparteien, dem Beklagten Vermögenswerte teilweise unentgeltlich zukommen zu lassen, ergebe sich auch daraus, daß der Erblasser als Verkäufer entgegen der Regel sämtliche mit dem Vertrag verbundenen Kosten und Steuern übernommen habe.
Um die Höhe seines Pflichtteilergänzungsanspruchs zu ermitteln, hat der Kläger im Wege der Stufenklage unter anderem die Ergänzung der durch die Erstellung des Nachlaßverzeichnisses bereits erteilten Auskunft durch Vorlegung der von den Sachverständigen Mäntzler und Dr. Schmidt erstatteten Gutachten verlangt. Er hat beantragt:
- 1.
den Beklagten zu verurteilen, in Ergänzung der vor Notar Bl. in W. und durch Rechtsanwalt Dr. V. vorgerichtlich gegebenen Auskünfte die von Wirtschaftsprüfer Dr. Rolf S. in W. zur Bestimmung des Kaufpreises der GmbH-Anteile der Firma E. Papierindustrie Otto R. & Co. GmbH und von Architekt Erich Mäntzler in Wuppertal zur Bestimmung des Kaufpreises des Grundstücks Wü.straße ... erstatteten Gutachten dem Kläger zur Einsichtnahme vorzulegen,
- 2.
den Beklagten zu verurteilen, den Ergänzungspflichtteil, wie er sich aus dem Auskunftsanspruch errechnet, an den Kläger zu zahlen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen: Eine Schenkung liege, abgesehen von der fehlenden Schenkungsabsicht, schon deshalb nicht vor, weil der Kaufpreis nicht willkürlich festgesetzt, sondern durch beeidigte Sachverständige ermittelt worden sei, die angewiesen worden seien, den wirklichen Wert festzustellen. Da die Vermögensstücke bereits zu Lebzeiten des Erblassers übertragen worden seien, seien sie aus dem Nachlaß ausgeschieden. Er könne die Gutachten nicht vorlegen, da er sie nicht im Besitz, sondern an die Sachverständigen zurückgegeben habe. Aber auch abgesehen hiervon sei er zur Vorlage nicht verpflichtet, denn ein Auskunftsanspruch sei schon deshalb nicht gegeben, weil jede Aussicht fehle, daß ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu zahlen sei. Gerade um spätere Streitigkeiten auszuschalten, sei die Bestimmung des Kaufpreises den Sachverständigen überlassen worden. Dadurch sei die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung gewährleistet worden, und es sei ausgeschlossen, daß die Parteien sich auch nur teilweise über eine Schenkung einig gewesen seien.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten unter anderem zur Vorlage der Schätzungsgutachten verurteilt.
Die auf die Verurteilung zur Vorlage der Schätzungsgutachten beschränkte Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Teilurteil ist erfolglos geblieben. In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch hilfsweise den Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, über die vom Wirtschaftsprüfer Dr. Rolf S. in W. zur Bestimmung des Kaufpreises der GmbH-Anteile der Firma E. Papierindustrie Otto R.& Co. GmbH und von Architekt Erich M. in W. zur Bestimmung des Kaufpreises des Grundstücks Wülfingstraße 12 erstatteten Gutachten dem Kläger Auskunft durch Mitteilung des vollständigen Inhalts dieser Gutachten zu erteilen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Ist der Pflichtteilsberechtigte, wie hier der Kläger, nicht Erbe, so hat ihm gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB der Erbe, hier der Beklagte, auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Diese Verpflichtung hat gemäß § 260 BGB die Vorlage eines Verzeichnisses des Nachlaßbestandes zum Inhalt. Darüber hinaus kann nach§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB der Pflichtteilsberechtigte verlangen, daß der Wert der Nachlaßgegenstände ermittelt wird. Die Auskunftspflicht des Erben erstreckt sich nicht nur auf die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlaßgegenstände und Nachlaßverbindlichkeiten, sondern auch auf die ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers und auf dessen Schenkungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre (fiktive Nachlaßaktiva, §§ 2316, 2325 BGB; BGHZ 33, 373).
Der Kläger macht hier einen Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 BGB geltend mit der Behauptung, der zwischen dem Erblasser und dem Beklagten abgeschlossene notarielle Veräußerungsvertrag vom 18. August 1960 enthalte eine gemischte Schenkung zugunsten des Beklagten. Nach § 2325 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn der Erblasser innerhalb der letzten 10 Lebensjahre einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlaß hinzugerechnet wird. Nun spricht § 2325 BGB zwar nicht aus, daß der eine Ergänzung seines Pflichtteils verlangende Pflichtteilsberechtigte vom Erben Auskunft über die ihm zu Lebzeiten des Erblassers gemachten Schenkungen verlangen kann. Da aber der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils den Vorschriften über den ordentlichen Pflichtteilsanspruch unterliegt, kann der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich im Rahmen des § 2314 BGB auch Auskunftüber die dem Erben zu Lebzeiten des Erblassers gemachten Schenkungen verlangen (RGZ 73, 269, 370 f).
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Beklagte seiner Auskunftspflicht bereits insoweit nachgekommen, als er eine umfassende Auskunft in Gestalt eines amtlichen Verzeichnisses im Sinne des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB erstellt hat. In diesem Bestandsverzeichnis vom 15. Juni 1961 sind die aus dem Veräußerungsvertrag vom 18. August 1960 herrührenden Kaufpreisforderungen als tatsächlicher Nachlaßgegenstand und der wesentliche Inhalt des Vertrages angegeben. Nicht berücksichtigt sind dagegen die nicht mehr zum Nachlaß gehörenden Vermögensteile, die durch den Vertrag vom 18. August 1960 fortgegeben wurden, nämlich das Grundstück und die GmbH-Anteile.
Stellte sich die Fortgabe dieser Vermögenswerte als eine Schenkung dar, dann besteht auch die Verpflichtung des Beklagten, über diese Gegenstände noch eine sein bereits erstelltes Bestandsverzeichnis ergänzende Auskunft zu erteilen, da in dem bisherigen Bestandsverzeichnisüber eine bestimmte Mehrheit von Gegenständen, nämlich über die sich aus der Schenkung ergebenden fiktiven Nachlaßaktiva, noch keine Auskunft erteilt ist (BGH in LM § 260 BGB Nr. 1). Es kann jedoch für das Bestehen dieses Anspruches auf ergänzende Auskunft, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, dahinstehen, ob der Veräußerungsvertrag vom 18. August 1960 tatsächlich eine, wenigstens teilweise Schenkung beinhaltet hat. Die Auskunftspflicht über jene Veräußerung unter dem Gesichtspunkt der Schenkung besteht schon dann, wenn die Veräußerung (trotz Formulierung des Vertrages als entgeltlicher Kaufvertrag) unter Umständen erfolgte, die die Annahme nahelegen, daß in Wirklichkeit wenigstens zum Teil eine Schenkung vorliegt, gleichgültig ob diese Annahme objektiv zutrifft oder nicht. Die bloße Erklärung des Erben, wie sie hier vom Beklagten spätestens im Rechtsstreit abgegeben worden ist, keine Schenkung empfangen zu haben, kann dem Auskunftsverlangen dann nicht genügen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß ein sich äußerlich als entgeltlich darstellender Vertrag eine verschleierte Schenkung enthält, sei es, daß außerurkundliche Umstände darauf hindeuten, sei es, daß die Urkunde selbst Zweifel in dieser Richtung erweckt. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs, dem Pflichtteilsberechtigten die nötigen Kenntnisse zu verschaffen und dadurch seiner Beweisnot im Zahlungsprozeß vorzubeugen. Die Auskunftspflicht kann in diesen Fällen nicht davon abhängen, daß der umstrittene Vorgang tatsächlich als eine Schenkung zu werten ist und daher die Grundlage für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) bilden kann. Die Entscheidung hierüber gehört wesensmäßig in den Streit um die Höhe des Zahlungsanspruchs, ihre Verlagerung in den Streit um die Auskunftspflicht würde diesen Anspruch für den Gläubiger weitgehend entwerten (BGH in LM § 2314 BGB Nr. 5).
Im vorliegenden Falle ergab sich der Anlaß zur Annahme einer Schenkungsverschleierung nach den Ausführungen des Berufungsurteils daraus, daß zwischen dem Kläger und dem Erblasser seit mehreren Jahren eine erhebliche Feindschaft bestand und nach dem eigenen Vortrag des Beklagten es das Ziel des Übertragungsvertrages war, die übertragenen Vermögensstücke aus dem Vermögen des Erblassers auszuscheiden, so daß sie beim Tode des Erblassers nicht mehr zum Nachlaß gehörten und damit der Berechnung des Pflichtteils nicht zugrundegelegt werden konnten.
Infolgedessen hat das Berufungsgericht im wesentlichen in der dem Tatsachengericht zustehenden Beweiswürdigung angenommen, daß der Beklagte zur Auskunft über die veräußerten Gegenstände insoweit noch verpflichtet ist, als eine (wenigstens teilweise) Schenkung des Erblassers, also ein fiktives Nachlaßaktivum nicht auszuschließen ist. Ob das Berufungsgericht bei dieser tatrichterlichen Würdigung, für die vieles spricht, im Rahmen der dem Revisionsgericht insoweit beschränkten Nachprüfungsmöglichkeit alle in Betracht kommenden Umstände gewürdigt hat, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung. Denn gerade, wenn von einem hinreichenden Anhalt für das Vorliegen einer Schenkung und damit einer Auskunftspflicht auszugehen ist, so gilt folgendes:
Das Berufungsgericht verkennt die Art dieser bei Vorliegen eines Anhalts für eine Schenkung bestehenden Auskunftspflicht, wenn es zu der Annahme gelangt, zu ihr gehöre die vom Kläger begehrte Vorlage der beiden Wertermittlungsgutachten. Zu dieser Annahme führen das Berufungsgericht folgende Erwägungen: Es könne dahinstehen, ob zu solchen Unterlagen, wie sie zur Wertermittlung erforderlich seien, auch Gutachten über den Wert von Hausgrundstücken oder Geschäftsanteilen gehörten, die nicht Unterlagen zur Feststellung des Wertes, sondern bereits Wertfestsetzungen selbst seien. Aber selbst, wenn grundsätzlich in solchen Fällen nur die Vorlage eines Verzeichnissesüber die einzelnen Vermögensbestandteile der GmbH verlangt werden könnte - ein solcher Antrag sei hier nicht gestellt -, so gelte doch im vorliegenden Falle etwas anderes. Im Verhältnis zwischen Erblasser und Beklagten sei als Kaufpreis der übernommenen Vermögensstücke der von dem Sachverständigen als Verkehrswert festgesetzte Betrag vereinbart. Gegen diesen von dem Sachverständigen festgesetzten Übernahmepreis könne sich der Kläger für die Durchsetzung eines etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruches nicht mit der Behauptung wenden, daß die Bewertung unrichtig sei und ein neuer Gutachter zu einer niedrigeren Schätzung kommen werde, sondern nur damit, daß die Bewertung von Leistung und Gegenleistung auf Willkür beruhe und jeder sachlichen Grundlage entbehre. Ob das der Fall sei, könne nicht auf Grund neuer Gutachten beurteilt werden, sondern nur nach den von den Sachverständigen selbst abgegebenen Gutachten, die den Verkehrswert für die Vertragsparteien verbindlich feststellen sollten. Wenn der Kläger also einen Anspruch darauf habe, daß ihm alle Unterlagen vorgelegt werden, die zur Feststellung notwendig seien, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ihn ein Pflichtteilergänzungsanspruch zustehe, dann könne dies im vorliegenden Fall nur durch die Vorlage der Gutachten geschehen. Denn nur auf Grund dieser Gutachten habe der Kläger die Möglichkeit, selbst das Ergebnis der Bewertungen daraufhin nachzuprüfen, ob nicht solche Fehler darin enthalten seien, daß die Bewertung jeder sachlichen Grundlage entbehre. Der Kläger habe daher auch denn, wenn die Gutachten nicht unter unzulässiger Einflußnahme auf die Sachverständigen zustande gekommen seien, einen Anspruch auf Vorlage der Gutachten.
Diese Erwägungen zeigen, daß es das Berufungsgericht in Wirklichkeit gar nicht auf die Vorlage der Gutachten zum Zwecke der Wertermittlung der möglicherweise verschenkten Gegenstände abstellt, sondern daß die Vorlage der Gutachten dem Kläger, wie das Berufungsgericht unmißverständlich sagt, die Möglichkeit geben soll, "selbst das Ergebnis der Bewertungen daraufhin nachzuprüfen, ob nicht solche Fehler darin enthalten sind, daß die Bewertung jeder sachlichen Grundlage entbehre". Dies besagt aber nichts anderes, als daß die Vorlage der Gutachten, wie die Revision zutreffend ausführt, dem Kläger Unterlagen und Beweismittel verschaffen soll, die ihm dazu dienen sollen, überhaupt erst die Elemente zu ermitteln, mit denen er die Behauptung der Schenkung belegen und unter Beweis stellen will. Damit würden aber, da für das Vorliegen solcher Umstände, die entgegen dem sich als entgeltlich darstellenden Veräußerungsvertrag eine Schenkung ergeben sollen, der Kläger beweispflichtig ist (vgl. Warn. R 1933 Nr. 64), die Behauptungs- und Beweislast für den Grund des Anspruchs von dem Pflichtigen auf die Schultern des Beweisgegners verlagert. Was bei einer etwa erhobenen Hauptklage ein unzulässiger Ausforschungsbeweis wäre, würde hier der Kläger im Wege der vorgezogenen Hilfsklage erreichen.
Danach läßt sich das Berufungsurteil mit der von ihm gegebenen Begründung nicht halten. Die festgestellte Sachlage ermöglicht es jedoch dem Revisionsgericht, bereits zu einer abschließenden Sachentscheidung und zwar im Sinne der Abweisung der Klage zu kommen.
Die sich aus den §§ 2314, 260, 2325 BGB ergebende Auskunftspflicht des Beklagten geht hier dahin, das von ihm bereits erteilte Verzeichnis der Nachlaßgegenstände im Hinblick auf die möglicherweise im Veräußerungsvertrag vom 18. August 1960 enthaltene Schenkung hinsichtlich der mit diesem Vertrag fortgegebenen Vermögensteile zu ergänzen. Da der Kläger darüber hinaus bei Vorliegen eines Anhalts einer Schenkung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen kann, daß der Wert dieser fiktiven Nachlaßgegenstände (der Geschenke) ermittelt wird, geht sein Auskunftsanspruch auch dahin, ihm die Unterlagen zugänglich zu machen, die ihm die Wertermittlung und damit die Berechnung seines Pflichtteilsergänzungsanspruches ermöglichen. Der Auskunftsanspruch umfaßt daher auch die Vorlage von Belegen, wenn dies auch nicht in der Allgemeinheit gilt, wie beim Rechnungslegungsanspruch, wo sie § 259 Abs. 1 BGB im Gegensatz zu § 260 BGB ausdrücklich fordert. So ist die Pflicht zur Vorlage von Belegen beispielsweise auch insoweit anerkannt, als ein Unternehmen oder Geschäftsanteile hieran zum Nachlaß gehören und die Beurteilung des Wertes ohne Kenntnis insbesondere der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen usw. nicht möglich wäre (BGHZ 33, 373, 378). Hier verlangt der Kläger jedoch nicht die Vorlage derartiger Belege, sondern die Vorlage solcher Urkunden, die, wie das Berufungsgericht selbst sagt, nicht Unterlagen zur Feststellung des Wertes, sondern bereits Wertfestsetzungen selbst sind. Es mag sein, daß die hier in Rede stehenden Gutachten - unterstellt, in ihnen seien auch die Unterlagen enthalten, die die Sachverständigen zur Wertfestsetzung geführt haben - dem Kläger die Wertermittlung erleichtern können. Dies allein vermag aber nicht die Pflicht des Beklagten zur Vorlage der Gutachten an den Kläger zu begründen. Jedenfalls ist es nicht ersichtlich, daß der Kläger die Wertermittlung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Unterlagen zugänglich gemacht werden, nicht auch ohne die Gutachten vornehmen könnte. Wollte man die Pflicht zur Vorlage solcher Gutachten, wie sie hier vorliegen, bejahen, so würde dies dazu führen, daß eine Wertermittlung, die der Erbe im eigenen Interesse und auf seine Kosten oder gar, wie hier, schon der Erblasser vorgenommen hat, dem Pflichtteilsberechtigten zugute käme, der Erbe also sogar in die Lage kommen könnte, daß eine von ihm nur im eigenen Interesse durchgeführte Wertermittlung, die nicht seine Billigung gefunden hat, gegen ihn verwandt werden könnte. Der Kläger hat daher im Rahmen seines Auskunftsrechtes keinen Anspruch darauf, daß ihn die erstellten Schätzungsgutachten der Sachverständigen Mäntzler und Dr. Schmidt vorgelegt oder inhaltlich bekannt gegeben werden.
Mit Rücksicht auf diese Rechtslage ist der Prozeßvertreter des Klägers gemäß § 139 ZPO in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ausdrücklich befragt worden, ob der Kläger nicht die Auskunft in anderer Art verlangen wolle. Der Prozeßvertreter des Klägers hat darauf erklärt, daß der Kläger sich auch mit einer Vorlage der Gutachten oder der Bekanntgabe deren Inhalte an einen unparteiischen Dritten begnügen würde, es jedoch ablehne, sein Auskunftsverlangen in anderer Art zu stellen. Da sich mithin der Kläger nicht zu einer Abänderung seines Klageantrages bereit fand, die möglicherweise seinen Auskunftsanspruch als gerechtfertigt hätte erscheinen lassen, erübrigte sich auch die Erörterung der Frage, ob in einer solchen Abänderung des Klageantrages ein noch in der Revisionsinstanz zulässiges "minus" oder eine unzulässige Klageänderung zu sehen gewesen wäre.
Danach ist auf die Rechtsmittel des Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil, wie erfolgt, abzuändern.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat gemäß § 97 ZPO der Kläger zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Dr. Reinhardt