Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.05.1991, Az.: BVerwG 4 C 4.89
Abwehrrecht des Nachbarn; Verwirkung des Abwehrrechts; Untätigkeit des Nachbarn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.05.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 4.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 24.03.1987 - AZ: 1 K 1293/86
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.08.1988 - AZ: 11 A 1027/87
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWGZ 1993, 541-542
- BauR 1991, 597-602 (Volltext mit amtl. LS)
- BayVBl 1991, 726-729
- DVBl 1991, 906
- DokBerA 1991, 293-298
- DÖV 1992, 637 (amtl. Leitsatz)
- IBR 1992, 199 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- JA 1992, 155-157
- NJ 1991, 378 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1992, 1123 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 1182-1185 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1991, 345-347
- VBIBW 1992, 134-137
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der für die Verwirkung eines materiellen Rechts (hier: nachbarliches Abwehrrecht gegen ein Bauvorhaben) maßgebliche Zeitraum der Untätigkeit des Berechtigten ist deutlich länger zu bemessen als die Zeit, die dem Berechtigten gemäß den im Regelfall geltenden verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfsfristen für die Geltendmachung seines Rechts eingeräumt ist.
- 2.
Auch eine längere Untätigkeit des Nachbarn führt dann nicht zum Verlust des Abwehrrechts durch Verwirkung, wenn der Bauherr eine Baugenehmigung schon zuvor im wesentlichen Umfang sofort ausgenutzt hat, ohne dazu durch das Verhalten des Nachbarn veranlaßt worden zu sein.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1991
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und
Dr. Lemmel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. August 1988 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Kläger sind Eigentümer des an seiner Nordseite straßennah mit einem Zweifamilienwohnhaus bebauten Grundstücks ... in .... Ihr Grundstück wird von Osten und Süden her von einem Grundstück umschlossen, auf dem die Beigeladenen ein ebenfalls straßennah errichtetes Wohnhaus bewohnen. Im rückwärtigen Bereich dieses Grundstücks betreibt der Beigeladene zu 2 seit 1974 eine vom Beklagten geduldete Zimmerei. Beide Grundstücke sind Teil einer Wohnsiedlung von etwa 12 bis 15 Häusern, die abgesetzt von der zusammenhängenden Bebauung innerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen liegt.
Bereits seit Aufnahme des Zimmereibetriebes beschwerten sich sowohl die Kläger als auch andere Nachbarn wiederholt bei verschiedenen Behörden, unter anderem auch beim Beklagten, über Lärm- und Staubimmissionen. Im Jahre 1977 errichtete der Beigeladene zu 2 ohne bauaufsichtliche Genehmigung auf dem Betriebsgrundstück eine Werkstatt und pflasterte beinahe das gesamte Hintergelände. Im Februar 1983 beantragte die Beigeladene zu 1 eine Bebauungsgenehmigung für die Errichtung einer Abbundhalle. Der Beklagte lehnte dies im Juli 1983 ab und forderte, die Nutzung des Grundstücks als Zimmereiplatz einzustellen, wogegen die Beigeladene zu 1 Widerspruch einlegte. Im November 1983 beschwerten sich die Kläger und weitere Nachbarn beim Regierungspräsidenten in ... über den ungenehmigten Zimmereibetrieb und forderten dessen Untersagung. Aufgrund dieser Beschwerde und zugleich im Verfahren über den Widerspruch der Beigeladenen zu 1 fand wegen der Frage eines Verbleibens des Zimmereibetriebs am 17. Januar 1984 auf dem Betriebsgelände eine Ortsbesichtigung statt, an der auch der Kläger zu 2 teilnahm. Dabei wurde es seitens der anwesenden Behördenvertreter als wünschenswert angesehen, wenn der Zimmereibetrieb an dem bisherigen Standort erhalten und durch den Bau einer massiven Halle die Immissionssituation für die Nachbarn verbessert werden könnte; jedoch sollte die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung vom Ergebnis eines von den Beigeladenen beizubringenden Schallschutzgutachtens abhängig gemacht werden. Die Beigeladene zu 1 stellte am 22. Mai 1984 den Bauantrag für die Errichtung einer Abbundhalle mit den Abmessungen 17,5 m × 25,7 m sowie für die Einrichtung von Sozialräumen in dem bestehenden - bislang nicht genehmigten - Werkstattgebäude; das Schallschutzgutachten wurde später nachgereicht.
Am 4. März 1985 wandten sich die Kläger beschwerdeführend an das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ... und erklärten, sie seien gegen die geplante Errichtung der Halle und würden die lärmverursachenden Arbeiten im Freien nicht länger dulden. Einen darüber gefertigten Aktenvermerk sandte das Gewerbeaufsichtsamt an den Beklagten. Ebenfalls am 4. März 1985 wandten sich die Kläger wegen der Belästigungen durch den Zimmereibetrieb der Beigeladenen an den Petitionsausschuß des Landtages von Nordrhein-Westfalen, wovon der Beklagte Anfang April 1985 Kenntnis erhielt.
Am 6. März 1985 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1 die beantragte Baugenehmigung mit zahlreichen Lärmschutzauflagen gemäß dem vorgelegten Schallschutzgutachten. Mit Schreiben vom 14. März 1985 setzte der Beklagte die Kläger von der Erteilung der Baugenehmigung in Kenntnis; mit Schreiben vom 18. April 1985 übersandte er ihnen eine Fotokopie des Bauscheins. Die Beigeladenen begannen am 18. März 1985 mit den Bauarbeiten und beantragten am 8. Mai 1985 die Rohbauabnahme. Am 28. Mai 1985 erhoben die im Hause der Kläger wohnenden Eheleute Schmidt (Tochter und Schwiegersohn der Kläger) Widerspruch gegen die Baugenehmigung; der Schwiegersohn der Kläger stellte außerdem am 4. Juli 1985 beim Verwaltungsgericht Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen das Vorhaben der Beigeladenen. Am 7. August 1985 legten auch die Kläger selbst gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein; dieser blieb ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat der gegen die Baugenehmigung erhobenen Klage stattgegeben: Sowohl bei einer Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BBauG als auch bei Zugrundelegung des § 35 BBauG verstoße das Vorhaben der Beigeladenen gegen Bauplanungsrecht. Denn entweder füge sich die Zimmerei nicht in die einem reinen Wohngebiet entsprechende Umgebung ein oder sie beeinträchtige als sonstiges Vorhaben in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange. Die Kläger würden hierdurch auch in unzumutbarer Weise, insbesondere durch schädliche Lärmeinwirkungen, beeinträchtigt. Sie hätten auf ihre Einwendungen gegen das Vorhaben nicht verzichtet. Ihre Befugnis, gegen die ihnen zunächst nicht und auch später nur ohne Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis gebrachte Baugenehmigung Widerspruch einzulegen, hätten die Kläger auch nicht verwirkt, vielmehr auf andere Weise ihren Widerstand gegen das Vorhaben zu erkennen gegeben.
Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Klage sei unbegründet, weil die Kläger ein etwaiges nachbarliches Abwehrrecht verwirkt hätten. Sie hätten nach Erlangung der Kenntnis von dem Vorhaben und seinen Auswirkungen, jedenfalls aber nach Eintritt der Möglichkeit einer entsprechenden Kenntnisnahme, die in rechtserheblicher Weise auch schon vor Erteilung der Genehmigung erfolgen könne, längere Zeit verstreichen lassen und nichts gegen das Vorhaben unternommen, obwohl ihnen das zuzumuten gewesen wäre. Die Verwirkungsfrist habe hier kurz nach Erhalt der Mitteilung des Beklagten vom 14. März 1985 über die Erteilung der Baugenehmigung sowie dem Beginn der Bauarbeiten am 18. März 1985 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt seien den Klägern alle notwendigen Einzelheiten des Bauvorhabens der Beigeladenen und der dadurch für ihr Grundstück zu erwartenden Auswirkungen bekanntgewesen, über die näheren Einzelheiten hätten sich die Kläger durch Antrage Kenntnis verschaffen können und müssen. Danach hätten die Kläger angesichts des Fortschritts der Bauarbeiten spätestens Mitte April 1985 Widerspruch erheben müssen. Sie hätten aber erst am 7. August 1985 Widerspruch erhoben, als die Halle zumindest im Rohbau schon fertiggestellt gewesen sei. In ihrer mündlichen Beschwerde beim Gewerbeaufsichtsamt Minden sei mangels Einhaltung der gebotenen Schriftform kein solcher Widerspruch zu sehen. Den Klägern sei es nur darum gegangen, die Erteilung der Baugenehmigung zu verhindern. Aus der Untätigkeit der Kläger seit Baubeginn und während des sichtbaren Baufortschritts habe die Beigeladene zu 1 jedenfalls bis zum Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schließen dürfen, daß die Kläger nachbarliche Abwehrrechte gegen den Hallenbau nicht mehr geltend machen würden. Von den Beschwerden der Kläger hätten die Beigeladenen erst im Rahmen des Verfahrens über diesen Antrag erfahren. Nach der gesamten Vorgeschichte hätten die Beigeladenen erwarten können, daß die Kläger gerade auch im Hinblick auf die fortschreitenden Bauarbeiten umgehend Widerspruch einlegen würden, wenn sie mit der Errichtung der Halle, mit der der Grund für die Beschwerden gerade habe ausgeräumt werden sollen, nicht einverstanden gewesen seien. Die Kläger hätten ihrer sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Pflicht, wirtschaftlichen Schaden vom Bauherrn abzuwenden, nicht genügt; ihr Verhalten, den Widerspruch erst nach weitgehender Fertigstellung des Bauvorhabens einzulegen, sei illoyal.
Die Kläger haben gegen dieses Urteil die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie machen im wesentlichen geltend, daß das Berufungsgericht den Zeitpunkt, von dem ab der Nachbar seine Einwendungen gegen die Baugenehmigung geltend machen müsse, zu Unrecht vorverlagert habe auf die Zeit der Möglichkeit der Kenntnis vom Vorhaben und seinen Auswirkungen. Die einjährige Widerspruchsfrist müsse dem Nachbarn aber auf jeden Fall zugestanden werden. Die dem Beklagten bekannten Eingaben der Kläger vom 4. März 1985 aus formalen Gründen nicht als Einlegung des Widerspruchs zu werten, begünstige einseitig die Beigeladenen. Das Berufungsgericht habe ferner nicht berücksichtigt, daß die Beigeladenen ihrerseits sich im Nachbarschaftsverhältnis illoyal verhalten hätten, indem sie jahrelang einen Zimmereibetrieb illegal in einem reinen Wohngebiet geführt hätten.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25. August 1988 aufzuheben und die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. März 1987 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Kläger hätten ihr Abwehrrecht als Nachbarn nach Treu und Glauben verloren, da sie den Bau der Halle auf dem Nachbargrundstück mit angesehen hätten, ohne gegenüber den Beigeladenen tätig zu werden. Damit hätten sie für die Beigeladenen einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die gegenüber unzuständigen Behörden erhobenen Einwendungen, von denen die Beigeladenen keine Kenntnis erlangt hätten, änderten daran nichts. Als die Kläger schließlich doch noch mit dem Widerspruch gegen die Baugenehmigung gegen den Bau der Halle protestiert hätten, sei diese bereits im wesentlichen fertig gewesen. Um im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis Schaden abzuwenden, hätten die Kläger sich früher melden müssen.
Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht.
II.
Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz Erfolg. Das Berufungsgericht hat ein nachbarliches Abwehrrecht der Kläger als verwirkt angesehen. Die im Berufungsurteil dafür gegebene Begründung verletzt revisibles Recht. Die Abweisung der Klage erweist sich auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Für eine abschließende Entscheidung über den Klageantrag bedarf es erneuter tatrichterlicher Würdigung und gegebenenfalls weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das macht eine Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung durch das Berufungsgericht erforderlich.
1.
Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen, weil die Kläger ein ihnen etwa zustehendes öffentlich-rechtliches nachbarliches Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben verwirkt hätten. Damit hat das Berufungsgericht den Klägern die Geltendmachung einer materiellen Rechtsposition versagt, die für sie bestehen kann, wenn die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung ihre geschützten Nachbarrechte verletzt. Ein solches materielles Abwehrrecht des Nachbarn und dessen möglicher Verlust durch Verwirkung ist zu unterscheiden von dem verfahrensrechtlichen Recht des Nachbarn, gegen die Baugenehmigung als Drittbetroffener Widerspruch einlegen und nach erfolglosem Vorverfahren mit der Behauptung einer eigenen Rechtsverletzung Klage erheben zu können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. März 1988 - BVerwG 4 B 50.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 77 = NVwZ 1988, 730 mit weiteren Nachweisen); auch das letztgenannte Recht kann - außer durch Fristablauf entsprechend den sich aus §§ 58, 70 VwGO ergebenden Grundsätzen - durch Verwirkung verlorengehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 <298, 301 f.> = Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 9 S. 7 <10, 12 f.>; Beschluß vom 17. Februar 1989 - BVerwG 4 B 28.89 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 87). Auf eine Verwirkung des verfahrensrechtlichen Widerspruchsrechts der Kläger hat sich das Berufungsgericht hingegen nicht gestützt. Denn es hat nicht nur die Klage gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung ohne weiteres als zulässig behandelt (vgl. dazu Beschluß vom 18. März 1988 - BVerwG 4 B 50.88 - a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <314> mit weiteren Nachweisen), sondern auch für den Beginn eines Zeitraums der Verwirkung die Kenntnis der Kläger von der Baugenehmigung als unerheblich angesehen. Damit kann sich die vom Berufungsgericht angenommene Verwirkung nicht auf das verfahrensrechtliche Widerspruchsrecht beziehen, sondern allein auf das dahinterstehende materielle Abwehrrecht; diese materielle Rechtsposition des Nachbarn kann allerdings unabhängig von der Erteilung einer Baugenehmigung und sogar gegenüber einem ungenehmigten Bauvorhaben verwirkt sein (vgl. Beschluß vom 18. März 1988 - BVerwG 4 B 50.88 - a.a.O.).
2.
Das Berufungsgericht hat ein den Klägern zustehendes nachbarliches Abwehrrecht gegen die Errichtung der Abbundhalle und die Einrichtung von Sozialräumen im vorhandenen Werkstattgebäude deshalb als verwirkt angesehen, weil die Kläger während eines zwar begrenzten, aber ausreichenden Zeitraums trotz vorhandener oder doch jedenfalls möglicher Kenntnis von dem Vorhaben und seinen Auswirkungen untätig geblieben seien, obwohl ihnen ein Tätigwerden zuzumuten gewesen sei; hieraus hätte die Beigeladene zu 1 den Schluß ziehen dürfen, daß die Kläger kein Abwehrrecht mehr geltend machen würden; nachdem die Beigeladenen im Vertrauen auf ein Einverständnis der Kläger Investitionen getätigt und ihr Bauvorhaben gefördert hätten - die Rohbauabnahme sei bereits am 8. Mai 1985 beantragt worden -, sei es im Hinblick auf die Pflicht der Kläger, im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis Schaden vom Bauherrn abzuwenden, illoyal, daß die Kläger erst am 7. August 1985 mit dem Widerspruch gegen die Baugenehmigung vorgegangen seien. Dieser rechtlichen Beurteilung folgt der erkennende Senat nicht.
2.1
Den Zeitraum, in welchem die Kläger ihre Rechte gegenüber den Beigeladenen hätten geltend machen müssen und nach dessen Ablauf ihr nachbarliches Abwehrrecht verwirkt sei, bemißt das Berufungsgericht von der Mitteilung des Beklagten über die Erteilung der Baugenehmigung (14. März 1985) und dem Beginn der Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen (18. März 1985) bis Mitte April 1985, also auf etwa einen Monat. Das verletzt revisibles Recht.
Die Grundsätze der Verwirkung gehören allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats demjenigen materiellen Recht an, zu dessen Ergänzung sie jeweils herangezogen werden. Danach entscheidet sich etwa die Frage, ob einem nachbarlichen Abwehrrecht gegen eine unter Verstoß gegen (nachbarschützende) Bestimmungen des Bauordnungsrechts erteilte Baugenehmigung der rechtsvernichtende Einwand der Verwirkung entgegensteht, nach Landesrecht; sie kann deshalb insoweit gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO nicht Gegenstand revisionsgerichtlicher Prüfung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG 4 C 27.70 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 6 = BRS 25 Nr. 176; Beschlüsse vom 9. August 1990 - BVerwG 4 B 95.90 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 100 und vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 B 91.90 -). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte mit der zugunsten der Beigeladenen zu 1 erteilten Baugenehmigung aber auch über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entschieden. Da der Zimmereibetrieb als solcher bisher vom Beklagten nur geduldet worden war, enthält die Baugenehmigung zugleich auch eine positive Entscheidung des Beklagten über dessen Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht, insbesondere mit § 34 oder mit § 35 BauGB. Etwaige materielle Abwehrrechte der Kläger als Grundstücksnachbarn haben in bezug auf die planungsrechtliche Zulässigkeit der mit der Baugenehmigung erlaubten Grundstücksnutzung ihre Wurzeln folglich in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften, soweit diese Nachbarschutz vermitteln. Ob ein solches dem revisiblen Recht angehörendes nachbarliches Abwehrrecht verwirkt ist, ist demgemäß ebenfalls nach bundesrechtlichen Maßstäben zu beurteilen.
Der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Zeitraum von etwa einem Monat ist für eine Verwirkung des materiellen nachbarlichen Abwehrrechts der Kläger zu kurz. Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, daß ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 <343> und vom 20. Januar 1977 - BVerwG 5 C 18.76 - BVerwGE 52, 16 <25>). Was die "längere Zeit" anbelangt, während der ein Recht nicht ausgeübt worden ist, obwohl dies dem Berechtigten möglich gewesen wäre, lassen sich allerdings allgemeingeltende Bemessungskriterien grundsätzlich nicht angeben. Vielmehr hängt die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Unbeschadet dessen ist der erkennende Senat aber der Auffassung, daß ein Mindestzeitraum für eine Verwirkung eines Rechts sich jedenfalls erkennbar abheben muß von denjenigen Fristen, die das geltende Recht dem Berechtigten im Regelfall für die Verfolgung seines materiellen Rechts in der dafür jeweils vorgesehenen verfahrensrechtlichen Form einräumt. Verfahrensrechtliche Rechtsbehelfsfristen können insoweit als Anhaltspunkt für die Bemessung eines Mindestzeitraums für die Verwirkung materieller Rechte herangezogen werden. Ist dem Berechtigten für die Geltendmachung eines Abwehrrechts, das ihm gegenüber einer einem Dritten erteilten behördlichen Genehmigung zusteht, eine Überlegungs- und Handlungsfrist eingeräumt, die er trotz voller Kenntnis aller maßgeblichen Umstände in jedem Fall ausschöpfen darf, bevor er sein materielles Recht mit dem dafür vorgesehenen Rechtsbehelf geltend machen muß, so kann während dieses von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten regulären Zeitraums für die Rechtsverfolgung nicht bereits eine Verwirkung der in Rede stehenden materiellen Rechtsposition eintreten. Vielmehr muß sich, da es bei der Verwirkung um einen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten außerordentlichen Rechtsverlust geht, die für diesen rechtsvernichtenden Einwand tatbestandlich vorausgesetzte Zeitkomponente nach oben hin deutlich von der jeweils in Betracht kommenden regelmäßigen Rechtsbehelfsfrist unterscheiden. Ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen eine durch Erteilung einer Baugenehmigung zugelassene Nutzung des benachbarten Grundstücks kann demnach nicht schon dann verwirkt sein, wenn der Nachbar nur während der regulären Monatsfrist für die Erhebung des Widerspruchs gemäß § 70 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 VwGO, die ihm selbst bei ordnungsgemäßer Zustellung der Baugenehmigung mit Rechtsmittelbelehrung zustehen würde, seine Abwehrposition nicht gegenüber dem Bauherrn geltend gemacht hat. Eine Verwirkung des materiellen Abwehrrechts kommt vielmehr in Fällen dieser Art erst dann in Betracht, wenn der Berechtigte deutlich länger als einen Monat untätig geblieben ist.
Dieser aus der systematischen Einordnung des Grundsatzes von Treu und Glauben in die Rechtsordnung folgenden Mindestanforderung an den Tatbestand der Verwirkung wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Ohne revisiblen Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings für den Beginn des Zeitraums, der für eine Verwirkung des materiellen Abwehrrechts der Kläger in Betracht zu ziehen ist, auf die Erteilung der Baugenehmigung an die Beigeladene zu 1 abgestellt. Diese Baugenehmigung bedeutete für die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte der Kläger gegen den Zimmereibetrieb der Beigeladenen eine Zäsur. Für die Kläger stellte sich die Frage eines Vorgehens gegen die Beigeladene neu, da mit der Baugenehmigung einerseits erstmals eine Legalisierung des bisher ungenehmigten, vom Beklagten nur geduldeten Betriebes als solchen einherging, andererseits aber durch Verlagerung der bisher im Freien ausgeführten Arbeiten in eine geschlossene Halle die Aussicht auf eine Verbesserung der bis dahin bestehenden Immissionsverhältnisse gegeben war. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht den Beginn des für eine Verwirkung maßgeblichen Zeitraums nicht erst auf den Zeitpunkt der Übermittlung der Fotokopie des Bauscheins an die Kläger (18. April 1985), sondern schon auf den Zeitpunkt festgelegt hat, zu dem die Kläger durch den Erhalt der Mitteilung über die Erteilung der Baugenehmigung an die Beigeladene zu 1 (14. März 1985) und durch den für sie sichtbaren Beginn der Bauarbeiten (18. März 1985) hinreichend zuverlässige Kenntnisse über einen (möglichen) Eingriff in ihre geschützte Rechtsstellung erlangt haben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Januar 1988 - BVerwG 4 B 257.87 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 76 = NVwZ 1988, 532). Nicht zu folgen vermag der erkennende Senat dem Berufungsgericht aber darin, daß die Kläger spätestens Mitte April 1985 Widerspruch hätten erheben müssen, um eine Verwirkung ihres Abwehrrechts gegen die mit der Baugenehmigung zugelassene Grundstücksnutzung durch die Beigeladenen zu vermeiden. Das Berufungsgericht gesteht den Klägern damit im wesentlichen nur die Monatsfrist zu, die ihnen in jedem Fall - selbst bei Zustellung der Baugenehmigung auch an sie mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung unmittelbar nach deren Erteilung an die Beigeladene zu 1 - für die Verfolgung ihres Abwehrrechts mit dem Widerspruch eröffnet gewesen wäre. Das steht mit dem dargelegten Grundsatz, wonach der Tatbestand der Verwirkung eines materiellen öffentlich-rechtlichen nachbarlichen Abwehrrechts in zeitlicher Hinsicht eine Dauer der Untätigkeit des Berechtigten voraussetzt, die sich von der ihm eingeräumten regulären Frist für die Verfolgung seines Rechts deutlich abhebt, nicht in Einklang. Die Kläger können sich einerseits zwar für die Geltendmachung ihres nachbarlichen Abwehrrechts nicht unbedingt auf eine Jahresfrist für die Erhebung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung entsprechend der in § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VwGO für Fälle des Unterbleibens der Rechtsmittelbelehrung getroffenen Regelung berufen. Die Verwirkung - und zwar sowohl des verfahrensrechtlichen Widerspruchsrechts als auch des materiellen Abwehrrechts - kann je nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall auch schon vor dem Ablauf einer solchen Jahresfrist eintreten (vgl. Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 <302> = Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 9 S. 7 <13>). Andererseits kann aber auch die gebotene Berücksichtigung aller Besonderheiten des vorliegenden Falles, wie sie sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben - die gesamte Vorgeschichte des nachbarlichen Verhältnisses zwischen den Klägern und den Beigeladenen, die von den Klägern im Erörterungstermin vom 17. Januar 1984 und in der Zeit danach gewonnenen Erkenntnisse über die konkreten Bauabsichten der Beigeladenen und über die bevorstehende Erteilung der Baugenehmigung und deren Inhalt, die von den Klägern bei der Erörterung vom 17. Januar 1984 und danach in bezug auf die Errichtung einer Abbundhalle abgegebenen Erklärungen, der für sie sichtbare Beginn und schnelle Fortschritt der Bauarbeiten -, nicht dazu führen, daß ihr materielles Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung schon innerhalb etwa eines Monats nach der Erteilung der Genehmigung und der Kenntnisnahme hiervon durch Verwirkung erloschen ist. Hierfür fehlt es bereits an dem erforderlichen Tatbestandsmerkmal einer Untätigkeit der Kläger während einer "längeren Zeit". Soweit es um die gebotene Abgrenzung dieser "längeren Zeit" von der regulären Rechtsbehelfsfrist von einem Monat und insofern um einen Mindestzeitraum der Untätigkeit des Berechtigten geht, ist dieses Tatbestandsmerkmal unabhängig von den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.
2.2
Das Berufungsgericht hält den Klägern die bereits Mitte April 1985 eingetretene Verwirkung eines ihnen zustehenden materiellen nachbarlichen Abwehrrechts auch deshalb entgegen, weil ihre mündliche Beschwerde vom 4. März 1985 beim Gewerbeaufsichtsamt sowie auch andere mündliche Beschwerden nicht als Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 6. März 1985 zu werten seien. Für einen Widerspruch fehle es an der erforderlichen Schriftform (§ 70 Abs. 1 VwGO); außerdem sei am 4. März 1985 noch keine Baugenehmigung erteilt gewesen, gegen die sich ein Widerspruch hätte richten können. Auch mit dieser Begründung sind die Anforderungen an eine Verwirkung des materiellen Rechts nicht zutreffend beurteilt worden. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht in der gebotenen Weise zwischen der Verwirkung des verfahrensrechtlichen Widerspruchsrechts und der Verwirkung des materiellen Rechts unterschieden.
Für die Verwirkung des materiellen Rechts kommt es - wie dargelegt - darauf an, ob der Berechtigte während eines längeren Zeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, obwohl er hierfür Anlaß hat, und ob ein solches Verhalten geeignet ist, bei dem Verpflichteten den Eindruck zu erwecken, der Berechtigte werde sein Recht nicht (mehr) ausüben (vgl. BVerwGE 44, 339 <343>; 52, 16 <25>). Die Art und Weise, in der das materielle Recht geltend gemacht wird, ist insoweit unerheblich. Insbesondere kommt es nicht auf die Einhaltung der für die Einlegung des Widerspruchs vorgeschriebenen Schriftform an. Auch der Zeitpunkt der Erteilung einer Genehmigung, gegen die sich der Widerspruch zu richten hat, ist - anders als für den Beginn einer Verwirkung des verfahrensrechtlichen Widerspruchsrechts - grundsätzlich nicht von maßgebender Bedeutung für die Verwirkung des materiellen Rechts. Das Berufungsgericht durfte deshalb bei der Beantwortung der Frage, ob die Kläger untätig geblieben sind und deshalb ihr materielles nachbarliches Abwehrrecht verwirkt haben, ihre mündlichen Beschwerden nicht mit der angegebenen Begründung außer Betracht lassen. Damit ist freilich - wie zur Vermeidung von Mißverständnissen anzufügen ist - nichts darüber gesagt, ob die Kläger es mit Protesten gegenüber dem Beklagten und anderen Behörden und Stellen bewenden lassen durften oder ob von ihnen ein Tätigwerden unmittelbar gegenüber den Beigeladenen zu fordern war, um eine Verwirkung ihres materiellen Abwehrrechts gegen die den Beigeladenen mit der Baugenehmigung erlaubten Einwirkungen auf ihr Grundstück zu vermeiden. Diese Frage bedarf - wie noch näher darzulegen ist - hier keiner näheren Erörterung. Ihre Beantwortung hängt im übrigen wesentlich von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Regelmäßig wird allerdings nur die Geltendmachung des Rechts unmittelbar gegenüber dem Verpflichteten dem durch Untätigkeit des Berechtigten entstehenden Eindruck, dieser werde sein Recht nicht (mehr) geltend machen, ausreichend entgegenwirken. Es ist aber denkbar, daß der Berechtigte davon ausgehen darf, seine anderweit angebrachten Beschwerden würden automatisch auch dem Verpflichteten bekanntwerden oder daß wegen vorangegangener ernsthafter Auseinandersetzungen im Nachbarschaftsverhältnis es dem Berechtigten nicht mehr zuzumuten ist, sich unmittelbar an den Nachbarn zu wenden. Auch kann je nach den Umständen eine Verpflichtung der beklagten Behörde in Betracht kommen, von sich aus den Bauherrn über die vom Nachbarn bei der Behörde erhobenen Einwendungen gegen das Bauvorhaben in Kenntnis zu setzen.
3.
Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
3.1
Der erkennende Senat hat erwogen, ob die Kläger ein nachbarliches Abwehrrecht gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung deshalb nicht mehr geltend machen können, weil sie nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts selbst erst am 7. August 1985 Widerspruch eingelegt haben und das genehmigte Bauvorhaben auf dem Grundstück der Beigeladenen zu dieser Zeit bereits im wesentlichen fertiggestellt war. Die Kläger könnten, weil sie trotz der Kenntnis von der Erteilung der Baugenehmigung und des für sie sichtbaren schnellen Fortgangs der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück auch über den Zeitpunkt Mitte April 1985 hinaus weitere Monate gegenüber den Beigeladenen untätig geblieben sind, sowohl ihr materielles nachbarliches Abwehrrecht als auch ihr verfahrensrechtliches Widerspruchsrecht verwirkt haben (vgl. zu letzterem BVerwGE 44, 294 <301 f.>). Allerdings haben die im Hause der Kläger wohnenden Eheleute Schmidt (Tochter und Schwiegersohn der Kläger) am 28. Mai 1985 Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt; der Schwiegersohn hat ferner Anfang Juli 1985 einstweiligen Rechtsschutz gegen das Vorhaben der Beigeladenen beantragt. Ob dieses Tätigwerden anderer Personen gegen die der Beigeladenen zu 1 genehmigte und von ihr auch verwirklichte Nutzung des Nachbargrundstücks den Klägern als Geltendmachung ihrer nachbarlichen Abwehrrechte zugute kommen könnte und ob es - bejahendenfalls - noch als rechtzeitig anzusehen wäre, um eine Verwirkung auszuschließen, kann hier offenbleiben. Der Einwand der Verwirkung steht der Rechtsverfolgung durch die Kläger jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil ihr Untätigbleiben über einen Zeitpunkt hinaus, zu dem die Beigeladene zu 1 ihr Vorhaben im wesentlichen bereits verwirklicht hatte, sich nicht mehr nachteilig für die Beigeladenen ausgewirkt hat und der davorliegende Zeitraum der Untätigkeit für die Annahme der Verwirkung zu kurz ist. Das gilt gleichermaßen für eine Verwirkung des verfahrensrechtlichen Widerspruchsrechts wie auch für eine Verwirkung der materiellen nachbarlichen Abwehrposition der Kläger. Dazu ist im einzelnen zu sagen:
Die Verwirkung eines Rechts setzt außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums ferner voraus, daß besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, daß dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, daß das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwGE 44, 339 <343 f.>). Das Verhalten des Berechtigten muß beim Verpflichteten also nicht nur die Vorstellung begründet haben, daß das Recht nicht mehr geltend gemacht werde; der Verpflichtete muß sich hierauf auch tatsächlich eingerichtet haben (vgl. BVerwGE 52, 16 <25>). Diese Grundsätze, wonach ein Rechtsverlust durch Verwirkung nur dann eintritt, wenn die verzögerte Geltendmachung des Rechts ursächlich für bestimmte Dispositionen des Verpflichteten ist und gerade im Hinblick auf das durch Untätigkeit des Berechtigten geschaffene und betätigte Vertrauen des Verpflichteten die verspätete Geltendmachung des Rechts treuwidrig erscheint, gelten auch im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zwischen Bauherrn und Grundstücksnachbarn. Hier sind zwar von Treu und Glauben besondere gegenseitige Rücksichten gefordert. So ist vom Nachbarn zu verlangen, durch zumutbares aktives Handeln dazu beizutragen, daß wirtschaftlicher Schaden vom Bauherrn abgewendet oder möglichst geringgehalten wird. Dazu gehört, daß der Nachbar nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht (vgl. BVerwGE 44, 294 <299 f.>). Ist der Bauherr aber nicht durch die - längere Zeit andauernde - Untätigkeit des Nachbarn und im Hinblick auf ein dadurch geschaffenes Vertrauen auf dessen Einverständnis zu seinen Baumaßnahmen veranlaßt worden, sondern hat er unabhängig davon eine ihm erteilte Genehmigung von sich aus sofort in vollem Umfang ausgenutzt und weitgehende, mit erheblichem Kapitaleinsatz verbundene Schritte unternommen, so kann auch eine längere Untätigkeit des Nachbarn, die solchen Dispositionen des Bauherrn nachfolgt, nicht mehr zur Verwirkung der nachbarlichen Abwehrrechte führen. Für das Merkmal der Treuwidrigkeit, das für den Rechtsverlust durch Verwirkung konstitutiv ist, fehlt es sodann an der außer dem Zeitablauf erforderlichen kausalen Verknüpfung des Verhaltens des Berechtigten mit bestimmten Maßnahmen des Verpflichteten und deren Folgen. Die verzögerte Rechtsausübung verdient die Qualifizierung als treuwidrig nur dann, wenn die zunächst gezeigte Untätigkeit den anderen Teil zu bestimmten Reaktionen veranlaßt hat. Nach dem vom Berufungsgericht hinsichtlich einer möglichen Verwirkung der Nachbarrechte der Kläger festgestellten Sachverhalt scheidet demnach auch eine spätere Verwirkung aus. Zu einem Zeitpunkt, als die Untätigkeit der Kläger begann, die für eine Verwirkung erhebliche zeitliche Mindestdauer zu erreichen, hatten die Beigeladenen ihr Vorhaben im wesentlichen schon verwirklicht. Am 8. Mai 1985 haben sie bereits die Rohbauabnahme beantragt. Für die davorliegende Zeit läßt sich den Klägern ihre Untätigkeit - wie dargelegt - noch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung als treuwidrig vorhalten. Nach dem 8. Mai 1985 haben die Beigeladenen ihre weiteren Dispositionen zur Vollendung des Hallenbaus ersichtlich nicht mit Rücksicht auf ein durch die Untätigkeit der Kläger geschaffenes Vertrauen auf deren Einverständnis mit den Baumaßnahmen getroffen; auch läßt sich nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausschließen, daß in diesem Zeitraum noch eigenständig ein weiterer wesentlicher Nachteil für die Beigeladenen infolge der Untätigkeit der Kläger eingetreten ist.
3.2
Die Berufung auf ein nachbarliches Abwehrrecht seitens der Kläger könnte auch aus einem anderen Gesichtspunkt als demjenigen der Verwirkung gegen Treu und Glauben verstoßen (vgl. BVerwGE 44, 294 <298 f.>; Urteil vom 23. Mai 1975 - BVerwG 4 C 73.73 - BVerwGE 48, 247 <251>). Hierfür kommt etwa in Betracht, daß die Kläger sich durch die Erhebung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung zu ihrem eigenen vorangegangenen Verhalten, insbesondere zu etwaigen früheren als Einverständnis mit dem Hallenbau auszulegenden Erklärungen, in Widerspruch setzen. Für einen solchen der Rechtsverfolgung entgegenstehenden Einwand, für den es tatbestandlich nicht auf eine längere Untätigkeit der Kläger nach Erteilung der Baugenehmigung ankäme, hat das Berufungsgericht aber nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen.
4.
Ob und gegebenenfalls auf der Grundlage welcher nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts die Kläger ein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung geltend machen können, hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher nicht geprüft. Hierzu bedarf es einer erneuten tatrichterlichen Würdigung und gegebenenfalls weiterer tatsächlicher Feststellungen. Dazu muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird dabei auch der Frage nachzugehen haben, ob den Klägern die Berufung auf ein nachbarliches Abwehrrecht aus einem anderen Gesichtspunkt als demjenigen der Verwirkung nach Treu und Glauben verwehrt sein kann.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren, in Abänderung des Beschlusses des Senats vom 9. Januar 1989 - BVerwG 4 B 221.88 - auch für das Beschwerdeverfahren sowie ferner in Abänderung des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 25. August 1988 auch für das Verfahren im ersten und im zweiten Rechtszug auf je 20.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache legt der Senat das wirtschaftiche Interesse der Kläger an der Abwehr der vom Zimmereibetrieb der Beigeladenen infolge der Baugenehmigung vom 6. März 1985 zu erwartenden Beeinträchtigungen ihres Grundstücks zugrunde. Dabei ist zu berücksichtigen, daß den Klägern bei ihrer Rechtsverfolgung auch daran gelegen ist, eine Legalisierung des bisher nur geduldeten Betriebes als solchen zu verhindern. Den Wert dieses Interesses schätzt der Senat innerhalb eines Rahmens von 3.000 bis 30.000 DM ein, wie er seiner Praxis bei Nachbarklagen entspricht (vgl. den Entwurf eines Streitwertkatalogs, NVwZ 1989, 1042 <1044>), unter Berücksichtigung aller vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen Umstände auf den festgesetzten Betrag.
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien
Dr. Lemmel