Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.05.1959, Az.: 2 AZR 452/58
Gewährung eines Krankengeldzuschusses; Berechnung des Anspruchs; Durchschnittlicher Arbeitsverdienst; Doppelwochen; Arbeitsentgelt; Erkrankung des Arbeiters; Fortzahlung des Lohnes; Berechnungszeitraum; Lohnabrechnung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.05.1959
- Aktenzeichen
- 2 AZR 452/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 28.08.1958 - 3 Sa 254/58
Rechtsgrundlagen
- § 2 ArbKrankhG
- § 1 ArbKrankhG
Fundstellen
- BAGE 8, 1 - 12
- DB 1959, 950 (Kurzinformation)
- NJW 1959, 1747 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Gewährung eines Krankengeldzuschusses durch den Arbeitgeber ist nur von den in ArbKrankhG § 1 genannten Voraussetzungen abhängig. Die Bedeutung des ArbKrankhG § 2 erschöpft sich in der Berechnung des in ArbKrankhG § 1 begründeten Anspruchs.
2. Gegen eine Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes nach Doppelwochen bestehen keine Bedenken.
3. Arbeitsentgelt i.S. des ArbKrankhG § 2 S. 2 sind nur die vom Arbeitgeber als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeiters gezahlten Beträge, nicht dagegen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kranken- oder Hausgeld und auch nicht Beträge, die der Arbeitgeber im Falle einer Erkrankung des Arbeiters in Fortzahlung des Lohnes gewährt.
4. Der Senat hält an der Auffassung fest, daß der durchschnittliche Arbeitsverdienst kalendertägig zu berechnen ist.
5. Ist der Berechnungszeitraum, welcher der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes zugrunde zu legen ist, durch Fehltage gestört, die ihrerseits dem Arbeiter nicht zuzurechnen sind, so sind diese Fehltage bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes unberücksichtigt zu lassen. In solchen Fällen ist der im Berechnungszeitraum erzielte Arbeitsverdienst nicht mehr durch den Normaldivisor (bei wöchentlicher Lohnabrechnung: 28, bei monatlicher Abrechnung: 30 Tage) zu teilen; vielmehr sind die Kalendertage, an denen der Arbeiter in einer ihm nicht zuzurechnenden Weise der Arbeit ferngeblieben ist, vom Normaldivisor abzusetzen.