Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.07.1994, Az.: 3 StR 149/94
Betäubungsmittel; Beihilfe; Unerlaubtes Handeltreiben ; Warnfunktion; Unerhebliche Abweichung vom Kausalverlauf
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.07.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 149/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12708
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
a) Derjenige, der dem die Betäubungsmittel Einführenden den Weg ebnet, in dem er vor diesem die Autostrecke abfährt und ihn vor Straßenkontrollen warnt, macht sich wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafbar.
b) Als unerhebliche Abweichung vom Kausalverlauf ist es zu behandeln, wenn derjenige, der die Autostrecke abfährt, selbst die Betäubungsmittel mit sich führt, davon aber keine Kenntnis hat.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten W. und K. wegen unerlaubter Einfuhr von Haschisch in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin in nicht geringer Menge verurteilt, den Angeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, den Angeklagten K. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr. Ferner hat es das sichergestellte Rauschgift (35,9 g Heroin und 25,6 g Haschisch) eingezogen.
Die vom Angeklagten K. erhobene Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 StPO ausgeführt und deshalb unzulässig. Auch die von beiden Angeklagten erhobenen Sachrügen bleiben ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhren die Angeklagten sowie die Mitangeklagten S., U., T. und A. am 15. Juni 1993 mit zwei Fahrzeugen von Dortmund nach Venlo/Niederlande. U. wollte dort ca. 50 g Heroin zum gewinnbringenden Weiterverkauf in der Bundesrepublik erwerben, die übrigen wollten Haschisch rauchen und gegebenenfalls nach Deutschland mitnehmen. In Venlo erwarb U. gemeinsam mit T., was die Angeklagten wußten, 35,9 g Heroin (Wirkstoffgehalt 11 % Heroinhydrochlorid). T. und U. äußerten gegenüber den Angeklagten den Wunsch, diese sollten mit dem Pkw BMW, der der Mutter des Angeklagten K. gehörte und den der Angeklagte W. lenkte, auf der Rückfahrt nach Dortmund bis zur Grenze vorausfahren. Die Mitangeklagten U., T. und A. wollten mit dem anderen Fahrzeug, einem Opel Kadett, nachfolgen. Die Angeklagten gingen davon aus, daß dies dazu dienen sollte, das von U. erworbene Heroin sicher in die Bundesrepublik zu verbringen und dem nachfolgenden Opel Kadett, in dem die Angeklagten das Heroin untergebracht wähnten, Hinweise auf eventuelle Grenzkontrollen zu geben. Die Angeklagten, die bei der Einfuhr des Heroins Hilfe leisten wollten, willigten ein. Tatsächlich hatten jedoch die Mitangeklagten U., T. und A. das Heroin bereits vor der Rückfahrt in Venlo in Abwesenheit der Angeklagten im unverschlossenen Kofferraum des Pkw BMW versteckt, ohne die Angeklagten hiervon in Kenntnis zu setzen. Beim Grenzübertritt wurde der BMW kontrolliert und das Heroin, sowie 25, 6 g Haschisch (Wirkstoffgehalt 10 % THC), das der weitere Mitfahrer im BMW, der Mitangeklagte S., in Venlo zum Eigenverbrauch erworben und mit Wissen und Billigung der beiden Angeklagten unter dem Beifahrersitz des BMW zum Zweck der Einfuhr nach Deutschland versteckt hatte, sichergestellt.
2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Rechtsfehlerfrei sieht das Landgericht die Beihilfehandlung der Angeklagten in deren Bereitschaft - als Fahrer bzw. Besitzer des Pkw BMW - dem Fahrzeug der Mitangeklagten vorauszufahren, um Hinweise auf eventuelle Grenzkontrollen geben zu können. In subjektiver Hinsicht ist dies als eine Handlung anzusehen, welche die Rechtsgutverletzung der Mitangeklagten erleichtern, ihre Tat also fördern sollte (vgl. BGH NStZ 1985, 318; BGHR StGB § 27 I, Hilfeleisten 5). Nach ihrer Vorstellung wollten die Angeklagten hierdurch den Transport des Heroins und dessen Besitz, also Teilakte des unerlaubten Handeltreibens, das vom Erwerb bis zur Veräußerung zu einer Tat im Sinne einer Bewertungseinheit verbunden ist (vgl. BGHSt 30, 28), sichern.
Dabei wird die zutreffende Annahme des Gehilfenvorsatzes der Angeklagten nicht dadurch in Frage gestellt, daß ihre Vorstellung über die Unterstützungshandlung vom tatsächlichen Ursachenverlauf insoweit abwich, als sie das Heroin im nachfolgenden Fahrzeug wähnten, dieses in Wahrheit aber in dem von ihnen benutzten BMW deponiert war. Derartige Abweichungen des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf sind dann für die rechtliche Bewertung bedeutungslos, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (BGHSt 38, 32, 34 [BGH 11.07.1991 - 1 StR 357/91] m.w.Nachw. st. Rspr.). So liegt der Fall hier.
Trotz der falschen Vorstellungen der Angeklagten über den Aufbewahrungsort des Rauschgifts bestehen nach den Feststellungen des Urteils keine Zweifel daran, daß die Handlung der Angeklagten (Transport im Pkw BMW) gleichwohl in objektiver Hinsicht das unerlaubte Handeltreiben der Mitangeklagten gefördert hat. Die Mitangeklagten hatten schon vor Antritt der Rückfahrt geplant, das Heroin - entgegen der bei den Angeklagten hervorgerufenen Vorstellung - im vorausfahrenden Fahrzeug zu transportieren. Durch ihre Unterstützungshandlung haben die Angeklagten objektiv zur Durchführung der Haupttat beigetragen.
Diese Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf ist aus Sicht der Angeklagten nicht erheblich und den Angeklagten zuzurechnen. Die Bitte der Mitangeklagten ging dahin, die Angeklagten mögen mit ihrem Fahrzeug bis zur Grenze vorausfahren (UA S. 10). Die Angeklagten erklärten hierzu - ohne Einschränkungen - ihr Einverständnis. Sie wußten und wollten, daß durch das Vorausfahren der Transport und die Einfuhr des Heroins der Mitangeklagten gefördert wird. Über Einzelheiten dieser Unterstützungshandlung, insbesondere über den Aufbewahrungsort des Rauschgifts oder über die Art und Weise etwaiger Hinweise auf Grenzkontrollen verständigten sie sich mit den Mitangeklagten nicht. Entsprechende Vorstellungen beruhten auf Vermutungen der Angeklagten (UA S. 11), die sie nicht - etwa durch Nachfrage bei den Mitangeklagten - verifizierten.
In Anbetracht der allgemein gehaltenen Verabredung konnte aus Sicht der Angeklagten im Hinblick auf den erstrebten Erfolg das Rauschgift ebenso im Pkw BMW deponiert gewesen sein. Insoweit lag das von ihnen unterstützte. Geschehen nicht außerhalb der Grenze des nach allgemeiner Lebenserfahrung für die Angeklagten Vorhersehbaren. Ihr objektives Tun war zwar ein Mehr. Das ändert aber nichts daran, daß das darin enthaltene, von den Angeklagten gewollte Weniger ihnen zuzurechnen ist. Nicht beschwert sind die Angeklagten, daß das Landgericht sie insoweit nicht zusätzlich wegen tateinheitlich begangener Beteiligung an der unerlaubten Einfuhr von Heroin in nicht geringer Menge verurteilt hat.
Auch die Verurteilung der Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von 25,6 g Haschisch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des Urteils hatten beide Angeklagte Tatherrschaft. Für den Angeklagten W. ergibt sich dies bereits daraus, daß er das Haschisch eigenhändig als Lenker des Pkw BMW über die Grenze verbrachte (BGHSt 38, 315), für den Angeklagten K. daraus, daß er als Besitzer und Verfügungsberechtigter über das Fahrzeug jederzeit den Transport des Haschischs hätte ablehnen können. Der Verurteilung steht auch nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (NJW 1994, 1577 [BVerfG 09.03.1994 - 2 BvL 43/92]) entgegen, weil die Angeklagten nicht nur eine geringe Menge Haschisch zum Eigenverbrauch eingeführt, sondern mit ihrem Tun unerlaubtes Handeltreiben mit Heroin in nicht geringer Menge unterstützt und damit zu einem Verbrechen mindestens Beihilfe geleistet haben.
Die strafschärfende Berücksichtigung der noch nicht rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten K. durch das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Dortmund vom 14. Dezember 1992 bei der Strafzumessung und der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht zu beanstanden. Auch von einer nicht rechtskräftigen Verurteilung geht eine Warnfunktion - wie dies die Strafkammer annimmt - aus (vgl. BGH MDR bei Dallinger 1973, 16; BGHR StGB § 46 II, Vorleben 2).