Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.12.1989, Az.: 2 AZR 228/89
Betriebsrat; Kündigung; Beteiligungsrecht; Inlandsbezug; Auslandsbetrieb
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.12.1989
- Aktenzeichen
- 2 AZR 228/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 10041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 10.11.1988 - 6 Sa 310/88
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AiB 1990, 262 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- AuR 1990, 97 (amtl. Leitsatz)
- BB 1990, 564 (amtl. Leitsatz)
- BB 1990, 707-708 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1990, 992-993 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1989, 74
- NJW 1990, 3104 (amtl. Leitsatz)
- NZA 1990, 658-660 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1990, 128 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Betriebsrat eines in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Betriebes (hier: Reiseunternehmen) hat auch bei der Kündigung eines nicht nur vorübergehend im Ausland eingesetzten Arbeitnehmers (hier: Reiseleiterin) jedenfalls dann ein Beteiligungsrecht, wenn der im Ausland tätige Arbeitnehmer nach wie vor dem Inlandsbetrieb zuzuordnen ist.
2. Ob der Inlandsbezug eines solchen Arbeitsverhältnisses erhalten geblieben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und insbes. von der Dauer des Auslandseinsatzes, der Eingliederung in einen Auslandsbetrieb, dem Bestehen und den Voraussetzungen eines Rückrufrechts zu einem Inlandseinsatz sowie dem sonstigen Inhalt der Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers.