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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.2009, Az.: 5 StR 409/09

Zurückweisung einer Revision des Angeklagten als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.2009
Aktenzeichen
5 StR 409/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 23591
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 12.05.2009

Verfahrensgegenstand

Besonders schwere räuberische Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Oktober 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die aus den überaus milden Einzelfreiheitsstrafen gebildete Gesamtstrafe ist trotz des Abstands zur Einsatzstrafe noch nicht zu beanstanden.

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