Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.2009, Az.: 5 StR 409/09
Zurückweisung einer Revision des Angeklagten als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.2009
- Aktenzeichen
- 5 StR 409/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 23591
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 12.05.2009
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Besonders schwere räuberische Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die aus den überaus milden Einzelfreiheitsstrafen gebildete Gesamtstrafe ist trotz des Abstands zur Einsatzstrafe noch nicht zu beanstanden.
Basdorf
Brause
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