Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1952, Az.: 5 StR 341/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1952
- Aktenzeichen
- 5 StR 341/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11388
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Celle - 26.10.1951
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Hehlerei u.a.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Typenschild an Kraftfahrzeugen ist eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB (im Anschluß an RGSt 68, 94 -96-; RG JW 35, 2326).
- 2.
Der Kraftfahrzeugbrief ist keine Urkunde, die, wie es § 271 StGB verlangt, Beweis für und gegen jedermann erbringt. Er ist nur eine verwaltungsmäßige Urkunde ohne öffentlichen Glauben.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. November 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichter Dr. Waschow
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 26. Oktober 1951
- 1.)
im Schuldausspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte W. unter Freisprechung im übrigen wegen Hehlerei und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung bestraft ist,
- 2.)
das Verfahren insoweit eingestellt wird, als dem Angeklagten W. eine Hehlerei im Falle 1) (Volkswagen ... - S.) zur Last gelegt wird,
- 3.)
im Straf- und Gesamtstrafausspruch mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das angefochtene Urteil
- 1.)
dahin berichtigt, daß das Verfahren insoweit eingestellt wird, als dem Angeklagten S. eine Hehlerei im Falle 1) (Volkswagen ... - S.) zur Last gelegt wird,
- 2.)
im Strafausspruch mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im übrigen werden beide Revisionen verworfen.
In dem Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten beider Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte W. ist wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Hehlerei und wegen fortgesetzter schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit fortgesetztem Urkundenfälschung und mit fortgesetztem Betrug zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Der Angeklagte S. ist wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und im übrigen freigesprochen worden.
I.
Die Angeklagten haben zunächst im August/September 3.949 für den Angeklagten S. und zum gemeinsamen Gebrauch für Geschäftsfahrten von einem gewissen St. einen Volkswagen zum vereinbarten Preise von 1.300.- DM gekauft. Die 1.500,- DM stammten von S., der einen ihm gehörenden Opel-Olympia-Kraftwagen verkauft hatte. W. gab aus seinen Mitteln noch ein "Handgeld" von 300,- DM hinzu. St. war Insasse des inzwischen aufgelösten DP-Lagers Bergen-Belsen, von dem aus in großem Umfange anrüchige Geschäfte betrieben wurden. Das war den Angeklagten als Einwohnern von Bergen bekannt. Ordnungsmäßige Papiere waren für den gebrauchten, aber gut erhaltenen Volkswagen nicht vorhanden. Außerdem waren die Motor- und Fahrgestellnummern, wie die Angeklagten feststellten, ausgefeilt, und es fehlte das Typenschild an der Spritzwand des Wagens. Um bei der Technischen Überwachungsstelle in Hannover einen neuen Kraftfahrzeugbrief zu erhalten und zum Zwecke der Zulassung beim Straßenverkehrsamt Celle-Land, ließen sich die Angeklagten noch die Bescheinigung eines angeblichen "E.M." vom 1. September 1949 geben. Hiernach stammte der Vagen aus der Ostzone, wo er von der russischen Besatzungsmacht beschlagnahmt und zu Fahrten im Grenzeinsatz benutzt worden war. Der Angeklagte W. erlangte mit dieser Bescheinigung die Zulassung des Volkswagens, die Zuteilung neuer Nummern für den Motor und das Fahrgestell und die Ausstellung eines neuen Kraftfahrzeugbriefes. Später stellte sich heraus, daß der Wagen in Dillenburg gestonlen war.
Im Laufe der hierzu vorgenommenen polizeilichen Ermittlungen stellte sich, heraus, daß die Angeklagten im Oktober und November 1949 noch zwei weitere Volkswagen von Stasiak gekauft und an den Diplom-Landwirt R. und den Rechtsanwalt Sc. in B. weiterverkauft hatten. Auch für diese Wagen waren keine ordnungsmäßigen Kraftfahrzeugpapiere vorhanden und die Motor- und Fahrgestellnummern gewaltsam entfernt. Dem Angeklagten W. gelang es im Falle R. unter der Verspiegelung, der Wagen sei von der Firma S. aus Volkswagen Einzelteilen für eine englische Dienststelle zusammengebaut worden und jetzt an B. verkauft, in Hannover neue Nummern für den Motor und das Fahrgestell und einen neuen Kraftfahrzeugbrief zu erhalten. Als jedoch die Zulassung in Celle auf Schwierigkeiten stieß, besorgte der Angeklagte S. auf Veranlassung Willenbokels von St. zwei Bescheinigungen in englischer Sprache, nach denen es sich um einen dienstlich in englischen Besitz gelangten und an W. verkauften Volkswagen handelte. Obwohl die Angeklagten selbst nicht an die Echtheit der Bescheinigungen glaubten, legte W. diese nunmehr beim Straßenverkehrsamt Celle vor, das nun den Wagen zuließ und einen entsprechenden Vermerk im Kraftfahrzeugbrief vornahm. Im Falle Sc. ließen sich die Angeklagten sogleich mit dem Wagen von St. ähnliche Bescheinigungen wie im Falle R. geben. W. erhielt hierauf in Hannover einen neuen Kraftfahrzeugbrief. Beim Strassenverkehrsamt wurde der Wagen zunächst für W. zugelassen. Bevor die Papiere auf den Käufer Sc. umgeschrieben waren, stellte sich heraus, daß der Wagen in Bremen gestohlen war. Auch der an R. verkaufte Wagen war gestohlen, und zwar in München.
Schließlich verlauften das Angeklagten Ende Oktober 1949 einen Personenkraftwagen Opel-Olympia an den Malermeister R. in B. In diesem Falle waren die technischen Daten an dem Wegen unverändert, es fehlten jedoch der Kraftfahrzeugbrief und das Originaltypenschild. W. ließ sich in diesem Falle von dem Käufer R. dessen Kraftfahrzeugbrief über einen an die Wehrmacht abgegebenen Opel-Wagen gleichen Typs geben. Er ließ sodann ein neues Typenschild anfertigen, in das die Motornummer des neuen Fahrzeuges eingestanzt wurde, während sonst die technischen Daten aus dem alten Kraftfahrzeugbrief entnommen wurden. Im Zulassungsantrag, dessen Angaben dem Typenschild entsprachen, vermerkte W., das Fahrzeug wäre bereits zum Verkehr zugelassen gewesen. Da der abnehmende Beamte des Straßenverkehrsamtes in Celle die Unstimmigkeiten zwischen Typenschild Kraftfahrzeugbrief und technischen Daten entdeckte, ließ er das Fahrzeug nur vorläufig zu, nachdem er die Motornummer im Brief geändert hatte. Sodann stellte sich heraus, daß auch dieser Wagen in Hamburg gestohlen war.
W. hatte allen drei Käufern bestätigt, daß die Herkunft der Wagen unbedenklich sei. Nur deshalb ließen sie sich auf den Kauf ein. Sie sind um den Kaufpreis geschädigt worden. Von dem Verdienst, der sich beim Weiterverkauf jedesmal gegenüber dem an St. abzuführenden Betrag ergab, haben beide Angeklagten jeweils einen Teil erhalten.
II.
Die Revision des Angeklagten W. rügt die Verletzung sachlichen Straf rechts. Der Angeklagte S. hat darüber hinaus auch die Verfahrensrüge erhoben. Sie ist unzulässig, da entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 II StPO keine Tatsachen angegeben sind, aus denen sich der Verfahrensverstoß ergeben soll. Somit war in Bezug auf beide Angeklagten das Urteil nur auf die sachliche Rüge seinem gesamten Umfange nach zu überprüfen. Hiernach sind beide Revisionen nur zum Teil begründet.
1.)
Die Revision des Angeklagten W.
a)
Die Verurteilung des Angeklagten W. wegen fortgesetzter Hehlerei ist im Schuldausspruch nicht zu beanstanden.
aa)
Die Revision wendet sich zunächst dagegen, daß die Strafkammer bei der Feststellung des inneren Tatbestandes unzulässigerweise zum Nachteil des Angeklagten die Tatsache verwendet habe, daß er nicht von vornherein zugegeben habe, die Kraftwagen seien gestohlen worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob hierin ein - insbesondere sachlicher - Mangel zu erblicken ist. Denn die Strafkammer hat im Urteil ausgeführt, daß sie nicht feststellen wolle, der Angeklagte habe gewußt, die Wagen seien gestohlen gewesen. Es ist vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, daß von der Beweisregel des § 259 StGB Gebrauch gemacht worden sei, daß also nach der Überzeugung der Strafkammer der Angeklagte den Umständen nach annehmen mußte, die Wagen seien mittels einer strafbaren Handlung erlangt gewesen. Als "Umstände", die Tatbestandsmerkmale des § 259 StGB sind, kommen aber ergehe Handlungen und Überlegungen des Täters nicht in Betracht. Das Verhalten des Angeklagten im Strafverfahren hätte nur für die Frage von Bedeutung sein können, ob der Angeklagte mit (unbedingtem oder bedingtem) Vorsatz gehandelt hat. Dies hat aber die Strafkammer gerade nicht angenommen. Sie hat auch das Verhalten des Angeklagten nicht etwa fehlerhaft im Sinne des § 259 StGB als Umstand angesehen. Sie zählt ausdrücklich als derartige Umstände auf: die Herkunft aus dem Lager Bergen-Belsen, das den Angeklagten als anrüchig bekannt war, die fehlenden Kraftfahrzeugpapiere, die Beseitigung der technischen Daten in der Mehrzahl der Fälle, die Nachlieferung zweifelhafter Bescheinigungen und den niedrigen Preis. Alles dieses sind Umstände, die dem Angeklagten zur Tatzeit von außen her die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb aufdrängen konnten und welche die Strafkammer berechtigten, von der gesetzlichen Beweisregel des § 259 StGB Gebrauch zu machen (vgl. Urteil des Senatsv. 29.5.52 - 5 StR 441/52 - u. RGSt 55, 204). Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet und ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Die Strafkammer hat ferner - wenn auch in der nicht üblichen Form rhetorischer Fragen - klar zum Ausdruck gebracht, daß sie das Vorbringen des Angeklagten nicht als ausreichend ansehe, um die Beweisvermutung des § 259 StGB zu entkräften.
bb)
Bedenken ergeben sich nur insoweit, als die Strafkammer ohne nähere Begründung alle Fälle des Ankaufes gestohlener Wagen als eine fortgesetzte Handlung angesehen hat. Dies ist allerdings nur insoweit von Belang, als der Angeklagte dadurch beschwert sein kann. Das kommt nur für den ersten Fall in Frage, den Ankauf des Volkswagens für den Angeklagten S. Denn hier liegt die Tatzeit vor dem nach dem Straffreiheitsgesetz für eine Straffreiheit in Betracht kommenden 15. September 1949. Gegen die Hereinnahme dieser Tat in eine fortgesetzte Handlung mit den übrigen drei Fällen spricht zunächst schon der zeitliche Abstand. Außerdem hat aber die Strafkammer bei der Strafzumessung für den Angeklagten S. ausgeführt, dieser habe offensichtlich zunächst nur Interesse an einem Volkswagen für sich selbst gehabt und sei dann erst den Überredungen des Angeklagten W. erlegen. Hieraus ist zu entnehmen, daß der für einen Gesamtvorsatz beider Angeklagten erforderliche Entschluß, eine Reihe von gleichliegenden strafbaren Handlungen zu begehen, jedenfalls erst nach dem ersten Ankauf gefaßt worden ist. Somit fällt der erste Fall auf Grund des § 3 StFG unter die Amnestie. Im übrigen führt aber der Wegfall dieser Einzelhandlung im Rahmen einer fortgesetzten Handlung nicht zur Änderung des Schuldspruches. Da aber die Anklage im Gegensatz zum Urteil mehrere Handlungen angenommen hat, mußte die Einstellung nachgeholt werden.
b)
Die Verurteilung des Angeklagten W. wegen tateinheitlich begangener fortgesetzter schwerer mittelbarer Falschbeurkundung, Urkundenfälschung und Betruges ist insoweit nicht haltbar, als die Strafkammer den Tatbestand der schweren mittelbaren Falschbeurkundung (Verbrechen gegen §§ 271, 272 StGB) als erfüllt ansieht.
aa)
Die Strafkammer führt hierzu aus, der Angeklagte habe durch vorsätzlich falsche Angaben, die er bei der Technischen Überwachungsstelle in Hannover und bei der Zulassungsstelle in Celle mündlich und schriftlich gemacht habe, bewirkt, daß Tatsachen, welche für Rechtsverhältnisse, von Erheblichkeit waren, in "öffentlichem Urkunden und Registern" als geschehen beurkundet wurden, während sie falsch waren. Wie das Urteil weiter ergibt, rechnet die Strafkammer hierzu die Kraftfahrzeugbriefe, die Zulassungsunterlagen, die Prüfverzeichnisse bei der Technischen Prüfstelle in Hannover und die Zulassungsregister beim Straßenverkehrsamt in Celle. Abgesehen davon, daß das Urteil nicht sagt, welche bestimmten Tatsachen im einzelnen gemeint sind, handelt es sich in sämtlichen Fällen nicht um öffentliche Urkunden, Bücher oder Register im Sinne des § 271 StGB. Mit Ausnahme des Kraftfahrzeugbriefes ergibt sich dieses schon daraus, daß sowohl die Zulassungsunterlagen, als auch, die aufgeführten Verzeichnisse dem inneren Dienst der Behörden oder polizeilichen Maßnahmen dienen. Aber auch der Kraftfahrzeugbrief ist keine Urkunde, die - wie es § 271 StGB verlangt - dazu bestimmt ist, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen. Er ist eingeführt worden, um vielfachen wünschen der Kraftverkehrswirtschaft entsprechend Handhaben zur. Sicherung des Eigentums an Kraftfahrzeugen zu schaffen, und dient gleichzeitig statistischen und polizeilichen Zwecken. Der Kraftfahrzeugbrief, der nur als Urkunde des Verwaltungsrechts ausgestellt wird, ist nur eine verwaltungsmäßige Urkunde ohne öffentlichen Glauben. Die Verurteilung wegen Verbrechens nach §§ 271, 272 StGB konnte daher nicht auf aufrechterhalten werden.
bb)
Die Verurteilung des Angeklagten W. wegen fortgesetzter Urkundenfälschung (§ 267 StGB), ist dagegen, nicht zu beanstanden. Allerdings spricht die Strafkammer an zwei Stellen davon, die im ersten Falle gebrauchte Bescheinigung über die Herkunft des vom Angeklagten S. gekauften Wagens sei "falsch" gewesen. Hieraus ergibt sich nicht klar, ob die Strafkammer nur eine inhaltlich falsche Bescheinigung, also eine schriftliche Lüge annimmt, oder eine gefälschte Bescheinigung, die auch über die Identität des Ausstellers täuschen sollte. Nur im letzteren Falle liegt eine Urkundenfälschung vor. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, wie die Strafkammer davon ausgegangen ist, daß sowohl der Inhalt unrichtig sei, als auch, daß die Urkunde nicht von einem "E.M." stamme. Dies erhellt insbesondere daraus, daß die Strafkammer an einer Stelle ausführt, W. habe die "angeblich von jenem M." stammende Urkunde beim Straßenverkehrsamt vorgelegt. Was die in den beiden weiteren Fällen des Verkaufs von Volkswagen vorgelegten Urkunden in englischer Sprache anbetrifft, so führt hier die Strafkammer eindeutig aus, sie seien unecht gewesen. In allen drei Fällen sind auch ausreichende Feststellungen darüber getroffen, daß der Angeklagte W. die Unechtheit der Urkunden gekannt und er zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Die Angriffe der Revision zu diesem Punkte richten sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.
Soweit in der Herstellung und in dem Gebrauch der neuen Typenschilder eine Urkundenfälschung gesehen ist, sind ebenfalls rechtliche Bedenken nicht vorhanden (vgl. hierzu RGSt 68, 94 [96]; RG JW 35, 2326).
cc)
Hinsichtlich der weiterhin vorgenommenen tateinheitlichen Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges sind Bedenken nicht ersichtlich. Die Strafkammer hat in allen drei in Betracht kommenden Fällen festgestellt, daß die Käufer für den Angeklagten W. erkennbar Wert darauf gelegt haben, einen seiner Herkunft nach einwandfreien Wagen zu bekommen, und daß sie sich nur auf die dahingehenden Versicherungen des W. auf den Kauf eingelassen haben. Die Revision enthält zu diesem Punkte nur unbeachtliches tatsächliches Vorbringen.
c)
Somit war hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten W. das Urteil dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte von der Anklage der fortgesetzten schweren mittelbaren Falschbeurkundung freizusprechen war. Weiterhin war das Verfahren insoweit einzustellen, als der Angeklagte im Falle der Hehlerei durch Ankauf des Volkswagens BN 42-3855 (S.) im Rahmen der fortgesetzten Hehleres verurteilt worden ist. Dagegen verbleibt es im Schuldspruchs bei der Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei in den übrigen Fällen und wegen tateinheitlich begangenen fortgesetzten Betruges und fortgesetzter Urkundenfälschung. In diesem Sinne ist das Urteil im Schuldspruch berichtigt worden.
Dagegen war das Urteil im Straf- und Gesamtstrafausspruch aufzuheben, da trotz der im Ergebnis recht milden Strafen nicht auszuschließen ist, daß diese durch die aufgezeigten Rechtsmängel beeinflußt worden sind. Gemäß § 358 II StPO wird darauf hingewiesen, daß sowohl die bisher erkannten Einzelstrafen, als auch die Gesamtstrafe in dem neuen Urteil nicht überschritten werden dürfen. Sie können aber trotz des Freispruches und der Einstellung erneut erreicht werden.
2.)
Die Revision des Angeklagten S.:
a)
Soweit die Revision ausführt, es seien keine Umstände festgestellt worden, aus denen der Angeklagte auf den strafbaren Vorerwerb habe schließen müssen, kann auf die Ausführungen zur Revision W. erwiesen werden. Wenn die Revision weiter geltend macht, das Urteil enthalte keine Feststellungen, daß der Angeklagte an allen fällen, die zur Verurteilung geführt haben, als Mittäter beteiligt gewesen sei, so setzt sie sich in Widerspruch zu den Feststellungen der Strafkammer. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Verurteilung wegen Hehlerei mit dem Hinweis, der Angeklagte habe nicht in allen Fällen die gestohlenen Kraftwagen "an sich gebracht", da er nicht im Besitze der Wagen gewesen sei und kein eigenes Verfügungsrecht gehabt habe. Auf jeden Fall hat der Angeklagte in allen Fällen beim Absatz mitgewirkt. Schließlich ist im Gegensatz zur Revision der Strafkammer auch darin beizutreten, daß der Angeklagte S. auch dann seines Vorteils wegen gehandelt hat, wenn er sich den Anteil am Erlös nur zu dem Zwecke auszahlen ließ, um damit eine Schuld des Angeklagten W. an ihn zu tilgen.
b)
Jedoch ist auch hinsichtlich des Angeklagten. S. zu Unrecht der hehlerische Ankauf des für ihn bestimmten Volkswagens im August/September 1949 in die fortgesetzte Handlung einbezogen worden. Auch in Bezug auf den Angeklagten S. wäre insoweit § 3 StFG anzuwenden gewesen. Dieses ist nunmehr im Revisionsurteil nachgeholt worden. Der Schuldspruch wird durch die wegfallende Verurteilung im ersten Falle nicht berührt. Es verbleibt bei der Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei.
c)
Im Strafausspruch war das Urteil aufzuheben, da trotz der auch von der Strafkammer als milde bezeichneten Strafe nicht völlig ausgeschlossen ist, daß die Strafe der Höhe nach von dem aufgezeigten Rechtsmangel beeinflußt worden ist. Die neu zu erkennende Strafe darf gemäß § 358 II StPO vier Monate nicht übersteigen, kann sie jedoch trotz der Einstellung im ersten Falle erreichen.
Sarstedt
Dr. Waschow
Dr. Koffka
Siemer