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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.1986, Az.: 4 StR 1/86

Berechnung der in durch einen Angeklagten konsumierten Bier enthaltenen Alkoholmenge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1986
Aktenzeichen
4 StR 1/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 11999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 03.09.1985

Fundstelle

  • DAR 1986, 326

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Redaktioneller Leitsatz

Aufgrund Beachtung des Resorptionsdefizits ist im Rahmen des § 21 StGB zugunsten des Angeklagten der günstigste Mindestwert von 10 % zugrunde zu legen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 22. April 1986
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 3. September 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

2

1.

Soweit sich die Revision mit Verfahrensrügen und der allgemeinen Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 20. März 1986 wird insoweit Bezug genommen.

3

2.

Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4

Das Landgericht hat es als unwiderlegt angesehen, daß der Angeklagte, dem keine Blutprobe entnommen worden ist, vor der Tat 15 Gläser Bier zu je 0,33 l getrunken hat (UA 6). Bei der Erörterung einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nimmt es an, daß in 15 Gläsern Bier lediglich eine Alkoholmenge von insgesamt 120 g enthalten sei (UA 29). Wie dieses Ergebnis errechnet worden ist, hat die - sachverständig beratene - Strafkammer nicht mitgeteilt. Dazu hätte aber schon deswegen Anlaß bestanden, weil sich aus den in der Literatur veröffentlichten Alkoholtabellen deutlich höhere Alkoholwerte für insgesamt 5 l Bier ergeben (je nach Bierart zwischen 160 g und 240 g - vgl. Forster/Joachim, Blutalkohol und Straftat S. 98; Gerchow/Heberle, Alkohol-Alkoholismus-Lexikon S. 30; Mühlhaus/Janiszewski, StVO 10. Aufl. S. 871; Schwer in Rechtsmedizin, 3. Aufl. S. 130; Schütz, Alkohol im Blut S. 60). Dem Senat ist ohne Kenntnis der Anknüpfungstatsach eine Nachprüfung der Berechnung der vom Landgericht angenommenen Alkoholmenge nicht möglich. Er kann deshalb auch nicht ausschließen, daß in diesem Zusammenhang nicht Trink einheiten von 0,33 l (so UA 6), sondern lediglich solche von 0,2 l zugrundegelegt worden sind; das würde nämlich bei Bier mit einem mittleren Alkoholgehalt von 40 g je Liter die errechnete Gesamtalkoholmenge von 120 g erklären

5

Da demnach den Angeklagten benachteiligende Fehler be der Berechnung der Alkoholmenge nicht auszuschließen sind und diese sich auf die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB ausgewirkt haben könnten, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.

6

3.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß bei der Berücksichtigung des Resorptionsdefizits der dem Angeklagten im Rahmen des § 21 StGB günstigste Mindestwert von 10 % (nicht 20 % UA 29) zugrundezulegen ist (vgl. Mühlhaus/Janiszewski, § 316 StGB Anm. 3 a; Gerchow/Heberle S. 11) Außerdem wird das Landgericht zu beachten haben, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Blutalkoholgehalt eine nicht unmaßgebliche Bedeutung für das Ausmaß einer alkoholbedingten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zukommt (BGH NStZ 1984, 506 Nr. 2 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 3. Januar 1986 - 4 StR 654/85).

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