Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.03.2001, Az.: BVerwG 6 VR 1.01
Berechtigung eines Mitgliedes einer verbotenen Vereinigung zur Anfechtung des Verbotes der Vereinigung; Berührung individueller Rechtspositionen eines Vereinigungsmitgliedes durch ein Verbot der Vereinigung; Anforderungen an eine organisationsinterne Vertretungsbefugnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.03.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 VR 1.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 30182
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2001
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. B a r d e n h e w e r und
die Richter Dr. G e r h a r d t und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 12. September 2000 wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Bundesministerium des Innern stellte mit Verfügung vom 12. September 2000 fest, dass sich die "Blood & Honour Division Deutschland" und die "White Youth" gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richten; das Verbot und die Auflösung dieser Organisationen wurden ausgesprochen und weitere Bestimmungen getroffen; die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Die Verfügung wurde an "Blood & Honour Division Deutschland" zu Händen bestimmter Personen adressiert. In den Gründen des Bescheids führte das Bundesministerium des Innern aus, dass es sich bei beiden Organisationen um Vereinigungen im Sinne des Vereinsgesetzes handele, die nicht in das Vereinsregister eingetragen seien.
Die Antragsteller haben gegen die Verfügung Klage erhoben und gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt, die Aufhebung der Vollziehung der Verfügung anzuordnen. Die Antragsteller gehören zu den Personen, zu deren Händen die Verbotsverfügung ergangen ist. Zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe tragen sie im Wesentlichen vor, dass Gründe für ein Verbot der Organisationen nicht vorlägen. Der Antragsteller zu 2 sei kein Blood & Honour-Mitglied.
Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen.
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Verbotsverfügung vom 12. September 2000 wiederherzustellen, bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil die Klage voraussichtlich als unzulässig abzuweisen ist. Die Antragsteller können nicht geltend machen, durch die Verbotsverfügung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung ist nur die verbotene Vereinigung befugt, nicht hingegen ein Mitglied oder - erst recht - ein Nichtmitglied (vgl. Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 A 26.83 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 7 = DÖV 1984, 940). Eine Verbotsverfügung wie die vorliegende betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, sondern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen, die zur Verteidigung ihrer Rechte ungeachtet ihrer Rechtsform beteiligungsfähig ist (§ 61 Nr. 2 VwGO) und im Rechtsstreit durch ihren Vorstand vertreten wird (§ 62 Abs. 3 VwGO).
Die Antragsteller haben die Klage - wie auch den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - im eigenen Namen und nicht für die verbotenen Vereinigungen anhängig gemacht. Aus dem Umstand, dass sie neben anderen in der Anschrift der Verbotsverfügung als Empfänger ("z. Hd.") genannt sind, kann nicht geschlossen werden, dass sie als Vertreter der verbotenen Vereinigungen handeln wollen. Ein solches Handeln setzte nämlich eine organisationsinterne Vertretungsbefugnis oder die Erwartung seiner Genehmigung voraus, die ohne entsprechende Hinweise nicht unterstellt werden können.
Die Klage lässt sich auch nicht in dem Sinne auslegen, dass die Kläger mit ihr ein individuelles und damit nach § 42 Abs. 2 VwGO zulässiges Rechtsschutzbegehren verfolgen. Der Klagebegründung ist zu entnehmen, dass auch nach Ansicht der Kläger "Blood & Honour Division Deutschland" und "White Youth" eine mitgliedschaftliche Organisationsstruktur aufweisen und daher unter das Vereinsgesetz fallen können. Die Kläger machen mithin nicht geltend, dass die Existenz von Vereinen, gegen die sich die angefochtene Verfügung richten könnte, von vornherein ausgeschlossen sei und dass sie daher durch die Verfügung in ihrer persönlichen Rechtsstellung betroffen seien. Ob die Voraussetzungen des Vereinsbegriffs nach § 2 Abs. 1 VereinsG im Hinblick auf den Vortrag tatsächlich erfüllt sind - die Kläger tragen vor, es fehle an der Unterwerfung unter eine organisierte Willensbildung -, wäre auf Klage der verbotenen Vereinigungen zu klären. Insoweit bedarf es keiner (zusätzlichen, einer Prozessstandschaft gleichkommenden) Klagebefugnis einzelner Mitglieder. Im Übrigen setzen sich die Kläger in ihrem bisherigen Vorbringen mit den Gründen der Verbotsverfügung auseinander, ohne einen Bezug zu eigenen Rechtspositionen darzulegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG und § 5 ZPO in entsprechender Anwendung.
Gerhardt
Graulich