Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.03.1976, Az.: 5 AZR 34/75
Unfallverhütungsvorschriften; Privatrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers; Kosten für Schutzkleidung; Benutzung im privatenBereich
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.03.1976
- Aktenzeichen
- 5 AZR 34/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 04.12.1974 - 2 Sa 266/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 827 (Volltext)
- VersR 1977, 147
Amtlicher Leitsatz
1. Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften (BG) begründen, soweit ihr Inhalt geeignet ist, Gegenstand einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu werden, zugleich privatrechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer.
2. Die Kosten für persönliche Schutzkleidung, die aufgrund von UVV für den Arbeitnehmer bereitzustellen ist - hier Sicherheitsschuhe -, hat der Arbeitgeber zu tragen.
3. Soll den Arbeitnehmern durch Betriebsvereinbarung eine Benutzung der Schuhe auch im privaten Bereich ermöglicht werden, ist eine so begründete Kostenbeteiligung nur zulässig, soweit die Arbeitnehmer diesen Gebrauchsvorteil wünschen.