Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.08.2025, Az.: B 4 AS 40/25 B
Verwerfung der Beschwerden mangels Begründung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.08.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 40/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22701
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:290825BB4AS4025B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Hamburg - 05.05.2025 - AZ: L 4 AS 69/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. Mai 2025 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrem Prozessbevollmächtigten am 15.5.2025 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 16.6.2025 Beschwerden eingelegt, diese aber nicht begründet.
Die Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 15.8.2025 verlängerten Frist begründet worden sind (§ 160a Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.