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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.08.2025, Az.: B 4 AS 40/25 B

Verwerfung der Beschwerden mangels Begründung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.08.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 40/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22701
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:290825BB4AS4025B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Hamburg - 05.05.2025 - AZ: L 4 AS 69/24

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. Mai 2025 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrem Prozessbevollmächtigten am 15.5.2025 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 16.6.2025 Beschwerden eingelegt, diese aber nicht begründet.

2

Die Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 15.8.2025 verlängerten Frist begründet worden sind (§ 160a Abs 2 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.