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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1990, Az.: XII ZB 117/89

Ausgleichsleistungen; Ausschluß; Ermessensentscheidung des Gerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.05.1990
Aktenzeichen
XII ZB 117/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1990, 1097-1099 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1990, 301 (red. Leitsatz)
  • MDR 1991, 50-51 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 1157-1158 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eines Ausschlusses der Ausgleichsleistungen (§ 3 c Abs. 1 Satz 1 VAHRG) muß das Gericht eine Ermessensentscheidung treffen.

Gründe

1

I. Der im Jahre 1949 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1951 geborene Ehefrau (Antragstellerin) schlossen am 9. Januar 1969 die Ehe, aus der eine Tochter stammt. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 21. Dezember 1988 zugestellt.

2

Während der Ehezeit (1. Januar 1969 bis 30. November 1988, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern (LVA, weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von 857,40 DM, die Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von 711 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. November 1988. Beide Parteien haben außerdem aus Zusatzversorgungen bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1) während der Ehezeit als höchstes unverfallbares Anrecht jeweils eine Anwartschaft auf eine Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes nach § 44a VBL-Satzung erlangt, der Ehemann in Höhe von monatlich 306,26 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 236,34 DM; bezogen auf das Ende der Ehezeit entsprechen diese Werte Anwartschaften auf eine dynamische Rente von monatlich 43,99 DM für den Ehemann und von monatlich 30, 86 DM für die Ehefrau.

3

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 73,20 DM, bezogen auf den 30. November 1988, übertragen hat. Ferner hat es-durch Quasisplitting zu Lasten der bei der VBL bestehenden Versorgung des Ehemannes weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 6,57 DM - ebenfalls bezogen auf das Ehezeitende - auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA begründet.

4

Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß das Familiengericht den Ausgleich der bei ihr bestehenden werthöheren Versicherungsrente des Ehemannes nicht gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die VBL ihr Begehren weiter. Die anderen Beteiligten haben sich dazu nicht geäußert.

5

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

6

1. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 3c Satz 1 VAHRG vorliegen. Der nach der Rechtsprechung des Senats maßgebliche Ausgleichsbetrag (vgl. Beschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - BGHR VAHRG § 3c, Grenzwert 1 = FamRZ 1989, 37) beläuft sich nach den (auch rechnerisch richtigen) Feststellungen auf monatlich 6,57 DM, bezogen auf den 30. November 1988. Er übersteigt damit nicht einen Wert von 0,25 v.H. der für das Ende der Ehezeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße von 3.080 DM (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch i.V. mit der Verordnung vom 7. Dezember 1987, BGBl I 2530); dieser beträgt 7,70 DM.

7

2. Im Einklang mit der Senatsrechtsprechung steht ferner die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß § 3c VAHRG den Ausschluß des Ausgleichs auch dann nicht zwingend vorschreibt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, denn das Familiengericht hat einen Ermessensspielraum (vgl. den bereits genannten Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 BGHR aaO., Ermessen 1 = FamRZ aaO. S. 39 unter 4). Es muß daher geprüft werden, ob im Einzelfall Gründe überwiegen, im Interesse des Ausgleichsberechtigten den Ausgleich auch kleiner Anrechte durchzuführen.

8

a) Das Oberlandesgericht hat den Standpunkt eingenommen, der sich aus der Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 6,57 DM ergebende Nutzen sei nicht unerheblich; das folge bereits aus dem hierfür im Jahre 1988 erforderlichen Beitragsaufwand von 1.837,86 DM. Demgegenüber sei der für die Ermittlung und Bewertung des Anrechts beim Familiengericht entstandene Aufwand nicht unverhältnismäßig groß. Der dem Versorgungsträger durch die Erstattung von Leistungen entstehende Verwaltungsaufwand sei zwar nicht unerheblich, könne aber im Rahmen des § 10b VAHRG weitgehend vermieden werden. Bei der Anwendung der Bagatellklausel müsse auch bedacht werden, daß ein Ausschluß des Ausgleichs der unverfallbaren Versicherungsrente jedenfalls dann endgültig sei und nicht rückgängig gemacht werden könne, wenn später die Versorgungsrente nicht nach § 10a VAHRGöffentlichrechtlich ausgeglichen werden könne. Unter Abwägung der Belange der Beteiligten erscheine es daher grundsätzlich geboten, den Ausgleich durchzuführen.

9

b) Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Eine Ermessensentscheidung unterliegt zwar nur einer beschränkten rechtlichen Kontrolle. Es darf grundsätzlich nur geprüft werden, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und alle wesentlichen Umstände beachtet worden sind (vgl. Keidel/Kuntze FGG 12. Aufl. § 27 Rdn. 27 m.w.N.). Die weitere Beschwerde macht jedoch zu Recht geltend, daß das Oberlandesgericht sein Ermessen nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes ausgeübt hat.

10

aa) Es erscheint bereits bedenklich, den dem ausgleichsberechtigten Ehegatten aus der Begründung von Rentenanwartschaften entstehenden Nutzen in Beziehung zu dem Beitragsaufwand zu setzen, der für den Erwerb gleichhoher Rentenanwartschaften auf anderem Wege erforderlich wäre. Der Gesetzgeber hat den Grenzwert, über den hinaus ein Ausgleich nicht mehr als geringfügig anzusehen ist und demzufolge nicht gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen werden darf, an die nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung berechnete Bezugsgröße gebunden (§ 18 SGB IV). Erreicht der Ausgleichswert im konkreten Fall nicht 0,25% dieser zum jeweiligen Ehezeitende geltenden monatlichen Bezugsgröße, dann steht fest, daß es sich um einen geringfügigen Betrag im Sinne des § 3c VAHRG handelt (vgl. auch von Maydell FuR 1990, 60, 65).

11

bb) Nach dem Sinn des Gesetzes verbietet sich ein Ausschluß nach § 3c VAHRG auch nicht deshalb, weil der Träger der Versorgungslast seit dem Inkrafttreten des § 10b VAHRG am 1. Januar 1988 unter den dort bestimmten Voraussetzungen anstelle einer späteren Rentenerstattung die erforderlichen Beiträge zur Begründung der gesetzlichen Rentenanwartschaft zu zahlen hat. Der Senat hat bereits dargelegt (Beschluß vom 12. Oktober 1988 aaO. FamRZ 1989, 37, 38 unter 2 c), daß sich aus dieser der Verwaltungsvereinfachung dienenden Regelung nichts für die Auslegung des § 3c VAHRG herleiten läßt.

12

Daran hält er nach erneuter Prüfung fest. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich einschließlich der Anwendung des § 3c VAHRG wird durch die Regelung des § 10b VAHRG nicht berührt (so auch Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht § 10b und c VAHRG Rdn. 1 unter Hinweis auf die BT-Drucks. 10/5447 S. 21). Träfe die Auffassung des Oberlandesgerichts zu, so hätte - wie die VBL zu Recht geltend macht - § 3c VAHRG seit dem Inkrafttreten des § 10b VAHRG keine eigenständige Bedeutung mehr, weil der für diese Vorschrift maßgebliche Monatsbetrag um das vierfache höher ist als der nach § 3c VAHRG, so daß im Anwendungsbereich des § 3c keine Fälle denkbar sind, in denen der Träger der Versorgungslast nicht gemäß § 10b VAHRG die erforderlichen Beiträge zu zahlen hat. Das kann nicht richtig sein. Der Träger der Versorgungslast hat auch in den Fällen Verwaltungsaufwand, in denen er nach § 10b VAHRG zur Beitragsleistung verpflichtet ist. Die vom Gesetzgeber gleichzeitig beschlossene und nur mit Rücksicht auf verwaltungstechnische Anpassungsschwierigkeiten mit einem Zeitunterschied von einem Jahr in Kraft gesetzte Regelung ergibt daher nur dann einen vernünftigen Sinn, wenn die Belange der Versorgungsträger bei der Abwägung nach § 3c VAHRG bereits mit dem Gewicht berücksichtigt werden, das ihnen wegen dieses Verwaltungsaufwandes zukommt.

13

c) Der angefochtene Beschluß wird auch durch die vom Oberlandesgericht gegebene weitere Begründung nicht getragen. Der Argumentation des OLG Karlsruhe (vgl. FamRZ 1988, 513, 514 und 1989, 71), auf die sich das Oberlandesgericht zusätzlich stützt, ist der Senat bereits früher, insbesondere in dem nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung veröffentlichten Beschluß vom 12. April 1989 (IVb ZB 173/88 - FamRZ 1989, 1058 m.w.N) entgegengetreten. Auch daran hält er fest.

14

3. Unter der danach gebotenen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung kann der Senat in der Sache abschließend entscheiden, ohne daß es einer Zurückverweisung der Sache bedarf.

15

a) Einem Ausschluß des Ausgleichs der Versicherungsrente des Ehemannes steht das Verbot des § 3c Satz 2 VAHRG nicht entgegen, denn die Ehefrau wird dadurch nicht bei der Erfüllung von Wartezeiten benachteiligt. Wie sich aus der Auskunft der BfA vom 20. März 1989 ergibt, die der tatrichterlichen Beurteilung zugrunde liegt, hatte die Ehefrau am Ende der Ehezeit eine Versicherungszeit von 261 Monaten zurückgelegt. Durch die Splittingentscheidung gewinnt sie keine zusätzliche Versicherungszeit, weil sie in der 239 Monate umfassenden Ehezeit bereits eine gleichhohe Anzahl von Monaten mit eigenen Versicherungszeiten belegt hat (§ 83a Abs. 5 AVG). Die Begründung weiterer Rentenanwartschaften durch Quasisplitting kann ihre Versicherungszeit aus dem gleichen Grund nicht verlängern. Die nächste - und zugleich höchste - rentenrechtliche Wartezeit von 420 Monaten (§ 25 Abs. 7 AVG) wird demgemäß nicht erreicht.

16

b) Die vom Oberlandesgericht aufgrund seiner abweichenden Rechtsauffassung in Wahrheit nicht vorgenommene Abwägung aller Umstände des Einzelfalles führt aufgrund der unstreitigen Tatsachen und der vom Tatrichter anhand der eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis, daß der Ausgleich des Anrechts des Ehemannes auf Versicherungsrente nach § 44a VBL- Satzung ausgeschlossen wird. Dafür sind insbesondere folgende Gesichtspunkte maßgebend:

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Die ausgleichsberechtigte Ehefrau hatte bei Ehezeitende, als sie im 38. Lebensjahr stand, bereits eine eigene monatliche Rentenanwartschaft von 772,40 DM erreicht, die aufgrund des Versorgungsausgleichs durch Splitting um monatlich 73, 20 DM steigt. Demgegenüber fällt eine Aufstockung durch Quasisplitting um den in Rede stehenden geringfügigen Betrag nicht ins Gewicht. Durch die zu erwartende Fortsetzung ihrer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit verlöre ein solcher Zuwachs voraussichtlich künftig sogar noch weiter an Bedeutung.

18

Das vom Ausschluß betroffene Anrecht des Ehemannes auf Versicherungsrente ist auch nicht die werthöchste Anwartschaft in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Es wird vielmehr nur deshalb zur Errechnung des Wertunterschiedes im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich berücksichtigt, weil die Anwartschaften beider Parteien auf eine dynamische Versorgungsrente noch nicht unverfallbar sind. Das Arbeitsverhältnis des bei der Bundeswehr tätigen Ehemannes bestand bei Ehezeitende aber ungekündigt fort, so daß auch im Hinblick auf die schon fast 20 Jahre währende Beschäftigungsdauer erwartet werden kann, daß die werthöhere Versorgungsrente später unverfallbar wird und die Ehefrau gegebenenfalls ein Abänderungsverfahren nach § 10a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG beantragen kann (vgl. auch zu diesem Gesichtspunkt den Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 aaO.).