Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1968, Az.: VI ZR 191/66
Verrechnung von Leistungen auf Beitragsrückstände zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 191/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 16405
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf
- LG Mönchengladbach
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1968, 2078-2079 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 917 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Verrechnung von Leistungen auf Beitragsrückstände (Arbeitgeber- oder Arbeitnehmeranteile?).
Tatbestand
Die Beklagten waren Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma Pf.-Verwaltungsgesellschaft mbH in M.. Diese Gesellschaft war die Komplementärin der Firma Josef Pf. & Go in M., einer Kommanditgesellschaft, deren Kommanditisten ebenfalls die Beklagten waren.
An die Klägerin als forderungs- bzw. einziehungsberechtigte Kasse waren die Sozialversicherungsbeiträge für die pflichtversicherten Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft abzuführen.
Über das Vermögen der Kommanditgesellschaft wurde am 17. Februar 1961 das Vergleichsverfahren und am 21. März 1961 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Am 23. März 1961 wurde über die GmbH das Konkursverfahren eröffnet.
Bei Eröffnung der Konkursverfahren bestanden Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen für Januar 1961 (einschließlich Säumniszuschlägen und Mahngebühren) in Höhe von 17.851,41 DM. Auf diesen Beitragsrückstand gingen in der Folge - außer einem erst später zu nennenden Betrag - die nachstehenden Zahlungen ein;
| am 27.Februar 1961 | 4.675,26 DM |
|---|---|
| am 9.März 1961 | 2.800,- DM |
| am 13.März 1961 | 5.815,70 DM |
| 3.214,43 DM | |
| insgesamt: | 16.505,39 DM, |
so daß für Januar 1961 ein Betrag von 1.346,02 DM offen blieb. Für die Zeit vom 1. bis 20. März 1961 blieben Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.558,99 DM unbezahlt. Von den Januar und Märzbeträgen entfiel jeweils die Hälfte auf Arbeitnehmerbeiträge.
Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten die Zahlung der rückständigen Beiträge begehrt und beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 6.905,01 DM nebst 4 % Zinsen seit 1. April 1961 zu verurteilen. Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner zur Zahlung von 673,01 DM nebst Zinsen verurteilt. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zur Zahlung von weiteren 6.232,- DM abzüglich am 10. Februar 1966 gezahlter 1.200 DM nebst 4 % Zinsen von 6.905,01 DM für die Zeit vom 1. April 1961 bis 10. Februar 1966 und von 5.032 DM seit 11. Februar 1966 zu verurteilen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagten seien wegen Verletzung von Schutzgesetzen (§ 64 GmbH-Gesetz, § 83 GmbH-Gesetz, § 239 KO, §§ 533 f RVO) nach § 823 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig. Sie hat dazu im einzelnen vorgetragen:
Die Beklagten seien verpflichtet gewesen, binnen 3 Wochen die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen, als sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz ergeben habe, daß das Vermögen der Kommanditgesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr gedeckt habe. Beide Gesellschaften seien schon seit 1959 überschuldet gewesen. Am 31. Juli 1959 habe die Bilanz der Kommanditgesellschaft bereite einen Verlust von 270.000 DM ausgewiesen. In Juli 1960 habe die Gesellschaft allein bei der D. Bank in M. 990.000 DM Schulden gehabt. Ende Juli 1960 habe eine bilanzmäßige Verschuldung von 1,5 Millionen DM vorgelegen. Von jenem Zeitpunkt an hätten sich die Schulden der beiden Firmen bis zur Konkurseröffnung auf rund 2,7 Millionen D erhöht. Die Konkursmasse reiche schon zur Deckung der Massekosten nicht aus.
Die Beklagten hätten sich Vermögenswerte der Kommanditgesellschaft angeeignet und an Angehörige verschoben. So habe der Beklagte zu 1) durch Vertrag vom 22. August 1960 ein Gesellschaftsgrundstück unter Preis erworben. Der Ehefrau des Beklagten zu 2) sei am 15. August 1960 unentgeltlich eine Grundschuld von 350.000 DM auf einem firmeneigenen Grundstück eingeräumt worden. Patente und Gebrauchsmuster seien am 27. Juli 1960 zum Schutz vor Gläubigerzugriffen auf den Beklagten zu 2) übertragen worden mit der Verpflichtung, sie der Kommanditgesellschaft unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und bei Verwendung außerhalb der Gesellschaft den hälftigen Erlös an den Beklagten zu 1) abzuführen. Andere vom Beklagten zu 2) in die Kommanditgesellschaft eingebrachte Patente seien durch einen am 27. Juli 1960 abgeschlossenen, auf den 1. Februar 1959 zurückdatierten sogenannten Leihvertrag dem Vermögen des Beklagten zu 1) zugewiesen worden. Am 9. Januar 1961 habe der Beklagte zu 2) die wertvollsten Maschinen der Kommanditgesellschaft zum Preise von 230.000 DM an seinen Bruder veräußert, nachdem er sie diesem bereits am 20. Dezember 1960 für ein Darlehen von 100.000 DM zur Sicherung übereignet habe.
Die Hälfte der eingeklagten Beträge hätten die Beklagten auch wegen Verletzung der Vorschriften der §§ 533 f RVO zu ersetzen, selbst wenn sie ihre versicherungsrechtlichen Pflichten auf Stellvertreter übertragen haben sollten; sie hätten nämlich die angeblichen Vertreter weder mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt noch beaufsichtigt.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben insbesondere geltend gemacht, die Befriedigungmöglichkeiten der Klägerin seien nach Entstehen ihrer Forderungen bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr vermindert worden. Die Zahlungen, die auf die für Januar 1961 bestehende Beitragsschuld geleistet worden seien, habe die Klägerin in erster Linie auf die Arbeitnehmeranteile anrechnen müssen, so daß die Rückstände von 1.346,02 DM nur Arbeitgeberanteile betrafen. Der Beklagte zu 1) hat geltend gemacht, er habe seine versicherungsrechtlichen Pflichten durch eine mit dem Beklagten zu 2) vereinbarte Ausschließung von der Geschäftsführung auf diesen übertragen; die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und Beaufsichtigung seiner Vertreter habe er erfüllt. Der Beklagte zu 2) hat darauf hingewiesen, daß die Abführung der Beiträge der Buchhaltung obgelegen habe, der er aufgegeben habe, die Beitragsschulden in erster Linie zu befriedigen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungen der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag aus dem Berufungsrechtszuge weiter.