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§ 37 LBG - Einstweiliger Ruhestand
(§ 30 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-16

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann auf Vorschlag der Landesregierung Beamtinnen und Beamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines der folgenden Ämter übertragen worden ist:

  1. 1.

    Staatssekretärin oder Staatssekretär,

  2. 2.

    Regierungssprecherin oder Regierungssprecher der Landesregierung.