Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.08.1993, Az.: 5 StR 462/93
Strafmilderungsgrund; Strafaussetzung ; Bewährung; Urteilsgründe; Angemessenheit; Aussetzungsfähigkeit; Ermessen; Strafwirkung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.08.1993
- Aktenzeichen
- 5 StR 462/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12072
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1994, 128 (Kurzinformation)
- NStZ 1993, 584 (Volltext mit red. LS)
- StV 1993, 638-639
Redaktioneller Leitsatz
Das Gericht hat in den Urteilsgründen darzulegen, warum eine auch der Höhe nach aussetzungsfähige Strafe nicht mehr im Rahmen der Angemessenheit gewesen wäre und hätte verhängt werden können, wenn eine ungewöhnliche Häufung von erheblichen Strafmilderungsgründen bei dem Angeklagten vorlag (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; Begründung 18). Der Tatrichter hat hinsichtlich der Strafzumessung einen Ermessensspielraum, innerhalb dessen er bei seinen Bemühungen nach Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung zwar nicht die angemessene Strafe unterschreiten darf (BGHSt 29, 319), aber auch gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 StGB die Wirkung der Strafe auf das weitere Leben des Angeklagten berücksichtigen muß..