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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.05.1970, Az.: 2 AZR 294/69

Kündigungsschutz bei Massenentlassungen; Arbeitnehmer bei Stationierungsstreitkräften; Amerikanische Organisation; Bestandteil der Truppe; Öffentliche Verwaltung; Wirtschaftlicher Zweck; Anzeige einer Massenentlassung; Stellungnahme der Betriebsvertretung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.05.1970
Aktenzeichen
2 AZR 294/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG München 04.10.1968 - 8 Ca 3314/68
LAG München 13.03.1969 - 3 Sa 921/68

Fundstellen

  • BAGE 22, 336 - 344
  • BB 1970, 1302
  • IPRspr 1970, 40
  • NJW 1970, 2045-2046 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Dritte Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes Kündigungsschutz bei Massenentlassungen - gilt grundsätzlich auch für die deutschen Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften.

2. Wenn eine amerikanische Organisation (hier das European Exchange System) durch das Unterzeichnungsprotokoll zum NATO-Truppenstatut zum Bestandteil der Truppe erklärt ist, so schließt das nicht aus, daß sie - als öffentliche Verwaltung - einen Betrieb führt, der einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt (KSchG § 21 Abs. 2 F: 10.08.1951).

3. Die Anzeige einer Massenentlassung ist unwirksam, wenn ihr die Stellungnahme der Betriebsvertretung nicht beigefügt ist und sie vor Ablauf der Kündigungsfristen auch nicht nachgereicht wird.