Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.05.1970, Az.: 2 AZR 294/69
Kündigungsschutz bei Massenentlassungen; Arbeitnehmer bei Stationierungsstreitkräften; Amerikanische Organisation; Bestandteil der Truppe; Öffentliche Verwaltung; Wirtschaftlicher Zweck; Anzeige einer Massenentlassung; Stellungnahme der Betriebsvertretung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.05.1970
- Aktenzeichen
- 2 AZR 294/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG München 04.10.1968 - 8 Ca 3314/68
- LAG München 13.03.1969 - 3 Sa 921/68
Rechtsgrundlagen
- § 15 KSchG
- § 21 KSchG
- § 98 PersVG
- Art. 56 Abs. 9 NATOTrStatZAbk
Fundstellen
- BAGE 22, 336 - 344
- BB 1970, 1302
- IPRspr 1970, 40
- NJW 1970, 2045-2046 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Dritte Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes Kündigungsschutz bei Massenentlassungen - gilt grundsätzlich auch für die deutschen Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften.
2. Wenn eine amerikanische Organisation (hier das European Exchange System) durch das Unterzeichnungsprotokoll zum NATO-Truppenstatut zum Bestandteil der Truppe erklärt ist, so schließt das nicht aus, daß sie - als öffentliche Verwaltung - einen Betrieb führt, der einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt (KSchG § 21 Abs. 2 F: 10.08.1951).
3. Die Anzeige einer Massenentlassung ist unwirksam, wenn ihr die Stellungnahme der Betriebsvertretung nicht beigefügt ist und sie vor Ablauf der Kündigungsfristen auch nicht nachgereicht wird.