Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.03.1990, Az.: III ZR 337/89
Verletzung von Pflichten aus einem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag; Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten; Zulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.1990
- Aktenzeichen
- III ZR 337/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 15299
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 22.03.1989 - AZ: 16 U 91/88
Prozessführer
1. C. Aktiengesellschaft für I. und -vermittlung,
vertreten durch den Vorstand, B. straße ..., K.,
2. ...
3. ...
Prozessgegner
Wolfram M.-S., U. ring ..., O.,
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
am 29. März 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. März 1989 - 16 U 91/88 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 127.461,00 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht geht im rechtlichen Ansatz davon aus, daß bei der hier gegebenen Sachlage eine Haftung der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger sowohl wegen Verletzung von Pflichten aus einem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag als auch aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Betracht kommt. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 74, 103; BGH Urteil vom 27. September 1988 - XI ZR 4/88 - BGHR BGB § 676 - Anlagevermittler 1 = WM 1988, 1685; Senatsurteil vom 16. Juni 1988 - III ZR 182/87 - BGHR BGB § 676 - Auskunftsvertrag 1) und wird von der Revision hingenommen. Hiernach kann unentschieden bleiben, ob die Beklagte zu 1 dem Kläger auch aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkennen.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 127.461,00 DM
Engelhardt,
Werp,
Rinne,
Wurm