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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.10.1977, Az.: 5 AZR 443/76

Erstattung; Arbeitnehmeranteil; Sozialversicherung; Gericht fürArbeitssachen; Lohnabzug; Lohnabzugsverfahren; Deutsches Recht; Erstattungsanspruch; Beschäftigung im Ausland

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.10.1977
Aktenzeichen
5 AZR 443/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10056
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 11.03.1976 - 6 Sa 485/75

Fundstellen

  • DB 1978, 698-700 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1977, 46
  • NJW 1978, 1766-1768 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Klage eines Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer auf Erstattung nachentrichteter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig; daran hat der Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 4.6.1974 (AP Nr. 3 zu § 405 RVO) nichts geändert.

2. Der Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Erstattung rückständiger Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nur im Lohnabzugsverfahren nach näherer Maßgabe der §§ 394, 395, 1397 RVO, 119 AVG verlangen. Ist ein Lohnabzugsverfahren wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, so ist ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen (Bestätigung von BAGE 6, 7 = AP Nr 1 zu §§ 394, 395 RVO).

3. Die Beschränkung des Erstattungsanspruchs auf das Lohnabzugsverfahren gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen seiner Beschäftigung im Ausland nicht dem deutschen, sondern einem vergleichbaren ausländischen Sozialversicherungssystem unterworfen ist, die Arbeitsvertragsparteien aber für ihr Arbeitsverhältnis die Geltung deutschen Rechts vereinbart haben.