Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1983, Az.: II ZR 27/83
Treuhandvertrag oder Garantievertrag im Zusammenhang mit der Errichtung und Führung eines Anderkontos; Prospekthaftung aufgrund Garantenstellung; Haftungsverbund der Prospekthaftpflicht; Auslegung des Sinngehalts einer Prospekterklärung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1983
- Aktenzeichen
- II ZR 27/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12798
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 05.11.1982
- LG München
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1984, 198
- MDR 1984, 470 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 865-866 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1984, 173-175
Verfahrensgegenstand
Zur Frage, in welchem Umfange Prospekt an gaben den Personen zuzurechnen sind, die (nur) kraft Amtes oder Berufes oder mit Rücksicht auf eine besondere Fachkunde oder ihre berufliche oder wirtschaftliche Stellung eine Garanten Stellung einnehmen.
Prozessführer
Dr. med. Wilfried He., He.-D.-Str. ..., Da.
Dr. med. Eckhard B., L. straße ..., Da.
Prozessgegner
Rechtsanwalt Rainer K., O.-von-M.-Ring ..., M.
Redaktioneller Leitsatz
Die Prospektwerbung begründet eine Vertrauenshaftung nicht nur für Personen, die zu den Initiatoren, Gründern und Gestaltern gehören, die das Management bilden und beherrschen, und für solche, die daneben besonderen Einfluss ausüben und Mitverantwortung tragen. Es kommen vielmehr auch Personen in Betracht, die in anderer Weise in die Gestaltung des Prospekts oder in das Vertriebssystem einbezogen sind und durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken einen besonderen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben. Dazu gehören insbesondere Personen, die kraft Amtes oder Berufes oder mit Rücksicht auf eine besondere Fachkunde oder eine allgemein anerkannte und herausgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung eine Garantenstellung einnehmen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. November 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Kläger sind Kommanditisten der E.W.E. Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH & Co. KG (nachstehend: E.W.E. KG), einer Publikums- und Abschreibungsgesellschaft. Diese ist zu 100 % Inhaberin der Aktien der T. I. S.A., Ma., einer Aktiengesellschaft spanischen Rechts, die mit Eigenmitteln der E.W.E. KG und Fremdmitteln einen Hotelbau in Fu. errichtet hat. Zum Zwecke der Umschuldung und Kapitalaufstockung gab die T. I. seit 1976 Wandelschuldverschreibungen aus, die in erster Linie den Kommanditisten der E.W.E. KG angeboten wurden. Emmissionsstelle in Deutschland war die E.W.E. KG. Diese warb für die Wandelobligationen mit Emmissionsprospekten, in denen der Beklagte als Rechtsanwalt und Inhaber eines "Anderkontos" bei der Dresdner Bank angeführt war, auf das die Zahlungen der Kapitalanleger gehen sollten. In dem zuerst veröffentlichten Prospekt heißt es hierzu:
"Diese Wandelobligationen ... wurden mit folgenden Vorzügen ausgestattet:
1.
Attraktiver Zins in Höhe von 10 %2.
Hypothekarische Absicherung im Grundbuch und Handelsregister3.
Wandelmöglichkeiten ...Selbstverständlich werden auch diesmal ihre Einzahlungen über ein Anderkonto des RA K. (des Beklagten) abgesichert."
Unter der Überschrift "Sichere Geldanlage" heißt es sodann:
"In Deutschland gehen sämtliche Zahlungen über das Rechtsanwalts-Anderkonto".
In einem weiteren Prospekt heißt es insoweit unter der Überschrift:
"2.
Sichere Geldanlage"
"Die Wandelobligationen sind amtlich genehmigt und mit allen Einzelheiten im Handelsregister von Madrid eingetragen. Nur ganz solide Gesellschaften erhalten nach den strengen spanischen Finanzgesetzen diese Genehmigung.
Zur Absicherung der Wandelobligationen erfolgte zusätzlich die Eintragung einer Hypothek auf das Strandhotel Tres Islas.
Über die korrekte Einhaltung der gesetzlichen Formalitäten wacht ein angesehener spanischer Wirtschaftsprüfer als offizieller Syndikus.
In Deutschland gehen sämtliche Zahlungen über das Anderkonto des RA Rainer K., Nr. .../... der der Dresdner Bank AG A."
Unter der Überschrift "Abwicklung" heißt es weiter:
"Nach Eingang der Beträge auf den dafür vorgesehenen Konten erhalten Sie durch die E.W.E. KG Ihre Kaufbestätigung und die Papiere. Für die treuhänderische Übergabe der Papiere haftet außer der E.W.E. KG der bestellte Syndikus für die Ausgabe der Wandelobligationen, Herr Antonio ...".
Der Kläger zu 1 zeichnete am 5. Dezember 1976 9.903,87 DM, am 24. November 1977 14.615,48 DM und am 8. Februar 1978 5.192,34 DM. Der Kläger zu 2 zeichnete am 30. November 1977 12.788,50 DM. Die Zahlungen erfolgten auf das in den Prospekten und in der Kauforder angegebene Anderkonto des Beklagten.
Dieser leitete die Beträge aufgrund einer mit der E.W.E. KG getroffenen Vereinbarung jeweils sofort nach Eingang an die Geschäftsführer der E.W.E. KG weiter, die die Gelder anderweitig verwandten; die Kläger erhielten die gezeichneten Wandelobligationen nicht.
In der vom Beklagten mit Datum vom 20.4.1976 mit der E.W.E. KG getroffenen Vereinbarung über die Anderkontenführung heißt es u.a.:
"1.
Die E.W.E. emittiert im Auftrage des T. I. S.A., deren alleinige Inhaberin sie auch ist, Wandelobligationen i.W.v. 250 Millionen Peseten zum deutschen Verkaufspreis von DM 12 Millionen.2.
Mit der Entgegennahme wird Herr Rechtsanwalt K. beauftragt. Dieser hat die eingehenden Beträge der Fa. E.W.E, zur Verfügung zu stellen.3.
Die E.W.E, wird die Urkunden der Wandelobligationen ohne Einschaltung des Rechtsanwalts direkt an die einzelnen Erwerber aushändigen.4.
...5.
Die Entscheidung, für welche Verbindlichkeiten eingehende Gelder zu verwenden sind, wird von der Gesellschaft ohne Mitspräche des Rechtsanwalts getroffen ..."
Mit der Begründung, der Beklagte hafte ihnen u.a. wegen Verletzung eines Treuhandvertrages und eines Garantievertrages sowie aus "Prospekthaftung" und unerlaubter Handlung, haben die Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung der auf das Anderkonto überwiesenen Beträge nebst Zinsen zu verurteilen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger die Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Vertragliche Ansprüche der Kläger hält das Berufungsgericht für nicht gegeben, weil im Zusammenhang mit der Errichtung und Führung des Anderkontos zwischen den Parteien weder ein Treuhandvertrag noch ein Garantievertrag zustande gekommen sei. Es fehlten auch Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte für die Kläger als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig geworden sei und daraus Ansprüche entstanden sein könnten. Ansprüche aus unerlaubter Handlung i.S. des § 826 BGB schieden schon deshalb aus, weil die Kläger - trotz entsprechender Hinweise - nicht dargetan hätten, daß der Beklagte einen möglicherweise entstandenen Schaden der Klägerin vorausgesehen und gebilligt habe. Unter dem Blickpunkt der Untreue hafte der Beklagte nicht, weil gegenüber den Klägern weder eine Befugnis zur Vermögensübertragung noch die Pflicht bestanden habe, ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen. Für die behauptete Beihilfe zum Betrug fehle es an der substantiierten Darlegung von Umständen, aus denen sich ein auf den Erfolg der Haupttat gerichteter Wille des Beklagten ergeben könne.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen; sie werden von der Revision auch nicht angegriffen.
II.
Dem Berufungsgericht kann dagegen nicht in der Auffassung gefolgt werden, der Beklagte hafte nicht nach den Grundsätzen, die der erkennende Senat zur bürgerlichrechtlichen - aus dem Rechtsinstitut der culpa in contrahendo entwickelten - Prospekthaftung aufgestellt hat.
1.
Dem Berufungsgericht ist allerdings im Ergebnis zuzustimmen, daß der Beklagte nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller im Prospekt enthaltenen Angaben einzustehen hat. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts übte der Beklagte keine Funktionen in der E.W.E. KG aus, die dazu führen könnten, ihm jede in dem Prospekt enthaltene und für den Kapitalanleger bedeutsame Unrichtigkeit und Unvollständigkeit - insbesondere auch fehlende Angaben über die Überschuldung der T. I. S.A. in Ma. - zuzurechnen; er gehörte nicht zu dem Personenkreis, der für die Geschicke der Gesellschaft und für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich war (vgl. BGHZ 79, 337, 342).
2.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt jedoch eine Prospekthaftung des Beklagten unter dem Gesichtspunkt in Betracht, daß mit seinem Wissen und Willen in den Prospekt die Erklärung aufgenommen worden ist, die von den einzelnen Kapitalanlegern gezeichneten Beträge seien "abgesichert" und stellten eine "sichere Geldanlage" dar, weil in Deutschland sämtliche Zahlungen für die Obligationen "über das Anderkonto des RA Rainer K." gingen.
a)
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet die Prospektwerbung eine Vertrauenshaftung nicht nur für Personen, die zu den Initiatoren, Gründern und Gestaltern gehören, die das Management bilden und beherrschen, und für solche, die daneben besonderen Einfluß ausüben und Mitverantwortung tragen. Es kommen vielmehr auch Personen in Betracht, die in anderer Weise in die Gestaltung des Prospekts oder in das Vertriebssystem einbezogen sind und durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken einen besonderen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben (BGHZ 77, 172, 176 f. [BGH 22.05.1980 - II ZR 209/79]; 79, 337, 348). Dazu gehören insbesondere Personen, die kraft Amtes öder Berufes oder mit Rücksicht auf eine besondere Fachkunde oder eine allgemein anerkannte und herausgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung eine Garantenstellung einnehmen.
Diese Voraussetzungen sind in der Person des Beklagten erfüllt. Er ist mit seiner Zustimmung - davon ist nach dem Vorbringen der Kläger mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts für die Revisionsinstanz auszugehen - in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt in dem Prospekt als Inhaber des Anderkontos angeführt worden, durch das die für die Wandel Obligationen eingezahlten Gelder abgesichert werden sollten. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist er deshalb in den "Haftungsverbünd" der Prospekthaftpflicht einzubeziehen (vgl. hierzu auch Köndgen, Zur Theorie der Prospekthaftung, S. 15, 45). Er haftet demgemäß für die Richtigkeit der Prospektangaben, soweit sie sich auf ihn beziehen und ihm demgemäß zuzurechnen sind.
b)
Das Berufungsgericht meint allerdings, der Prospekt enthalte insoweit keine falschen Angaben. Mit dem Begriff "Anderkonto" werde nur ausgedrückt, daß das Konto nicht eigenen Zwecken des Kontoinhabers diene. Nicht zum Ausdruck gebracht werde dadurch, zu wessen Gunsten das Anderkonto eingerichtet worden sei. Auch die den Klägern zugeleitete Kauforder lasse in dieser Richtung nichts erkennen; sie weise ebenfalls nur allgemein auf das Anderkonto des Beklagten hin. Die Hinweise in dem Emissionsprospekt, wonach das Anderkonto die Einzahlungen absichere, könnten deshalb auch dahin zu verstehen sein, die Absicherung liege darin, daß den Gläubigern der in schwieriger Finanzlage befindlichen E.W.E. KG der Zugriff auf die Gelder erschwert werde.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision jedoch nicht stand. Sie erfassen den Sinngehalt der Prospekterklärungen nur teilweise und berücksichtigen insbesondere nicht, daß der Prospekt und damit die Erklärungen Über die Absicherung der Einzahlungen an künftige Kapitalanleger gerichtet waren und bezweckten, diese zur Zeichnung der Wandel-Obligationen zu bestimmen.
Unter diesem Blickpunkt kann der Erklärung Über die Absicherung der Einzahlungen auf das Anderkonto des Beklagten nicht nur die Bedeutung zuerkannt werden, damit habe (lediglich) den Gläubigern der E.W.E. KG der Zugriff erschwert werden sollen. Für die Erklärungsempfänger bestand schon deshalb kein Anlaß, die versprochene Sicherung ihrer Einzahlungen in dem eingeschränkten Sinne zu verstehen, weil diese dem Zugriff der Gläubiger der E.W.E. KG in anderer Weise sicherer und beständiger entzogen werden konnten beispielsweise dadurch, daß der T. I. S.A. ein unmittelbarer Anspruch gegen die Zeichner der Wandelobligationen eingeräumt wurde. Bei Berücksichtigung des Zweckes der Erklärungen und der bestehenden Interessen, kommt den Prospekterklärungen - jedenfalls auch - die Bedeutung zu, mit der Errichtung des Anderkontos und der Einzahlung hierauf würde Sicherheit dafür geboten, daß die erbrachten Leistungen vertragsgemäß verwendet würden, d.h., daß der Beklagte über die ordnungsggemäße Verwendung der auf das Anderkonto eingezahlten Gelder wache, sie insbesondere erst nach Bereitstellung der Papiere freigebe und dadurch den Erwerb der gezeichneten Wandelobligationen sicherstelle. Das gilt um so mehr, als der Prospekt den Zeichnern ausdrücklich zusichert, nach Eingang der Beträge auf den Anderkonten erhielten sie die Papiere. Der Umstand, daß der Prospekt andererseits die Erklärung enthält, für die treuhänderische Übergabe der Papiere hafte die E.W.E. KG und der spanische Syndikus, kann den durch die angeführten Angaben hervorgerufenen Eindruck, der Beklagte sichere die bestimmungsgemäße Verwendung der auf das Anderkonto gezahlten Gelder ab, nicht beseitigen.
Diese Angaben und der dadurch hervorgerufene Eindruck waren falsch. Der Beklagte hatte sich der E.W.E. KG durch den das Datum vom 20. April 1976 tragenden Vertrag verpflichtet, die Gelder sofort nach Eingang an die Geschäftsführung der E.W.E. KG - zur freien Verfügung - weiterzuleiten (das ist dann auch tatsächlich geschehen, und die Gelder wurden in anderer Weise verwendet). Der Beklagte hatte ferner ausdrücklich darauf verzichtet, Einfluß auf die Verwendung der Gelder zu nehmen und auch die Abwicklung des Vertrages Über die Wandelobligationen vollkommen der E.W.E. KG Überlassen.
3.
Das angefochtene Urteil kann sonach keinen Bestand haben. Eine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat jedoch nicht möglich. Zur Beurteilung der Frage, ob die Klageanträge begründet sind, bedarf es noch der weiteren tatsächlichen Feststellung, ob zwischen den dem Beklagten zuzurechnenden unrichtigen Prospektangaben und dem geltend gemachten Schaden ein Ursachenzusammenhang besteht und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist. Zu diesem Zwecke ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Schaden entstanden ist, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß der Beklagte nur den Schaden zu ersetzen hat, den die Kläger dadurch erlitten haben, daß sie auf die den Beklagten betreffenden Prospektangaben vertraut haben. Insoweit behaupten die Kläger, sie hätten die Wandelobligationen nicht gezeichnet und keine Gelder zur Verfügung gestellt, wenn ihnen bewußt gewesen wäre, daß diese Prospektangaben unrichtig waren und damit der Erwerb dinglich gesicherter Wandelobligationen nicht gewährleistet war (vgl. Berufungsbegr. zu V).
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Bundschuh