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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.04.2007, Az.: BVerwG 7 B 3.07; 7 B 89.06

Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.04.2007
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 3.07; 7 B 89.06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 16281
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG - AZ: 1 MB 20.06

In der Verwaltungsstreitsache [...]
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2006 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Die auf eine Anhörungsrüge hin ergangene Entscheidung des Senats vom 8. Dezember 2006 ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung schließt eine erneute Anhörungsrüge aus.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Sailer
Herbert
Guttenberger