Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1965, Az.: VIII ZR 216/63

Anspruch auf Zahlung eines Restkaufpreises; Wirksamkeit eines Kaufvertrages; Abschluss eines Kaufvertrags mit einem vollmachtlosen Vertreter; Vorliegen einer Einigung über denÜbergang des Eigentums; Umfang und Rechtskraft einer eingelegten Berufung; Gutgläubiger Eigentumserwerb

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1965
Aktenzeichen
VIII ZR 216/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12838
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 11.03.1963

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Juni 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Dorschel, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. März 1963 wird insoweit zurückgewiesen, als die Klage auf Zahlung abgewiesen worden ist.

Im übrigen wird das vorbezeichnete Urteil einschließlich der Kostenentscheidung auf die Revision der Klägerin aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Hilfsanträge der Klägerin und über die Kosten des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Direkthändler der A. O. AG, will an den Beklagten einen neuen O.-Bl.-Pritschenwagen verkauft haben und fordert in erster Reihe den restlichen Kaufpreis. Der Beklagte will den Lastkraftwagen aufgrund Kaufvertrages mit dem Kraftwagenhündler Helmut He. erworben haben, mit dem auch die Klägerin in geschäftlichen Beziehungen stand.

2

He. hatte dem Beklagten einen Pkw. O.-K. gemäß Kaufantrag vom 25. Februar 1961 verkauft. Dieser wurde von der Klägerin am 16. März 1961 über Ke. geliefert. Am 1. März 1961 bestellte He. bei der Klägerin unter Ausfüllung eines Formblatts für Kaufonträge auf den Namen des Beklagten einen neuen Lastkraftwagen Fabrikat O.-Bl. zum Preise von 10.576 DM. Mit Schreiben an den Beklagten vom 10. März 1961 bestätigte die Klägerin den ihr (angeblich) durch ihren Angestellten Leo B. erteilten Auftrag über Lieferung eines Opel-Bl. Pritschenwagens. Der Beklagte will diesem Schreiben sofort durch fernmündlichen Anruf seines Sohnes im Geschäft der Klägerin in einer Rücksprache mit deren Angestellten Fräulein De. widersprochen haben und zwar durch die Erklärung. Der Beklagte habe keinen Lkw. bei der Klägerin bestellt; es könne auch von keiner Barzahlung die Rede sein, weil He. versprochen habe, bei den bisher mit ihm in Aussicht genommenen Geschäft einen gebrauchten O.-C. und den alten Lkw. Opel-Bl. zu guten Preisen in Zahlung zu nehmen.

3

Am 16. März 1961 schloß der Beklagte mit He. einen Kaufvertrag über einen neuen Lkw. O.-Bl. zum Preise von 10.800 DM. Auf den Kaufpreis sollten der O.-C. und der gebrauchte Lkw. O.-Bl. zum Preise von 8.000 DM in Zahlung genommen, der Rest nach Vereinbarung bezahlt werden. Den O.-C. übergab der Beklagte am 21. März 1961 an He. und vereinbarte mit diesem, daß dieses Fahrzeug mit 5.000 DM auf den noch zu liefernden neuen O.-Bl. angerechnet wird. He. verkaufte es am 30. März 1961 zum Preise von 4.500 DM an die Klägerin. Am 24. April 1961 zahlte der Beklagte dem He. als Darlehen 200 DM. Am 25. April 1961 übergab die Klägerin an He. den neuen O.-B. mit Kraftfahrzeugbrief, damit er die Zulassung auf den Namen des Beklagten bewirken und das Fahrzeug an diesen ausliefern sollte. He. veranlaßte sofort diese Zulassung und übergab noch am selben Tage (25. April 1961) den Wagen an den Beklagten. Den Kraftfahrzeugbrief gab indes He. an die Klägerin zurück. Von der Klägerin erhielt der Beklagte über diesen neuen Wagen eine Rechnung vom 25. April 1961, die ihm durch He. übergeben wurde. Am 8. Mai 1961 händigte der Beklagte den gebrauchten O.-Bl. dem He. aus, der ihm schriftlich bestätigte, daß dieses Fahrzeug auf den neuen O.-Bl. mit 3.000 DM angerechnet wird. He. verkaufte den gebrauchten Lkw. weiter und behielt den Erlös für sich. Auf den Rechnungsbetrag von 10.576 DM bringt die Klägerin eine Gutschrift von 350 DM für eine ihr im Mai 1961 zurückgegebene Plane sowie eine Zahlung des Beklagten vom 5. September 1961 in Höhe von 1930 DM in Anrechnung. Sie forderte mit der im September 1961 erhobenen Klage Zahlung des restlichen Kaufpreises von 8.296 DM nebst Zinsen. Hilfsweise verlangte sodann die Klägerin die Herausgabe des Kraftwagens und die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr den durch die Benutzung des Fahrzeugs seit dem 6. Juli 1961 entstandenen Minderwert zu ersetzen.

4

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 8.296 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 21. September 1961 verurteilt und die weitergehende Zinsforderung abgewiesen.

5

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 6. November 1962 Berufung eingelegt "mit dem Antrage,

die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 2.148 DM nebst 5 % Zinsen verurteilt worden ist".

6

Mit Schriftsatz vom 20. November 1962 änderte der Beklagte den Antrag dahin,

die Klage abzuweisen, soweit er zur Zahlung von mehr als 1.898 DM nebst 4 % Zinsen verurteilt worden ist.

7

Das Oberlandesgericht hat diesem Antrage des Beklagten entsprochen.

8

Mit der Revision verlangt die Klägerin in erster Reihe

die Zurückweisung der Berufung des Beklagten,

9

hilfsweise

seine Verurteilung zur Herausgabe des O.-Bl. Pritschenwagens,

10

sowie

die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Minderwert dieses Fahrzeuges zu ersetzen, der durch dessen Benutzung seit dem 6. Juli 1961 entstanden ist.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

I.

Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die Berufung des Beklagten nicht endgültig durch den in der Berufungsschrift angekündigten Berufungsantrag beschränkt worden ist. Der Beklagte hat vielmehr diesen Antrag durch den einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist, jedoch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist angekündigten Antrag im Schriftsatz vom 20. November 1962, der eine Erweiterung des in der Berufungsschrift angekündigten Antrages enthält, wirksam ersetzt.

13

Die Angabe, in welchem Umfange Berufung eingelegt wird, ist in der Berufungsschrift entbehrlich. Wenn aber schon in dieser erklärt wird, in welchem Umfange die Abänderung des angefochtenen Urteils beantragt wird, so ist in solcher Ankündigung eines beschränkten Antrags im allgemeinen noch keine Rechtsmittelbegrenzung zu erblicken. Vielmehr steht eine solche Erklärung unter dem stillschweigenden Vorbehalt, daß die erst für die Berufungsbegründung vorgeschriebene Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden, noch innerhalb der Frist für die Berufungsbegründung schriftsätzlich erfolgen kann. In der vorliegenden Sache wurde mit der Einlegung der Berufung die Rechtskraft des angefochtenen Urteils in vollem Umfange gehemmt. Nur dann würde es teilweise rechtskräftig geworden sein, wenn die Berufungsschrift im Sinne eines teilweise erklärten Rechtsmittelverzichts zu verstehen wäre. Ein solcher Verzicht ist jedoch der Berufungsschrift nicht zu entnehmen. Hierfür hätte es einer klaren und unzweideutigen Erklärung bedurft, umsomehr, als der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgehen durfte, ein solcher Verzicht sei in der bloßen Ankündigung eines beschränkten Antrages in der Rechtsmittelschrift auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt einer Erweiterung des Antrages durch die Rechtsmittelbegründung noch nicht zu erblicken (vgl. BGH Urt. v. 19. November 1957 - VI ZR 249/56 - NJW 1958, 343; Baumbach/Lauterbach, ZPO 28. Aufl. Grdzüge 1 B vor § 511). Es liegen hier auch sonst keine Umstände vor, aus denen sich ein Verzichtswille im Sinne einer endgültigen Beschränkung des Rechtsmittels eindeutig ergibt. Weder das Gericht noch die Klägerin mußten der Berufungsschrift entnehmen, daß die Beklagte hiermit einen teilweisen Rechtsmittelverzicht erkläre.

14

II.

Der sachliche Streit der Parteien geht in erster Linie um die von dem Berufungsgericht verneinte Frage, ob zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Auch in diesem Punkt ist dem Berufungsgericht beizutreten.

15

1.

Der Kaufantrag vom 1. März 1961, den He. bei der Klägerin eingereicht hatte, war von ihm mit dem Zusatz "i.A." unterschrieben worden, ohne daß er hierzu, wie das Berufungsgericht feststellt, vom Beklagten bevollmächtigt worden ist. Die Klägerin bestätigte durch ihr Schreiben an den Beklagten vom 10. März 1961 einen ihr durch ihren Angestellten Leo B. erteilten Auftrag über Lieferung eines O.-Bl. Pritschenwagens. Durch dieses Schreiben ist kein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Es enthält keine den Beklagten verpflichtende Annahme des Kaufantrages, weil dieser nicht wirksam für ihn durch Herholz abgegeben worden war.

16

2.

Eine nachträgliche Genehmigung des durch den vollmachtlosen Vertreter abgegebenen Kaufantrages ist nicht festgestellt.

17

Die Klägerin kann eine solche Genehmigung nicht daraus herleiten, daß der Beklagte dem Schreiben vom 10. März 1961 nicht widersprochen habe. Denn er hat, wie das Berufungsgericht unter Würdigung des Beweisergebnisses rechtlich einwandfrei feststellt, sofort oder jedenfalls unverzüglich durch seinen hierzu beauftragten Sohn in einem Ferngespräch mit einer Angestellten der Klägerin widersprochen. Die Revision macht zwar unter Hinweis auf die Aussage dieser Angestellten geltend, in dem Gespräch liege noch kein förmlicher Widerspruch gegen den in dem Schreiben bestätigten Kaufabschluß. Mit diesem Angriff wendet sich die Revision jedoch ohne Erfolg gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts. Denn es hält für erwiesen, daß der Sohn des Beklagten in dem Ferngespräch der Angestellten der Klägerin, die als deren Empfangsbotin anzusehen ist, mitgeteilt hat, der Beklagte werde, wenn überhaupt, nur durch He. und nur unter Inzahlungnahme von zwei Gebrauchtfahrzeugen einen neuen Lkw. kaufen. Hiernach ist auch kein Kaufvertrag dadurch zustande gekommen, daß ein Widerspruch gegen das Schreiben vom 10. März 1961 unterblieben sei.

18

Die Feststellungen des Berufungsgerichts und der unstreitige Sachverhalt geben auch nichts dafür her, daß der Beklagte den Kaufantrag des He. nachträglich genehmigt oder sich mit dem Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 10. März 1961 einverstanden erklärt habe. Die Revision meint, der Kaufvertrag sei jedenfalls durch die Auslieferung des Fahrzeugs und dessen Inbetriebnahme durch den Beklagten zustande gekommen. Die Auslieferung des Wagens ist jedoch unstreitig durch He. erfolgt. Es liegt nichts dafür vor, daß der Beklagte, der am 16. März 1961 mit He. einen schriftlichen Kaufvertrag geschlossen hatte, in der Auslieferung des Wagens ein neues Angebot der Klägerin erkennen mußte. Auch insoweit ist der Würdigung des Sachverhalts im Berufungsurteil beizutreten.

19

Die Rückgabe der Plane im Mai 1961 und die Zahlung an die Klägerin vom 5. September 1961 brauchten von dem Berufungsgericht ebenfalls nicht als ausreichendes Anzeichen dafür gewertet zu werden, daß der Beklagte den ihm gelieferten Lastkraftwagen von der Klägerin gekauft habe. Denn diese Vorgänge sind hinreichend damit erklärt, daß He. den Beklagten hierzu ermächtigt hatte, wie das Berufungsgericht aufgrund der Beweisaufnahme feststellte Schließlich brauchte das Berufungsgericht auch aus der Erklärung des Beklagten bei seiner Vernehmung am 15. Juni 1962, er habe mehrmals die Auslieferung des Wagens bei der Klägerin angemahnt, keine Schlüsse darauf zu ziehen, daß er als Vertragspartner der Klägerin anzusehen sei oder doch zumindesten bei ihr den Eindruck erweckt habe, daß der Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Denn der Beklagte hatte der Kaufbestätigung der Klägerin widersprochen und dabei deutlich zu erkennen gegeben, daß er einen neuen Wagen nur von He. kaufen und dabei zwei Altwagen in Zahlung geben wolle. Es wäre deshalb Sache der Klägerin gewesen, von sich aus klarzustellen, ob und in welcher Weise der Kauf bereits zustande gekommen sei oder geschlossen werden soll. Die Klägerin kann unter diesen Umständen nach Treu und Glauben nicht damit gehört werden, sie habe den Beklagten als ihren Vertragspartner ansehen dürfen, ohne verpflichtet zu sein, auch die Altwagen in Zahlung zu nehmen.

20

Die Klage wegen des restlichen Kaufpreises ist daher im Rahmen des Berufungsantrages des Beklagten mit Recht abgewiesen worden.

21

III.

Die Hilfsanträge der Klägerin auf Herausgabe des Lkw. und auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Wertersatz hält das Berufungsgericht deshalb für unbegründet, weil der Beklagte gemäß § 366 HGB in Verbindung mit § 932 BGB Eigentümer des O.-Bl. geworden sei. Das Berufungsgericht nimmt an, He. sei nach dem Kaufvertrage vom 16. März 1961 zur Übertragung des Eigentums an den Beklagten verpflichtet gewesen. Dieser habe annehmen dürfen, daß He. zur Veräußerung des Wagens befugt gewesen sei. Dem stehe nicht entgegen, daß He. bei der Übergabe des Wagens den Kraftfahrzeugbrief nicht mit übergeben hat. Die Zulassung des Wagens auf den Namen des Beklagten deute auch auf die Verfügungsbefugnis des He. hin, Nach der Aussage des Sohnes des Beklagten, D. jun., habe He. die Nichtübergabe des Kraftfahrzeugbriefes damit begründet, er müsse noch mit der Klägerin abrechnen, der Brief werde in zwei Tagen nachgereicht werden. Eine derartige büromäßig bedingte kurzfristige Verzögerung ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht verdächtig gewesen. Es hält auch für unbewiesen, daß der Beklagte bereits bei der Übergabe des Wagens die auf ihn ausgestellte Rechnung der Klägerin vom 25. April 1961 erhalten habe. Es nimmt vielmehr an, die Rechnung sei dem Beklagten erst nach Übergabe des Wagens zugegangen. Nach der Aussage der Zeugin E., die beim Beklagten als Stenotypistin und Kontoristin tätig war, habe He. dann auch in ihrer Gegenwart sofort mit der Klägerin telefoniert, wobei er zum Ausdruck gebracht habe, daß die Klägerin an von ihm belieferte Kunden keine Rechnung schicken dürfe.

22

Mit weiteren Ausführungen legt das Berufungsgericht dar, die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß der Wagen dem Beklagten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sei. Einen solchen Vorbehalt habe dieser auch den Umständen des Falles nicht entnehmen müssen. Ihm möge als Geschäftsmann zwar bekannt gewesen sein, daß die Klägerin als Lieferant des He. den Wagen ihm nur unter Eigentumsvorbehalt überlassen würde. Das bedeutete aber nicht, daß He. den Wagen selbst unter Eigentumsvorbehalt an den Beklagten weitergegeben habe und dieser das habe erkennen müssen. Denn im Geschäftsverkehr sei es üblich, daß der Lieferant des Verkäufers trotz eines zwischen beiden vereinbarten Eigentumsvorbehalts letzteren ermächtige, über den Kaufgegenstand uneingeschränkt zu verfügen, wo bei in diesem Falle als Sicherung des Lieferanten anstelle des Kaufgegenstandes vereinbarungsgemäß die Forderung des Verkäufers gegen den Käufer treten soll (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

23

Die Revision vermißt zunächst eine Feststellung darüber, daß sich He. und der Beklagte über den Übergang des Eigentums einig gewesen seien. Eine solche übereinstimmende Einigung könne nicht schon in der Übergabe des Fahrzeugs erblickt werden, wenn der Kraftfahrzeugbrief nicht übergeben wird. Gegen den guten Glauben des Beklagten spreche, so meint die Revision, vor allem, daß bei der Übergabe des neuen Kraftfahrzeugs der Kaufpreis nicht beglichen war und vor allem der bar zu entrichtende Kaufpreis in Höhe von 2.800 DM noch ausstand. Unter diesen Umständen könne der Beklagte, wenn überhaupt, nur mit grober Fahrlässigkeit angenommen haben, He. dürfe über das Eigentum an dem Lkw. ohne die volle Gegenleistung verfügen.

24

Die Angriffe der Revision sind zum Teil begründet.

25

1.

Das Berufungsgericht nimmt ersichtlich an, die Einigung zwischen He. und dem Beklagten über den Übergang des Eigentums ergebe sich aus den Umständen und sei somit stillschweigend erklärt worden. Eine solche Einigung liegt regelmäßig in der auf das Kausalgeschäft folgenden Übergabe der Kaufsache an den Käufer. Hierfür sprechen im vorliegenden Falle noch besondere Umstände. He. hatte bereits am 21. März 1961 den gebrauchten O.-C. mit Kraftfahrzeugbrief erhalten, der auf den zu liefernden neuen O.-Bl. mit 5.000 DM angerechnet werden sollte. Ersichtlich waren sich Herholz und der Beklagte dabei darüber einig, daß ersterer mit der Übergabe das Eigentum an dem Fahrzeug erhalten sollte. In der schriftlichen Empfangsbestätigung ist von keinem Eigentumsvorbehalt die Rede. Außerdem wurde He. in die Lage versetzt, sofort über den in Zahlung genommenen Wagen zu verfügen. Wenn nun der Beklagte in dieser Weise den O.-C. an He. veräußert hatte, so durfte der Beklagte, wenn sonstige Umstände nicht dagegen sprachen, ebenfalls davon ausgehen, daß ihm He. auch den neuen Wagen sofort übereignen wolle. Dem braucht nicht entgegenzustehen, daß der zweite in Zahlung zu nehmende Gebrauchtwagen zunächst noch beim Beklagten blieb. Denn es ist nichts dafür hervorgetreten, daß He. etwa aus Gründen des eigenen Sicherungsinteresses dem Beklagten aus diesem Grunde nicht das Eigentum an dem neuen Kraftwagen verschaffen wollte. Auch der weitere Umstand, daß nach dem schriftlichen Kaufverträge vom 16. März 1961 die Restzahlung erst später nach Vereinbarung zu leisten war, gibt keinen ausreichenden Hinweis darauf, daß der Beklagte zunächst noch kein Eigentum an dem ihm übergebenen Fahrzeug erwerben sollte. Es bleibt daher nur insoweit noch die Frage, ob He. einen Eigentumsvorbehalt dadurch zum Ausdruck gebracht hat, daß er dem Beklagten nicht auch den Besitz an dem Kraftfahrzeugbrief für den neuen Wagen verschaffte und dies damit begründete, er müsse noch mit der Klägerin abrechnen. Es ist nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht bei der Frage, ob Herholz ohne Vorbehalt mit dem Beklagten darüber einig war, daß das Eigentum an dem ihm übergebenen Kraftfahrzeug auf den Beklagten übergehen sollte, auch die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, daß der Eigentumsvorbehalt in der unterbliebenen Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes und der hierfür gegebenen Begründung liegen könnte. Diese Umstände zwingen allerdings nicht zu der Annahme, daß ein solcher Eigentumsvorbehalt durch He. hiermit zum Ausdruck gebracht worden sei. Ihnen kann aber jedenfalls insoweit Bedeutung zukommen, als ein gutgläubiger Eigentumserwerb in Frage steht.

26

2.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat He. bei der Übergabe des Kraftfahrzeugs am 25. April 1961 das Fehlen des Kraftfahrzeugbriefs damit begründet, daß er mit der Klägerin noch abrechnen müsse. Dies hätte dem Beklagten möglicherweise zu der Überlegung Anlaß geben müssen, daß die Klägerin den Kraftfahrzeugbrief deshalb zurückgehalten hat, weil sie von He. noch nicht den vollen Gegenwert für den Wagen erhalten hatte. Es mußte hiernach für den Beklagten zweifelhaft sein, ob die Klägerin trotzdem schon damit einverstanden war, daß He. den Wagen dem Beklagten ohne Vorbehalt übereignete. Bei dem Erwerb eines neuen Kraftwagens braucht zwar das Fehlen eines Kraftfahrzeugbriefes bei der Übergabe des Wagens an den Käufer nicht schon grundsätzlich gegen das Eigentum des Veräußerers oder die Berechtigung des Verfügenden zur vorbehaltlosen Übereignung des Kraftwagens zu sprechen. Hier lag aber ein besonderer Sachverhalt vor, aus dem der Beklagte hätte entnehmen können, daß Herholz möglicherweise noch nicht befugt war, über das Eigentum an dem Kraftwagen zu verfügen. Das Berufungsgericht meint zwar, der Beklagte habe annehmen können, daß sich die Klägerin durch Vorausabtretung der Kaufpreisforderung gesichert habe. Dafür, daß der Beklagte sich von einer solchen Annahme habe leiten lassen, fehlt es jedoch in den Sachvortrag des Beklagten an einem Anhaltspunkt, jedenfalls an entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Die genannten Umstände mußten den Beklagten zur Vorsicht mahnen. Er hätte eine Klarstellung über die Befugnis des He., sofort vorbehaltlos Eigentum zu übertragen, ohne Schwierigkeit durch eine fernmündliche Rückfrage bei der Klägerin herbeiführen können.

27

Es ist allerdings im wesentlichen eine Tatfrage, ob die dem Beklagten vorzuwerfende Fahrlässigkeit als eine grobe Fahrlässigkeit zu erachten ist. Hierfür kommt es auf die Gesamtumstände des Sachverhalts an, deren Würdigung Aufgabe des Tatrichters ist. Das Berufungsgericht hat hier einen Umstand außer acht gelassen, den es möglicherweise bei seinen Erwägungen überhaupt nicht in Betracht gezogen hat. Jedenfalls kann eine Rechtfertigung für das Verhalten des Beklagten, wenn er sofort Eigentum erwerben wollte, nicht schon darin gefunden werden, er habe annehmen können, daß sich die Klägerin gegenüber He. in anderer Weise gesichert habe. Denn dann hätte auch für die Klägerin kein Anlaß bestanden, den Kraftfahrzeugbrief noch zurückzubehalten, zumal ihr bekannt und sie damit einverstanden war, daß der an den Beklagten zu übergebende neue Lastkraftwagen bereits auf seinen Namen zugelassen wurde. Aus diesen Gründen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte gemäß § 366 HGB gutgläubig Eigentum erworben habe, rechtlich nicht einwandfrei. Es ist vielmehr erforderlich, daß der Sachverhalt insoweit unter den vorstehenden Gesichtspunkten durch den Tatrichter erneut geprüft wird.

28

III.

Demnach war die Revision der Klägerin insoweit als unbegründet zurückzuweisen, als die Klage auf Zahlung abgewiesen worden ist. Im übrigen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorbehalten bleibt.

Dr. Haidinger
Artl
Dr. Dorschel
Dr. Messner
Mormann