Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.1987, Az.: VII ZB 5/87
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist; Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Fristversäumung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.09.1987
- Aktenzeichen
- VII ZB 5/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 13422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 19.05.1987
- LG Berlin - 06.02.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1988, 249 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Firma Heinrich F., Hoch- und Tief- und Betonbau, Inhaber: Bauunternehmer Bernd F., E. Straße ...,
Prozessgegner
1. Kaufmann Werner Ra.
2. Ehefrau Käthe Ra.,
beide wohnhaft R. straße ..., B.,
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer und Prof. Quack
am 17. September 1987
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Mai 1987 aufgehoben.
Der Beklagten wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 6. Februar 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 30.000,- DM
Gründe
Die Beklagte hat im Auftrag der Kläger Verputzarbeiten an einem Miethaus in B. ausgeführt. Die Kläger behaupten, der Putz sei mangelhaft aufgetragen und verlangen Nachbesserung.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Nachbesserung verurteilt. Gegen das ihr am 20. März 1987 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. April 1987 Berufung eingelegt und diese mit einem am 5. Mai 1987 um 00.07 Uhr eingegangenen Schriftsatz begründet. Wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung hat sie noch am selben Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Kammergericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen.
Die dagegen von der Beklagten frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg,
1.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte durch eidesstattliche Versicherung ihres Prozeßbevollmächtigten glaubhaft gemacht: Dieser habe am 4. Mai 1987 gegen 23.40 Uhr seine Praxis verlassen, um auf dem Nachhauseweg die Berufungsbegründungsschrift bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des Amtsgerichts Ch, einzuwerfen, die zu dieser Tageszeit mit dem Pkw in etwa 5 Minuten zu erreichen sei. Als er mit seinem - damals 2 Monate alten - Wagen aus der Parklücke gefahren sei, habe er nach 20 bis 40 Metern Fahrtstrecke bemerkt, daß aus einem Reifen Luft entwich. Inzwischen sei jedoch ein anderes Fahrzeug in die Parklücke eingefahren. Deshalb habe er warten müssen, bis ein neuer Parkplatz frei wurde. Denn in der zweiten Fahrspur habe der Pkw nicht stehen bleiben können. Nachdem er eine Parkmöglichkeit gefunden habe, sei er ohne weitere Verzögerung zu dem 60 m entfernten Taxihalteplatz geeilt und habe sich ein Taxi genommen. Beim AG Ch. sei er dann aber doch um etwa 5 Minuten zu spät angekommen.
2.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil ihr Prozeßbevollmächtigter die verspätete Einreichung des Begründungsschriftsatzes verschuldet habe. Daß er den Nachtbriefkasten infolge einer Reifenpanne nicht mehr rechtzeitig erreicht habe, könne ihn nicht entschuldigen. Zwar dürfe ein Rechtsanwalt die Einreichung einer Berufungsbegründung grundsätzlich bis zum letzten Augenblick verzögern. Er habe dann aber eine erhöhte Sorgfaltspflicht und dürfe sich nicht ohne weiteres auf die Benutzbarkeit seines Kraftwagens verlassen. Mit dem Eintritt von unvorhersehbaren Ereignissen oder dem Auftreten von Schwierigkeiten, die jeden treffen könnten, müsse er vielmehr rechnen.
3.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit Recht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat sie glaubhaft gemacht, daß sie ohne Verschulden ihres Anwalts verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht schon darin, daß eine Partei und ihr Prozeßbevollmächtigter auch damit rechnen müssen, durch unvorhersehbare Behinderungen an der rechtzeitigen Einreichung eines Schriftsatzes gehindert zu sein. Auf nicht Vorhersehbares kann man sich nicht einrichten.
Aber auch soweit das Berufungsgericht darauf abstellen will, daß der Ausfall eines Kraftfahrzeugs eine alltägliche Schwierigkeit darstellt, mit der eine sorgfältige Partei rechnen kann und muß, überspannt es für die besondere Lage des vorliegenden Falles die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat hier infolge einer in dieser Weise nicht vorhersehbaren unglücklichen Verkettung von Umständen die Frist um sieben Minuten versäumt.
Mit einer Reifenpanne brauchte er bei seinem fast neuen Fahrzeug nicht zu rechnen. Auch wäre er auf sein eigenes Kraftfahrzeug nicht einmal angewiesen gewesen, wenn er die Panne bereits am stehenden Fahrzeug hätte bemerken können. Letztlich ist die Verzögerung damit nur deshalb eingetreten, weil er das einmal im Verkehrsfluß befindliche, defekte Fahrzeug sichern mußte. Auf einen solchen ungewöhnlichen Verlauf brauchte er sich nicht einzurichten.
4.
Nach alledem ist der angegriffene Beschluß aufzuheben und der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 238 Abs. 4 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 30.000,- DM
Recken
Bliesener
Walchshöfer
Quack