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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1966, Az.: III ZR 92/65

Entmündigungsbeschluss als Urteil in einer Rechtssache; Entmündigungsbeschlussverfahren als Teil der streitigen Gerichtsbarkeit; Aufsichtspflichten des Vormundschaftsrichters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1966
Aktenzeichen
III ZR 92/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 17.12.1964
LG München I

Fundstellen

  • BGHZ 46, 106 - 107
  • DB 1966, 1688 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1967, 27-28 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 995 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 2307-2309 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Bäcker Franz Xaver L. in L., L. Straße (...)

Prozessgegner

Freistaat Bayern,
vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion M.

Amtlicher Leitsatz

Der die Entmündigung wegen Geistesschwäche aussprechende Beschluß (§ 645 Abs. 1 ZPO) ist ein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1 a-Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Dezember 1964 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Gegenstand des Rechtsstreits sind Schadensersatzansprüche, die der Kläger wegen angeblicher Amtspflichtverletzungen von Richtern im Zusammenhang mit einem gegen ihn durchgeführten Entmündigungsverfahren gegen den beklagten Freistaat erhebt.

2

Auf Grund eines von der damaligen Ehefrau des Klägers im März 1952 gestellten Antrages leitete das Amtsgericht Pfaffenhofen unter dem 2. April 1952 ein Entmündigungsverfahren wegen Geistesschwäche gegen den Kläger ein, als dessen Vertreter sich der Rechtsanwalt M. in P. mit Schriftsatz vom 10. Mai 1952 meldete. Nach Vernehmung einer Reihe von Zeugen, Einholung ärztlicher Gutachten und persönlicher Vernehmung des Klägers sprach das Amtsgericht Pfaffenhofen mit Beschluß vom 13. April 1953 die Entmündigung des Klägers wegen Geistesschwäche aus.

3

Nach freiwilligem Aufenthalt in der Heil- und Pflegeanstalt H. bei M. vom 10. März bis 11. April 1952 wurde der Kläger durch seinen vorläufigen Vormund am 26. Mai 1952 erneut in die genannte Anstalt eingeliefert und verblieb dort bis zum 5. Juni 1954.

4

Am 3. Dezember 1954 beantragte der Kläger die Aufhebung seiner Entmündigung. Dieser Antrag wurde jedoch vom Amtsgericht Geisenfeld mit Beschluß vom 21. Juli 1955 zurückgewiesen. Am 17. Februar 1958 wurde die Entmündigung vom Amtsgericht Ingolstadt aufgehoben.

5

Der Kläger macht geltend: Entmündigung und Anstaltsunterbringung seien zu Unrecht erfolgt. Diese Maßnahmen seien die Ursachen dafür, daß sein Anwesen, auf dem er vor seinem Anstaltsaufenthalt eine Bäckerei betrieb, zur Zwangsversteigerung gekommen sei. Der Gesamtschaden, der ihm im Zusammenhang mit seiner Entmündigung entstanden sei, betrage etwa 200.000,- DM.

6

Nach erfolgloser Durchführung des Abhilfeverfahrens hat der Kläger im September 1963 Klage erhoben, mit der er Zahlung eines auf 2.000,- DM bezifferten Teilbetrages seines angeblichen Gesamtschadens aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung zweier Richter des Amtsgerichts Pfaffenhofen verlangt. Im einzelnen hat er dazu folgendes vorgetragen:

7

Die beteiligten Richter - Oberamtsrichter Dr. E. und Amtsgerichtsrat Z. - hätten den unrichtigen Angaben seiner Ehefrau, seines Schwiegervaters und weiterer Zeugen Glauben geschenkt und sich durch ein unzutreffendes Gutachten des Arztes Dr. G. in W. zu der Annahme verleiten lassen, daß er, der Kläger, geistesgestört sei. Zu der Entmündigung wäre es nicht gekommen, wenn die Richter ihrer Aufklärungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wären, insbesondere ein Gutachten der Universitäts-Nervenklinik M. eingeholt sowie die Zeugen in Gegenwart des Klägers vernommen und ihm hierdurch Gelegenheit gegeben hätten, zu den Zeugenaussagen Stellung zu nehmen und Gegenzeugen anzubieten. Die Universitäts-Nervenklinik M. habe im Mai 1955 festgestellt, daß er erst in der Anstalt zu einem Querulanten geworden und früher ganz normal gewesen sei.

8

Demgegenüber hat der Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, insbesondere geltend gemacht: Der Kläger habe schuldhaft versäumt, den ihm angeblich entstandenen Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Er habe auch nicht dargetan, daß er nicht auf andere Weise Ersatz seines Schadens zu erlangen vermocht habe (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Überdies seien etwa entstandene Schadensersatzansprüche des Klägers verjährt. Keinesfalls aber sei der Vorwurf schuldhafter Amtspflichtsverletzung gegen die beteiligten Richter begründet.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

10

Vor dem Oberlandesgericht hat der Kläger u.a. erklärt, daß er mit seiner Klageforderung einen Teil des Schmerzensgeldes, das er zu beanspruchen habe, geltend mache. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

11

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. In der mündlichen Revisionsverhandlung hat er dazu erklärt, daß er wegen der Amtspflichtverletzungen einmal des Oberlandesrichters E. und zum anderen des Amtsgerichtsrats Z. jeweils 1.000,- DM verlange und insoweit jeden dieser Teilansprüche hilfsweise auch auf den anderen Klagegrund stütze. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht hat den Entmündigungsbeschluß des Amtsgerichts als "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB gewertet und deshalb mangels der in dieser Vorschrift normierten besonderen Haftungsvoraussetzungen eine Haftung des Entmündigungsrichters, für den der Beklagte gemäß Art. 34 GrundG einzustehen hätte, verneint. Abgesehen davon, so führt das Berufungsgericht weiter aus, könne auch von einer schuldhaften Verletzung der Ermittlungspflicht des Entmündigungsrichters - Amtsgerichtsrat Z. - und einer dadurch bedingten ungerechtfertigten Entmündigung des Klägers nicht die Rede sein. Die Vorwürfe des Klägers gegen den Oberamtsrichter Dr. E. als Vormundschaftsrichter dahin, daß er pflichtwidrig den Vormund nicht eingehalten habe, den Kläger aus der Heil- und Pflegeanstalt herauszunehmen, seien ebenfalls unbegründet. Die Klage sei deshalb vom Landgericht mit Recht abgewiesen worden, ohne daß es noch auf die weiteren Einwendungen des Beklagten (unterlassener Gebrauch eines Rechtsmittels, anderweite Ersatzmöglichkeit für den Kläger, Verjährung) ankomme.

13

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

14

1.

Die Revision wendet sich zunächst vergeblich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bei dem Entmündigungsbeschluß handele es sich um ein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB.

15

Wie der Senat wiederholt entschieden hat (u.a. BGHZ 10, 55;  13, 142 [BGH 23.04.1954 - V ZR 145/52];  36, 379, 384 ff [BGH 19.02.1962 - III ZR 23/60]; NJW 1962, 36/7 und 1964, 2402), kann der Begriff des "Urteils in einer Rechtssache" nicht im rein prozeßtechnischen Sinne verstanden und auf die richterlichen Entscheidungen beschränkt werden, die im äußeren Gewande eines "Urteils" erlassen werden. Es muß vielmehr darauf abgestellt werden, ob es um eine richterliche Entscheidung geht, die unter den für ein Urteil wesentlichen Voraussetzungen erlassen und durch die ein Prozeßverhältnis für die Instanz - ganz oder teilweise - beendet wird. Wenn auch der Begriff des "Urteils in einer Rechtssache" nicht überdehnt werden darf und außer den Urteilen im prozeßtechnischen Sinne auf solche Entscheidungen beschränkt bleiben muß, die ihrem Wesen nach wirklich Urteile und diesen in allen wesentlichen Voraussetzungen gleichzusetzen sind ("urteilsvertretende Erkenntnisse"), so muß doch der gemäß § 645 Abs. 1 ZPO die Entmündigung wegen Geistesschwäche aussprechende Beschluß eines Amtsgerichts als "Urteil in einer Rechtssache" erachtet werden. Entscheidend ist insoweit: Das Entmündigungs(beschluß)verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung und ist als Teil der sog. streitigen Gerichtsbarkeit darauf angelegt, einen "Streit" zu entscheiden, mit anderen Worten, unter Anwendung sachlich-rechtlicher Normen darüber verbindlich zu befinden, was im Widerstreit entgegengesetzter Interessen rechtens ist. Das ergibt sich eindeutig daraus, daß das Verfahren nur auf Antrag eingeleitet und der Entmündigungsbeschluß nur auf Antrag erlassen wird, antragsberechtigt aber andere Personen als der zu Entmündigende selbst sind und daß gegen die gerichtliche Entscheidung (Ablehnungs- oder Entmündigungsbeschluß) Rechtsmittel mit entgegengesetzten Zielen erhoben werden können (§§ 645, 646, 663, 664 ZPO). Wenn der zu Entmündigende auch nicht "Partei" im zivilprozessualen Sinne ist, so kann er doch selbst Beweismittel angeben (§ 653 Abs. 1 Satz 2 ZPO), im Rahmen des Verfahrens Rechtsmittel einlegen (vgl. § 656 Abs. 2 ZPO) und muß er in jedem Fall persönlich (unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger) vernommen werden. Schließlich handelt es sich bei der auf einen Entmündigungsantrag ergehenden - ablehnenden oder stattgebenden - Entscheidung auch nicht um eine nur vorläufige Sicherungsmaßnahme des Gerichts (vgl. dazu NJW 1964, 2402/3), sondern um eine die amtsgerichtliche Instanz endgültig abschließende und nur noch in der Rechtsmittelinstanz nachprüfbare Entscheidung. Sonach sind für den Entmündigungsbeschluß alle Voraussetzungen gegeben, unter denen nach den in den zuvor genannten Entscheidungen aufgestellten Grundsätzen eine gerichtliche Entscheidung als "Urteil in einer Rechtssache" gewertet werden muß.

16

Da der Kläger dem Entmündigungsrichter (Amtsgerichtsrat Zöllner) nicht solche Pflichtverletzungen zum Vorwurf macht und machen kann, die "mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht" sind, kann er den - nach seiner Meinung unrichtigen - Entmündigungsbeschluß und die damit zusammenhängende richterliche Tätigkeit des Entmündigungsrichters gemäß § 839 Abs. 2 BGB nicht zur Grundlage eines Schadensersatzanspruchs machen. Darüber hinaus hat die Revision auch Rechtsfehler in den - hilfsweise gemachten - Ausführungen des Berufungsgerichts, daß dem Entmündigungsrichter überhaupt nicht der Vorwurf irgendwelcher schuldhafter Amtspflichtverletzungen gemacht werden könne, nicht aufzuzeigen vermocht. Im einzelnen braucht darauf jedoch wegen der Unangreifbarkeit der Hauptbegründung des Berufungsgerichts (Eingreifen des § 839 Abs. 2 BGB) nicht weiter eingegangen zu werden. Mit Rücksicht auf die persönlichen Erklärungen des Klägers in der Revisionsverhandlung sei lediglich bemerkt, daß er unrichtige Angaben der Zeugen, wie er sie vor allem seiner früheren Ehefrau zum Vorwurf macht, und die - angebliche - Unrichtigkeit ärztlicher Zeugnisse und Gutachten nicht dem Entmündigungsrichter zur Last legen kann.

17

2.

Zu dem Vorwurf des Klägers gegen den Oberamtsrichter Dr. Essig hat das Berufungsgericht ausgeführt:

18

Das Vorbringen des Klägers sei insoweit dahin zu verstehen, daß er dem genannten Richter vorwerfe, als Vormundschaftsrichter seine Pflicht zur Aufsicht über die Tätigkeit des Vormundes verletzt zu haben, indem er den Vormund nicht dazu angehalten habe, im Rahmen seines Aufenthaltsbestimmungsrechts (§§ 1800, 1631 Abs. 1 BGB) den Kläger aus der Heil- und Pflegeanstalt herauszunehmen. Dieser Vorwurf sei unbegründet. Wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen habe, sei in weiteren Gutachten der Heil- und Pflegeanstalt H. vom 17. September 1953, 24. März 1954 und 21. Mai 1954 die Geistesschwäche des Klägers als weiterbestehend festgestellt, die Aufrechterhaltung der Vormundschaft als "selbstverständlich notwendig" bezeichnet und eine Entlassung des Klägers aus der Anstalt nur unter der Voraussetzung einer entsprechenden Beaufsichtigung befürwortet worden. Bei dieser Sachlage habe für das Vormundschaftsgericht keine Veranlassung bestanden, bei dem Vormund schon alsbald nach der Entmündigung auf eine Entlassung des Klägers aus der Anstalt hinzuwirken.

19

Demgegenüber macht die Revision zunächst geltend, daß schon die Anordnung einer vorläufigen Vormundschaft bei dem hier gegebenen Sachverhalt unverständlich sei. Soweit die Revision damit - auch - in der Anordnung der vorläufigen Vormundschaft als solcher eine Amtspflichtverletzung sehen will, ist ihr Vorbringen schon um dessentwillen unbeachtlich, weil die Anordnung der vorläufigen Vormundschaft als angebliche richterliche Amtspflichtverletzung in den Tatsacheninstanzen nicht zur Grundlage des Klageanspruchs gemacht worden ist.

20

Im übrigen macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, daß eine Amtspflichtverletzung des Oberamtsrichters Dr. E. darin gesehen werden müsse, daß er nichts veranlaßt habe, um das Verhalten des Vormunds - Einweisung seines Mündels in die Heil- und Pflegeanstalt - auf seine Vertretbarkeit oder gar Notwendigkeit hin zu überprüfen. Darin kann der Revision jedoch nicht gefolgt werden. Denn allein schon angesichts der vom Berufungsgericht im einzelnen angegebenen weiteren Gutachten der Heil- und Pflegeanstalt H. brauchten dem Vormundschaftsrichter keine Bedenken in der Richtung zu kommen, die Unterbringung des Klägers in der Anstalt könne eine Pflichtwidrigkeit des Vormunds darstellen, gegen die er gemäß §§ 1897, 1837 Abs. 1 BGB einzuschreiten habe.

21

III.

Nach alledem ist das Ergebnis des Berufungsgerichts, Schadensersatzansprüche des Klägers auslösende Amtspflichtverletzungen der beteiligten Richter seien nicht festzustellen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Frage, ob die Klage nicht auch an den Bestimmungen des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (anderweite Ersatzmöglichkeit) oder des § 839 Abs. 3 BGB (schuldhaft versäumte Einlegung eines Rechtsmittels) scheitern oder die Verjährungseinrede des Beklagten durchgreifen müßte, kann deshalb unerörtert bleiben.

22

Die Revision des Klägers muß sonach als unbegründet zurückgewiesen werden.

23

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Bundesrichter Dr. Arndt ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Bundesrichter Gähtgens ist zu einer Kur beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Keßler