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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.04.1987, Az.: BVerwG 5 B 132.86

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Bestreiten des Zugangs einer Postsendung an einem nach dem von Gesetzes wegen zu vermutenden Tag; Begriff des "Zweifels"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1987
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 132.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 19794
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 21.08.1986 - AZ: OVG 6 B 89.85

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. April 1987
durch
den Vizepräsidenten am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rotter und Bermel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist; denn die Revision ist - entgegen der Ansicht des Klägers - weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen der von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

2

1.

In Bezug auf die vom Kläger bezeichnete Rechtsfrage, "wann Zweifel i.S. von § 37 Abs. 2 letzter Halbsatz SGB X anzunehmen sind, insbes. ob dafür ein einfaches Bestreiten ausreicht oder ob die substantiierte Darlegung eines atypischen Geschehensablaufs erforderlich ist", ist auf der Grundlage der den Rechtsstreit kennzeichnenden, das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Entscheidung zu erwarten, durch die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt oder das Recht in bedeutsamer Weise fortentwickelt werden würde. In diesem Sinne braucht nicht höchstrichterlich geklärt zu werden, daß der "Zweifel" im Sinne der genannten Vorschrift (ebenso § 41 Abs. 2 Halbsatz 2 VwVfG; vgl. auch § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 VwZG und Absatz 2 Halbsatz 2 des am 31. Dezember 1976 außer Kraft getretenen § 17 VwZG und den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 122 AO 1977) ein berechtigter sein muß; andernfalls würde die im Halbsatz 1 des § 37 Abs. 2 SGB X bestimmte widerlegbare Vermutung, die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruht, daß eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht, von vornherein sinnlos sein. Ein berechtigter Zweifel entsteht aber nicht schon dadurch, daß der Empfänger der Postsendung über den angeblichen tatsächlichen Zugang nur eine vage, auf ein schlichtes Bestreiten des nach dem Gesetz zunächst zu vermutenden Zugangs hinauslaufende Behauptung aufstellt, ohne mindestens einen bestimmten Tag zu benennen, sondern - wie hier - einen unbestimmten Zeitraum angibt, der das Ende eines Monats und den Anfang des folgenden Monats umfaßt.

3

Schon mit Rücksicht darauf könnten in einer Revisionsentscheidung keine Grundsätze dazu entwickelt werden, ob weitergehende Anforderungen, gegebenenfalls welche, an das Bestreiten des Zugangs der Postsendung an einem nach dem von Gesetzes wegen zu vermutenden Tag zu stellen sind (vgl. dazu die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 14. August 1975 und 12. August 1981 <BFHE 119, 201 und 134, 213>).

4

2.

Auch die geltend gemachten Verfahrensmängel rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Nach dem zuvor Gesagten kommt es auf die Frage, welchen Inhalt ein vom Kläger - wiederum ohne Angabe eines Datums - behauptetes, vom Beklagten aber bestrittenes Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter beim Sozialamt gehabt haben soll, nicht an; denn dieser Vorgang hat nur Bedeutung im Zusammenhang mit der Schlußfolgerung, der Kläger müsse spätestens am 20. März 1984 im Besitz des Bescheides gewesen sein, weil die bewilligte Hilfe an diesem Tage ausgezahlt worden und hierbei der Bescheid vorzulegen gewesen sei. Dieser Überlegung kommt aber allenfalls eine die nicht entkräftete Vermutung bestätigende Bedeutung zu, wie auch das Berufungsgericht deutlich gemacht hat ("...kommt hinzu...").

5

Im übrigen bestimmt das Gericht Art und Weise der Erforschung des Sachverhalts nach pflichtgemäßen Ermessen. Das Berufungsgericht hat bereits in Würdigung der von ihm getroffenen tatsächligen Feststellungen ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangen können, daß das vom Kläger behauptete Telefongespräch nicht stattgefunden hat.

6

Aus diesen Gründen liegt auch darin kein Verfahrensmangel, daß das Oberverwaltungsgericht der Frage nicht nachgegangen ist, ob die Bezeichnung "Wohngeld" im Schriftsatz des Klägers vom 1. Oktober 1985 auf einen Irrtum beruht; denn hierauf kommt es nur im Zusammenhang mit dem vom Kläger behaupteten Telefongespräch an, das nach der Überzeugung des Berufungsgerichts aber gerade nicht stattgefunden hat.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rotter
Bermel