§ 29g BWG - Vorhaben der Daseinsvorsorge oder des Wohnungsbaus
Bibliographie
- Titel
- Berliner Wassergesetz (BWG)
- Amtliche Abkürzung
- BWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Anträge, die der Durchführung von Vorhaben der Daseinsvorsorge oder des Wohnungsbaus dienen, werden regelmäßig vorrangig und untereinander nach ihrer Bedeutung geordnet bearbeitet. Dies gilt auch für Bauantragskonferenzen nach § 58 Absatz 1a der Bauordnung für Berlin. Die für Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere in einer Ausführungsvorschrift zu regeln.