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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.05.2017, Az.: 5 StR 135/17

Rechtsfehlerhaftes Absehen von einem Teilfreispruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.2017
Aktenzeichen
5 StR 135/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 15383
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:300517B5STR135.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 25.11.2016

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 30. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. November 2016 dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und gewerbsmäßiger Hehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Urteilsergänzung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht zulasten des Angeklagten von einem Teilfreispruch abgesehen, soweit es sich im Fall 3 der Anklageschrift nicht von seiner Täterschaft hat überzeugen können. Dem Angeklagten waren in der Anklage neun tatmehrheitlich begangene Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorgeworfen worden. Dem ist die Strafkammer im Eröffnungsbeschluss gefolgt. Insoweit ist dem Angeklagten unter Ziffer 3 vorgeworfen worden, am 22. Dezember 2014 mit seiner Abnehmerin A. den Verkauf von 1 g Kokain telefonisch verabredet zu haben. Diesen Vorwurf hat das Landgericht nach der Beweisaufnahme als nicht erwiesen angesehen (UA S. 32). Es hätte den Angeklagten deshalb, um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, ohne Rücksicht auf die dem Urteil zugrunde gelegte konkurrenzrechtliche Bewertung der Betäubungsmittelverkäufe als ein einheitliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Bewertungseinheit) teilweise freisprechen müssen (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 StR 321/11, NStZ 2012, 337, 338; Beschluss vom 19. April 2016 - 3 StR 3/16 mwN).

3

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die beiden Beweisantragsrügen sind unbegründet. Zwar ist die in den Ablehnungsbeschlüssen des Landgerichts gewählte Formulierung, der vom Antragsteller angestrebte Rückschluss aus der Indiztatsache sei möglich, aber nicht "zwingend", missverständlich. Der Senat kann indes den Beschlussgründen noch hinreichend deutlich entnehmen, weshalb das Landgericht den Indiztatsachen keinen Einfluss auf seine Überzeugungsbildung beimessen wollte.

Mutzbauer
Sander
Dölp
König
Berger