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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.11.1980, Az.: 5 AZR 481/78

Lohn; Gehalt; Betriebszugehörigkeit; Sonderzahlung; Höhe der Sonderzahlung; Anrechnung der Berufsausbildung; Weiterbeschäftigung nach Ausbildung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.11.1980
Aktenzeichen
5 AZR 481/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 08.03.1978 - 5 Sa 109/77

Fundstellen

  • DB 1981, 802-803 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 2320 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Richtet sich die Höhe einer Sonderzahlung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, so ist im Zweifel die Zeit der Berufsausbildung auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen, wenn der Arbeitnehmer im Anschluß an die Berufsausbildung im Ausbildungsbetrieb weiterbeschäftigt wird.