Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.11.1980, Az.: 5 AZR 481/78
Lohn; Gehalt; Betriebszugehörigkeit; Sonderzahlung; Höhe der Sonderzahlung; Anrechnung der Berufsausbildung; Weiterbeschäftigung nach Ausbildung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 05.11.1980
- Aktenzeichen
- 5 AZR 481/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 08.03.1978 - 5 Sa 109/77
Fundstellen
- DB 1981, 802-803 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2320 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Richtet sich die Höhe einer Sonderzahlung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, so ist im Zweifel die Zeit der Berufsausbildung auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen, wenn der Arbeitnehmer im Anschluß an die Berufsausbildung im Ausbildungsbetrieb weiterbeschäftigt wird.