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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1994, Az.: BLw 103/93

Amtsermittlungspflicht; Verletzung; LPG; Liquidation

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.1994
Aktenzeichen
BLw 103/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJ 1994, 487 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1994, 1765-1766 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, 1219-1220 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wird die Rechtsbeschwerde auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht gestützt, muß sie angeben, welche Ermittlungen das Gericht unterlassen hat und zu welchem tatsächlichen Ergebnis sie möglicherweise geführt hätten.

2. § 51a III 2 LwAnpG ist nur anwendbar, wenn ein vor dem 7.7.1991 ausgeschiedenes Mitglied oder sein Erbe den ihm zustehenden Abfindungsanspruch vor dem Umwandlungsbeschluß geltend gemacht hat. Andernfalls ist die Umwandlungsbilanz maßgebend.

3. Gegen eine in Liquidation befindliche LPG haben die Mitglieder keinen Zahlungsanspruch (Vermögensaufteilung), solange nicht die Schulden getilgt oder gedeckt sind (§ 90 I GenG).

Gründe

1

I. Die Antragstellerin ist seit 1. Februar 1955 Mitglied der Antragsgegnerin, die sich aufgrund eines am 5. April 1991 gefaßten Auflösungsbeschlusses in Liquidation befindet. Die Antragstellerin hat selbst keinen Boden in die LPG eingebracht, erhielt aber als sogenanntes landloses Mitglied eine landwirtschaftliche Fläche von 6 ha zugeteilt, auf die die Antragsgegnerin sogenannte Bodenanteile bezahlt hat. Von den der Antragstellerin insoweit zustehenden Beträgen hat die Antragsgegnerin bis zum Jahre 1989 insgesamt 2.055 DM zum Ausgleich fehlender Inventarbeiträge einbehalten.

2

Die Antragstellerin begehrt die Zahlung dieser Inventarbeiträge nebst Zinsen. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

3

II. Die Rechtsbeschwerde ist zum Teil begründet.

4

1. Das Landwirtschaftsgericht bejaht einen Zahlungsanspruch der Antragstellerin nach § 42 Abs. 1 i.V. mit § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG. Es beurteilt die von der Antragsgegnerin einbehaltenen Beträge als Inventarbeiträge im Sinne von § 44 LwAnpG und meint, der entsprechende Rückzahlungsanspruch sei auch fällig, da die Frist von sechs Monaten nach § 42 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG abgelaufen sei. Das Fehlen einer Liquidationsbilanz hindere die Fälligkeit des Anspruchs nicht.

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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung insoweit nicht stand, als das Landwirtschaftsgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung verpflichtet hat.

6

Die Antragstellerin ist nach wie vor Mitglied der Antragsgegnerin, die sich in Liquidation befindet (§ 41 LwAnpG). Das Landwirtschaftsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß die Antragstellerin ihre Mitgliedschaft nicht gekündigt hat. Eine unmittelbare Anwendung von § 44 LwAnpG scheidet mithin aus, die Antragstellerin hat nur Anspruch darauf, daß das Vermögen der LPG auch an sie "unter Beachtung des § 44 LwAnpG" aufgeteilt wird (§ 42 Abs. 1 LwAnpG). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde setzt dieser Aufteilungsanspruch nicht voraus, daß das entsprechende Mitglied aus der LPG ausgeschieden ist. Das Ziel der Liquidation besteht gerade darin, das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Genossenschaft an die Mitglieder aufzuteilen. Deshalb erfolgt im Fall der Auflösung und Abwicklung der LPG die Vermögensaufteilung zwar nach dem Maßstab des § 44 Abs. 1 LwAnpG, setzt aber nicht ein Ausscheiden der Mitglieder voraus (vgl. auch Schweizer/Thöne, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe in den neuen Bundesländern, 1993, Teil A IV Nr. 15 (S. 59); Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR; Arlt/Schramm LwAnpG, § 42 Rdn. 197).

7

Das Landwirtschaftsgericht hat aber übersehen, daß die Vermögensaufteilung nur nach näherer Maßgabe genossenschaftsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere des § 90 GenG, erfolgen kann. Es stellt zwar unangegriffen fest, daß die auf sechs Monate verkürzte Mindestfrist (§ 42 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG) ab der Gläubigeraufforderung (§ 82 Abs. 2 GenG) verstrichen ist, berücksichtigt aber nicht, daß dies nur eine der nach § 90 Abs. 1 GenG verlangten Verteilungsvoraussetzungen ist. Eine Vermögensverteilung darf aber auch "nicht vor Tilgung oder Deckung der Schulden" vorgenommen werden. Dies gilt kraft ausdrücklicher Verweisung in § 42 LwAnpG auch für die Liquidation einer LPG (vgl. Schweizer/Thöne, aaO., Nr. 14 (S. 58); Arlt/Schramm, aaO., § 42 Rdn. 197). Zu dieser von der Antragsgegnerin schon in erster Instanz bestrittenen Voraussetzung hat das Landwirtschaftsgericht keine Feststellung getroffen. Die Antragstellerin hat auch gar nicht bestritten, daß bislang eine Tilgung und Deckung der Schulden nicht stattgefunden hat. Das Landwirtschaftsgericht meint, mit Ablauf der Mindestfrist sei dem Gläubigerschutz Genüge getan und da die "Gläubigerforderungen auch registriert" seien, könne auch die Liquidationsbilanz aufgestellt werden. Soweit der Liquidator seiner Pflicht nach § 89 GenG nicht nachgekommen sei, könne dies nicht zum Nachteil der Antragstellerin gereichen. Diese rechtliche Beurteilung ist verfehlt. Es geht nicht um die Aufstellung der nach § 89 Satz 2 GenG geforderten Bilanzen (Bilanz bei Beginn der Liquidation und in den Folgejahren), vielmehr darum, daß das Vermögen der LPG nicht vor Tilgung oder Deckung der Schulden verteilt werden darf (vgl. auch Meyer/Meulenbergh/Beuthien, GenG, 12. Aufl., § 90 Rdn. 3 und 5; Müller, GenG, § 90 Rdn. 2; Lang/Weidmüller, GenG, 32. Aufl., § 90 Rdn. 3). Auch nach Ablauf der Mindestfrist kann sich aus den verschiedensten Gründen die Liquidation der LPG, insbesondere die Tilgung und Deckung der Schulden, verzögern, weil eine Verwertung des Vermögens nur schwer möglich ist. Nach dem Gläubigerschutzzweck von § 90 GenG soll deshalb in jedem Fall eine Vermögensverteilung vor Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger ausgeschlossen sein. Ob die Antragstellerin rechtlich Möglichkeiten hat, etwa säumige Liquidatoren zum Handeln zu veranlassen, kann hier dahinstehen. Bevor nicht alle Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 GenG vorliegen, hat die Antragstellerin jedenfalls keinen Zahlungsanspruch. Eine Zahlung liefe auf eine Vermögensverteilung hinaus.

8

3. Der Senat sieht jedoch im Zahlungsverlangen einen hilfsweisen Antrag dahin, festzustellen, daß die Antragsgegnerin im Rahmen der Liquidation einen Zahlungsanspruch in Höhe des Wertes der Inventarbeiträge berücksichtigen muß. Einen dementsprechenden Feststellungsantrag hatte die Antragstellerin auch schon schriftsätzlich angekündigt (Schriftsatz vom 26. Mai 1993, GA 87), um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß "die Liquidationsquote noch nicht feststeht". Sie hat zwar diesen Antrag - wohl auf Veranlassung des Landwirtschaftsgerichts - in der mündlichen Verhandlung nicht mehr ausdrücklich gestellt (Protokoll vom 23. September 1993). Daß sie ihn aber jedenfalls hilfsweise stellen wollte und auch weiter stellt, folgt nicht zuletzt daraus, daß zwischen den Beteiligten die Frage streitig ist, ob die von der Antragsgegnerin einbehaltenen Beiträge der landlosen Mitglieder überhaupt Inventarbeiträgen gleichzustellen sind, und daß die Antragsgegnerin jeden Anspruch dem Grunde nach bestreitet. Wegen dieser Frage hat das Landwirtschaftsgericht auch die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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Der genannte Feststellungsantrag ist begründet. Sogenannte landlose Mitglieder, die selbst keinen Boden in die LPG einbrachten, konnten (z.B. aus dem staatlichen Bodenfonds oder ehemals freien Flächen) Boden zugeteilt erhalten, wurden ins Bodenbuch eingetragen und waren dann aber auch verpflichtet, insoweit Inventarbeiträge zu zahlen (LPG MuSt Typ III/59 Ziff. II Nr. 8 und III Nr. 18). Daß die Antragsgegnerin im Verhältnis zur Antragstellerin so verfahren ist, folgt auch aus der unstreitigen Tatsache, daß sie in den Abrechnungen Bodenanteile ausgewiesen und davon einen Teil als "fehlenden Inventarbeitrag" (so auch die Zusammenstellung der Antragsgegnerin selbst) einbehalten hat. Zwischen den Beteiligten ist auf entsprechende Behauptung der Antragstellerin schließlich unstreitig, daß diese in das Bodenbuch eingetragen worden ist. Es bestehen deshalb keine Bedenken, die aus Bodenanteilen einbehaltenen Inventarbeiträge wie Inventarbeiträge der Landeinbringer zu behandeln (so auch Arlt/Schramm, aaO., § 44 LwAnpG Rdn. 231). Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz muß nämlich zum Begriff des Inventarbeitrags auch aus der Sicht des damaligen DDR-Rechts ausgelegt werden. Um die Vermögensunterschiede auszugleichen und insbesondere die in eine LPG eintretenden Landarbeiter zu unterstützen, wurde das Institut der Bodenzuteilung und die sogenannte Bodengutschrift geschaffen. Dem entspricht es, die davon einbehaltenen Beträge in jeder Hinsicht wie die Inventarbeiträge der Landeinbringer zu behandeln (vgl. Hähnert/Richter/Rohde, LPG-Recht 1976, S. 206 und 211). In anderem Zusammenhang stellt das Landwirtschaftsanpassungsgesetz die Grundstückseigentümer und "sonstigen Inventareinbringer" ebenfalls gleich (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG).

10

Ob die Antragstellerin auch einen Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG hat und ob insoweit eine Anrechnung gezahlter Bodenanteile erfolgen muß (vgl. dazu Schweizer/Thöne, aaO., VI Nr. 1, S. 75/76), kann hier offenbleiben, denn einen solchen Anspruch macht sie nicht geltend.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Sie mußte der Tatsache Rechnung tragen, daß die Antragstellerin nicht in vollem Umfang (Zahlungsantrag) obsiegt hat.