Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.03.1958, Az.: BVerwG VII CB 138.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.03.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG VII CB 138.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 16557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 19.01.1957 - AZ: V OVG A 91/56
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 2 Buchst. a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625)
- Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
- Art. 7 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
Fundstelle
- DVBl 1958, 512 (Volltext mit amtl. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - VII. Senat -
am 24. März 1958
durch
den Senatspräsidenten Witten
und die Bundesrichter Rapp und Dr. Klamroth
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. Januar 1957 - V OVG A 91/56 - wird zurückgewiesen.
Die Revision gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der am ... März 1942 geborene Kläger wurde, nachdem er schulpflichtig geworden war, zunächst wegen vermuteter. Schwachsinns für die Dauer eines Jahres vom Schulbesuch zurückgestellt und besuchte dann von 1949 bis 1953 die zweiklassige öffentliche Volksschule in G. Er wurde Ostern 1950 nicht versetzt, Ostern 1951 nur mit Bedenken in die Gruppe zwei der ersten Klasse versetzt, Ostern 1952 und 1953 aber wiederum nicht versetzt und auf Anweisung des Schulamts an den Schulleiter vom 24. März 1953 wegen Bildungsunfähigkeit von der Schulpflicht befreit. Die Vormünderin des Klägers, seine Großmutter, nahm die Ausschulung zunächst hin, stellte im Spätsommer 1954 jedoch den Antrag, ihn in eine Hilfsschule einzuschulen. Die in Betracht kommende Hilfsschule B. lehnte die Einschulung ab. Die Ablehnung wurde vom Schulamt bestätigt. Die vom Gesundheitsamt befürwortete Einweisung in eine Heilanstalt scheiterte daran, daß die Vormünderin ihr Einverständnis versagte. Mit der am 8. Juli 1955 erhobenen Klage beantragte der Kläger,
- 1.
festzustellen, daß er schulpflichtig sei,
- 2.
den Beklagten zu verpflichten, ihn in die Hilfsschule B. einzuschulen.
Das Landesverwaltungsgericht wies den Verpflichtungsantrag ab, da feststehe, daß der Kläger mit den Mitteln der landläufigen Hilfsschule nicht gefördert werden könne, stellte aber fest, daß der Kläger nicht bildungsunfähig und deshalb schulpflichtig sei. Die Schulaufsichtsbehörde habe daher einen geeigneten Sonderunterricht für ihn zu bestimmen.
Das Berufungsgericht hob auf die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers dieses Urteil auf und wies die Klage ab. Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat fristgemäß gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde und gleichzeitig Revision eingelegt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Nach Lage der Sache wäre die Zulassung der Revision nur geboten, wenn durch die Revision die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre (§ 53 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Die in § 53 Abs. 2 Buchst. b und c genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision kommen hier nicht in Betracht. Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in der Revisionsinstanz aber nicht zu erwarten. Die Frage, ob der Kläger als hilfsschulfähig oder bildungsunfähig anzusehen war, richtet sich ausschließlich nach Landesrecht. Das Urteil des Berufungsgerichts unterliegt jedoch nur insoweit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als es auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruht (§ 56 Abs. 1 BVerwG). Nun meint der Kläger zwar, aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes einen Anspruch auf Einrichtung eines für ihn geeigneten Sonderunterrichts herleiten zu können. Auch insoweit liegt jedoch keine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage vor. Die Errichtung öffentlicher Volksschulen, Hilfs- und Sonderschulen unterliegt der Organisationsgewalt des Staates im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht (Art. 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 [BGBl. S. 1] - GG -). Ob und welche Schulen und in welchem Umfange Schulen zu errichten sind, richtet sich nach den Bedürfnissen der Allgemeinheit. Dem einzelnen Staatsbürger steht kein subjektives öffentliches Recht auf Errichtung einer für ihn geeigneten öffentlichen Schule zu (vgl. hierzu auch VGH Kassel vom 13. Oktober 1950, DVBl. 1951, 145; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 1. Bd., 6. Aufl. S. 353). Ein solches Recht kann auch nicht aus dem Wesen der Schulpflicht gefolgert werden, da diese nach Maßgabe der hierfür geltenden landesrechtlichen Vorschriften im Einzelfall auch durch den Besuch privater Schulen oder durch Teilnahme an privatem Unterricht erfüllt werden kann. Daraus ergibt sich zugleich, daß durch die Unterlassung der Errichtung besonderer öffentlicher Schuleinrichtungen für die Bedürfnisse einzelner Schulpflichtiger das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG nicht behindert wird.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist als unzulässig zu verwerfen. Zwar kann eine Revision auch ohne Zulassung eingelegt werden, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt (§ 54 BVerwGG). Aus der Revisionsschrift ergibt sich, daß der Kläger wesentliche Mängel, des Verfahrens, nämlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine nicht den Vorschriften des Gesetzes entsprechende Vertretung des Klägers im Verfahren rügen will. Er hat die Revision aber nicht begründet, insbesondere nicht die Tatsachen und Beweismittel bezeichnet, die die gerügten Mängel ergeben (§ 57 Abs. 2 BVerwGG). Die Revision muß daher gemäß § 63 Abs. 3 BVerwGG verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 2.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wortes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG.
gez. Rapp
gez. Dr. Klamroth