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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1969, Az.: VIII ZR 96/67

Bestimmung der abgetretenen Forderungen bei einer Anfechtung im Klageantrag; Beweislast bei "inkongruenter" Sicherung; Auschluss der Begünstigungsabsicht bei voller Überzeugung des Schuldners; Beeidigung eines Zeugen als freies richterliches Ermessen; Entsprechende Anwendung der Grundsätzeüber den Beweis der fehlenden Begünstigungsabsicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1969
Aktenzeichen
VIII ZR 96/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 31.03.1967
LG Wuppertal

Fundstellen

  • DB 1969, 1602 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1970, 42 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1969, 1718-1719 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Auch wenn eine Bank nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihren Kunden gegenüber jederzeit Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten hat, so stellt doch eine vom Gemeinschuldner innerhalb der in § 30 Nr. 2 KO bezeichneten Zeit vorgenommene Abtretung von Forderungen eine inkongruente Sicherung dar (Bestätigung von BGHZ 33, 389).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Dr. Messner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. März 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Eisengießerei Ha. GmbH in Neviges. Die Gemeinschuldnerin ist eine Familiengesellschaft, deren einer Gesellschafter Dr. B. Geschäftsführer war. Dr. B. galt als sehr vermögend. Er war an einer Reihe von Unternehmungen beteiligt. Die Gemeinschuldnerin hatte bei der beklagten Bank einen Kredit in Höhe von 150.000 DM aufgenommen. Ferner bestand ein Wechselobligo in Höhe von 50 bis 60.000 DM. Der Kredit war durch selbstschuldnerische Bürgschaft des Dr. B. abgesichert. Auch bei der C.bank hatte die Gemeinschuldnerin Kredit in Anspruch genommen, der ebenfalls - zunächst - durch selbstschuldnerische Bürgschaft des Dr. B. abgesichert war.

2

Im Laufe des Jahres 1964 verschlechterten sich die Vermögensverhältnisse des Dr. B.. Er erlitt bei der Beteiligung an einem Unternehmen hohe Verluste. Das Unternehmen mußte Anfang November 1964 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragen. Später wurde das Konkursverfahren eröffnet. Ferner mußte Dr. B. nach und nach seine Beteiligungen an den anderen Unternehmen teilweise mit erheblichen Verlusten verkaufen. Am 30. November 1964 wurde über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet.

3

Auch die Eisengießerei Ha. GmbH geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Am 27. November 1964 stellte sie ihre Zahlungen ein. Am 30. November 1964 wurde auch über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet.

4

Am 20. November 1964 hatte die Beklagte ihrer Geschäftsstelle V. die Weisung gegeben, den der Eisengießerei Ha. GmbH (im folgenden als Gemeinschuldnerin bezeichnet) gewährten Kredit anderweitig abzusichern, weil die selbstschuldnerische Bürgschaft des Dr. B. wertlos geworden sei. Der Bankdirektor K. der Zweigstelle V. verlangte daraufhin von der Gemeinschuldnerin Abtretungen in Höhe von 350.000 DM. Er wußte zu diesem Zeitpunkt, daß die C.bank ihren der Gemeinschuldnerin gewährten Kredit bereits im Oktober 1964 durch Abtretungen abgesichert hatte. Der sich auswärts aufhaltende Dr. B. wies, nachdem er von dem Verlangen der Beklagten erfahren hatte, den Buchhaltungsleiter der Gemeinschuldnerin an, er solle Listen über abzutretende Forderungen vorbereiten. Da Dr. B. am 23. November 1964 noch nicht zurückgekehrt war, begaben sich Direktor K. und der Handlungsbevollmächtigte der Beklagten M. am 24. November 1964 morgens zu der Gemeinschuldnerin. Sie drängten auf Übergabe der Zessionslisten und erklärten, der Kredit müsse abgesichert werden, die Beklagte wolle nicht schlechter stehen als die C.bank. Sie wiesen auch auf einen am 22. November fällig gewordenen Wechsel über 22.521,45 DM hin, der bis zum 25. November eingelöst werden müsse. Am Abend dieses Tages unterschrieb Dr. B. die Listen über Abtretungen von Forderungen in einem Nennbetrag von 195.000 DM. Ihm war in diesem Zeitpunkt bekannt, daß die C.bank bereits mit Schreiben vom 20. November 1964 die Schuldner der ihr abgetretenen Forderungen von der Abtretung unterrichtet hatte. Ob das am 24. November 1964 auch die Vertreter der Beklagten wußten, hat das Berufungsgericht ungeprüft gelassen. Bei der Unterredung sagte Dr. B., er hoffe, die Kreditbereitschaft der Beklagten werde weiterbestehen. Der Handlungsbevollmächtigte M. sagte das jedoch nicht zu. Am 25. November 1964 deckte auch die Beklagte die Abtretungen auf. Den Wechsel über 22.521,45 DM löste sie ein. Dagegen ließ sie andere Wechsel über etwa 10.000 DM, die am 25. November 1964 fällig waren, am 27. November 1964 zu Protest gehen.

5

Der Kläger hat mit der am 15. März 1965 eingereichten Klage die Abtretungen nach § 30 Nr. 2 KO angefochten. Er verlangt Zahlung von 20.000 DM als einen Teilbetrag der von der Beklagten aufgrund der Abtretungen eingezogenen Erlöse.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.

7

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Die Revision rügt, der Kläger habe die Anfechtungsfrist des § 41 KO versäumt, weil die Klageschrift vom 12. März 1965 nicht die Erfordernisse des § 253 ZPO erfülle. In der Klage und den folgenden Schriftsätzen sei nicht angeführt, welche Abtretungen im einzelnen angefochten würden. Diese Rüge ist unbegründet. Die Klage, mit der Rückgewähr des anfechtbar Empfangenen verlangt wird, muß allerdings geeignet sein, zu einer sachlichen Entscheidung zu führen, und muß allen gesetzlichen Prozeßvoraussetzungen entsprechen. Diesen Anforderungen genügt aber die Klageschrift. Der Kläger hat darin angefochten die am 24. November 1964 von Dr. B. unterzeichnete Formularabtretungserklärung, die sich auf die in den dazugehörigen, mit einer Summe von rd. 195.000 DM abschließenden Zessionslisten enthaltenen Forderungen bezieht. Der Kläger hat sich zum Beweise ausdrücklich auf die Vorlage der im Besitz der Beklagten befindlichen Urkunden bezogen. Die Abtretung ist unstreitig. Daß die Beklagte von den abgetretenen Forderungen 116.641,36 DM eingezogen hat, war schon im ersten Rechtszuge ebenfalls unstreitige Zwischen den Parteien bestand keinerlei Zweifel darüber, daß die Abtretung sämtlicher in den Zessionslisten aufgeführten Forderungen angefochten werden sollte. Davon, daß das Vorbringen des Klägers es etwa an der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches fehlen lasse, kann keine Rede sein. Ob und wieweit der zur Darlegung Verpflichtete den Vortrag der Tatsachen in eine Darstellung von Einzelheiten zergliedern muß, richtet sich nach der Einlassung des Gegners. Das bedeutet nicht, daß derjenige, der ein Recht beansprucht, schon deshalb, weil der Gegner bestreitet, gezwungen sei, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben. Erst wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechtes zuläßt, bedarf es der Ergänzung (Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 1962 - VIII ZR 79/61 - LM ZPO § 282 Nr. 12 = BGHWarn 1962 Nr. 118). Einer Aufführung der im einzelnen abgetretenen Forderungen bedurfte es deshalb im vorliegenden Falle nicht.

9

In einem Fall wie dem hier vorliegenden ist auch die Angabe nicht erforderlich, wie sich der geltend gemachte Betrag von 20.000 DM auf die von der Beklagten eingezogenen Beträge im einzelnen verteilt. Aus der Anfechtung der am 24. November 1964 erfolgten einheitlichen Abtretung entspringt ein einheitlicher Anspruch auf Erstattung sämtlicher eingezogenen Beträge. Von dem sich danach ergebenden Forderungsbetrag verlangt der Kläger mit der Klage einen Teil von 20.000 DM.

10

II.

1.

Das Berufungsgericht nimmt an, die Gemeinschuldnerin habe mit der in den letzten 10 Tagen vor der Zahlungseinstellung und dem Eröffnungsantrage vorgenommenen Abtretung der Beklagten eine Sicherung gewährt, die diese nicht zu beanspruchen hatte. Die Auffassung, daß der in Nr. 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken genannte Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten keinen bestimmten, die Anfechtung ausschließenden Sicherungsanspruch gibt, entspricht der vom Bundesgerichtshof vertretenen Meinung (BGHZ 33, 389, 392) [BGH 15.11.1960 - V ZR 35/59]. An ihr ist trotz der Bedenken von Scholz (NJW 1961, 2006 [BGH 15.11.1960 - V ZR 35/59]) festzuhalten (ebenso Mentzel/Kuhn § 30 Anm. 52; Kuhn WM 1962, 946, 950; vgl. auch Kuhn WM 1969, 226, 232).

11

2.

Handelt es sich danach bei den Abtretungen um eine "inkongruente" Sicherung, so trägt nach § 30 Nr. 2 KO die Beklagte die Beweislast dafür, daß ihr bei Abschluß des Abtretungsvertrages eine Absicht der Gemeinschuldnerin, sie vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, nicht bekannt war. Das Berufungsgericht sieht diesen Beweis nicht als erbracht an.

12

a)

Es führt aus, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß Dr. B. als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bei der Abtretung der Forderungen am 24. November 1964 die volle Überzeugung hatte, er werde in absehbarer Zeit seine Gläubiger gänzlich befriedigen können oder wenigstens die hierzu erforderlichen Mittel erlangen. Zwar habe Dr. B. als Zeuge erklärt, seines Erachtens wäre die Situation aufgefangen worden, wenn die Banken in der letzten Novemberwoche nicht gedrängt hätten. Der Zeuge habe aber, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nicht gesagt, daß er damit gerechnet habe, die Banken würden stillhalten. Er habe gewußt, daß die Gemeinschuldnerin seit 1960 laufend mit erheblichen Verlusten gearbeitet hatte. Er habe auch gewußt, daß die Bilanzen nur deswegen ausgeglichen waren, weil die Verpächterin des Betriebsgrundstückes auf Pachtforderungen in Höhe von mehreren 100.000 DM verzichtet hatte, weil ferner Rücklagen aufgelöst worden waren und weil schließlich er, Dr. B., selbst einen Kredit, der im November 1964 den Betrag von 1,3 Millionen DM erreicht hatte, aus seinem Privatvermögen gegeben hatte. Er habe auch gewußt, daß mit der Abtretung von Forderungen in Höhe von 195.000 DM an die Beklagte praktisch die gesamten Außenstände des Unternehmens abgetreten worden waren; denn sie hatte unstreitig durchschnittlich Außenstände von 600.000 DM, von denen aber 400.000 DM bereits an die C.bank abgetreten waren. Zu berücksichtigen sei ferner, daß die Gemeinschuldnerin auf fremdem Grund und Boden arbeitete, nicht das erforderliche Geld hatte, um die am 27. November 1964 fälligen Löhne zu zahlen, und daß der Handlungsbevollmächtigte M. der Beklagten am 24. November 1964 auf die von Dr. B. gestellte Frage, die Beklagte werde doch den Kredit im bisherigen Umfang weiter gewähren, keine Zulage gemacht habe.

13

Die Würdigung, die Beklagte habe nicht bewiesen, daß der Gemeinschuldnerin die Absicht der Begünstigung gefehlt habe, steht im Einklang mit der vom erkennenden Senat wiederholt vertretenen Auffassung (vgl. Urteil vom 13. November 1961 - VIII ZR 158/60 - LM KO § 30 Nr. 12 = BGHWarn 1961 Nr. 233 = WM 1961, 1371). Danach schließt nur die volle Überzeugung des Gemeindschuldners, daß er in absehbarer Zeit seine Gläubiger werde gänzlich befriedigen können oder wenigstens die hierzu erforderlichen Mittel erlangen werde, die Begünstigungsabsicht aus. Im Gegensatz zur Ansicht der Revision besteht eine Begünstigungsabsicht nicht nur dann, wenn der Gemeinschuldner mit der Möglichkeit rechnet, daß er nicht sämtliche Gläubiger befriedigen kann und diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt. Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen Dr. B. unbeachtet gelassen, er deine, daß M. eine "Quasizusage" hinsichtlich der Nichtoffenlegung der Zessionen gemacht habe. Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, der Handlungsbevollmächtigte M. habe am Abend des 24. November 1964 nach telefonischer Rückfrage bei Direktor K. die Bitte des Geschäftsführers Dr. B., zuzusichern, daß die Zessionen nicht aufgedeckt würden, abgelehnt. Es enthält deshalb keinen Verfahrensverstoß, wenn das Berufungsgericht aus etwaigen Erklärungen des Zeugen M., zu deren Abgabe, wie die Revision selbst hervorhebt, M. allein nicht befugt war, nicht den Schluß zieht, Dr. B. habe die Überzeugung gewonnen, die Beklagte werde stillhalten und die Gemeinschuldnerin werde ihre Gläubiger befriedigen können.

14

b)

Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß den für den Kredit zuständigen Angestellten der Beklagten, dem Direktor K. und dem Handlungsbevollmächtigten M., die Absicht des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin, Dr. B., sie zu begünstigen, nicht bekannt gewesen sei. Zwar habe Direktor K. als Zeuge bekundet, es sei ihm nicht bekannt gewesen, daß Dr. B. die Beklagte durch die Abtretungen habe begünstigen wollen, und M. habe ausgesagt, er sei am 24. November 1967 bei Entgegennahme der Listen der Ansicht gewesen, die Gemeinschuldnerin werde ihre Geschäfte weiterführen können. Das Berufungsgericht stellt demgegenüber aber fest, daß den beiden Zeugen folgendes bekannt war: Die selbstschuldnerische Bürgschaft des Dr. B. war wegen seines Vermögensverfalles wortlos geworden. Der Kredit der Beklagten war ungesichert. Dr. B. und die Gemeinschuldnerin waren wirtschaftlich stark verbunden. Direktor K. und der Handlungsbevollmächtigte M. wußten auch, daß die C.bank die frühere Sicherheit für den von ihr gewährten Kredit schon im Oktober 1964 gegen Abtretungen ausgetauscht hatte. Sie wußten ferner, daß die Gemeinschuldnerin keinen Grundbesitz hatte und daß Wechsel häufig biß zum letzten Tag der Karenzzeit des Artikel 44 WG hatten liegenbleiben müssen, bevor die Gemeinschuldnerin für Deckung sorgen konnte. Sie kannten die Verluste der Gemeinschuldnerin und wußten, daß sie über die gegenwärtige Lage ohne Kenntnis von Gewinn- und Verlustrechnungen und weiterem Zahlenmaterial nur schlecht unterrichtet waren. Die Angriffe der Revision gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, unter allen diesen Umständen habe die Beklagte den ihr obliegenden Beweis nicht geführt, müssen scheitern. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 13. November 1961 (a.a.O.) ausgeführt hat, gelten die Grundsätze über den Beweis der fehlenden Begünstigungsabsicht des Schuldners entsprechend für den Beweis fehlender Kenntnis des Anfechtungsgegners. Auch dieser Beweis ist nur geführt, wenn der Anfechtungsgegner geglaubt hatte, die Zahlungsfähigkeit des späteren Gemeinschuldners sei gegeben und die Möglichkeit, daß andere Gläubiger nicht befriedigt würden, sei damit ausgeschaltet. Entgegen der Meinung der Revision ist aus dem Bericht des Konkursverwalters nichts zu Gunsten der Beklagten zu entnehmen. Daß andere Gläubiger von dem Zusammenbruch der Gemeinschuldnerin überrascht worden sind, besagt nicht, daß der Beklagten die Zahlungsschwierigkeiten der Gemeinschuldnerin nicht bekannt gewesen sein können. Das Berufungsgericht schließt auch entgegen dem Vorbringen der Revision aus den angeführten Umständen nicht, daß die Bevollmächtigten der Beklagten eine solche Kenntnis gehabt hätten, sondern nur, es sei nicht erwiesen, daß ihnen die Kenntnis gefehlt habe. Wenn das Berufungsgericht auch daraus, daß sich angeblich im Zeitpunkt der Abtretungen bei der Gemeinschuldnerin die Auftragslage gebessert hatte, den der Beklagten obliegenden Beweis nicht als erbracht ansieht, so liegt das im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung und enthält keinen Verfahrensverstoß. Das Berufungsgericht war ferner nicht gehindert, dem Umstand, daß die Beklagte noch am 25. November 1964 den Wechsel über 22.521,45 DM eingelöst hat, keine Bedeutung beizumessen. Die Einlösung erklärt es ohne Rechtsirrtum damit, daß die Beklagte selbst damals noch ein Interesse daran gehabt habe, es nicht zum Wechselprotest kommen zu lassen, weil damit nicht nur die Kreditwürdigkeit der Gemeinschuldnerin, sondern auch der von der Beklagten gewährte Kredit erheblich gefährdet worden wäre. Der von der Revision schließlich angeführte Umstand, daß die Beklagte gehofft habe, ein Zusammenbruch der Gemeinschuldnerin werde vermieden werden, schließt denkgesetzlich nicht aus, daß die Beklagte der Auffassung war, die Gemeinschuldnerin habe für den Fall, daß es zum Zusammenbruch komme, den Willen, sie, die Beklagte, vor den anderen Gläubigern zu bevorzugen.

15

Unbegründet ist schließlich die Rüge, das Berufungsgericht hätte die Zeugen B., K. und M. beeidigen müssen. Die Beeidigung eines Zeugen liegt grundsätzlich im freien richterlichen Ermessen, das einer weiteren Rechtfertigung nicht bedarf. Dafür, daß das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder willkürlich außer acht gelassen habe, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Revision hat nicht aufgezeigt, daß die Beklagte die Beeidigung der Zeugen beantragt habe. Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, sich in den Gründen des Urteils darüber auszusprechen, warum es die Zeugen nicht beeidigt habe. Das von der Revision angezogene Urteil BGHZ 43, 368 ff. betrifft offensichtlich einen Sachverhalt, der völlig anders gelagert ist als der hier vorliegende.

16

III.

Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Mezger
Dr. Messner