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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 29.08.2007, Az.: IV B 51/06

Grundsätzliche Bedeutung der Frage über die Möglichkeit der Einordnung eines Grundstücks im Sonderbetriebsvermögen als Gegenstand einer Betriebsverpachtung unter bestimmten Voraussetzungen

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
29.08.2007
Aktenzeichen
IV B 51/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 39786
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Baden-Württemberg - 22.03.2006 - AZ: 12 K 22/05
nachfolgend
BFH - 06.11.2008 - AZ: IV R 51/07

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen (offenkundiger) grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtsfrage, ob ein Grundstück im Sonderbetriebsvermögen, das bisher alleinige wesentliche Betriebsgrundlage eines Betriebs der Personengesellschaft war, Gegenstand einer Betriebsverpachtung sein kann, wenn die Gesellschaft liquidiert wird.