Bundesfinanzhof
Beschl. v. 29.08.2007, Az.: IV B 51/06
Grundsätzliche Bedeutung der Frage über die Möglichkeit der Einordnung eines Grundstücks im Sonderbetriebsvermögen als Gegenstand einer Betriebsverpachtung unter bestimmten Voraussetzungen
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 29.08.2007
- Aktenzeichen
- IV B 51/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 39786
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Baden-Württemberg - 22.03.2006 - AZ: 12 K 22/05
- nachfolgend
- BFH - 06.11.2008 - AZ: IV R 51/07
Rechtsgrundlage
Gründe
1
Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen (offenkundiger) grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtsfrage, ob ein Grundstück im Sonderbetriebsvermögen, das bisher alleinige wesentliche Betriebsgrundlage eines Betriebs der Personengesellschaft war, Gegenstand einer Betriebsverpachtung sein kann, wenn die Gesellschaft liquidiert wird.