Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 31.05.1983, Az.: 1 ABR 57/80
Eingruppierung; Betriebsratsmitbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 31.05.1983
- Aktenzeichen
- 1 ABR 57/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 10229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hamburg 07.12.1979 - 17 BV 5/79
- LAG Hamburg 02.05.1980 - 6 TaBV 1/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 43, 35 - 45
- AfP 1983, 485-487
- DB 1984, 995
- JR 1984, 484
- NJW 1984, 1143 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Tendenzcharakter eines Zeitschriftenverlages schließt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der tariflichen Eingruppierung von Zeitschriftenredakteuren nicht aus.
2. Die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine tarifliche Vergütungsgruppe durch den Arbeitgeber ist Rechtsanwendung und kein Akt rechtlicher Gestaltung. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu einer solchen Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG ist deshalb kein Mitgestaltungsrecht, sondern ein Mitbestimmungsrecht.
3. Hat der Arbeitgeber eine Eingruppierung ohne die Zustimmung des Betriebsrats vorgenommen, so kann der Betriebsrat im Mitbestimmungssicherungsverfahren nach § 101 BetrVG nicht die Aufhebung der Eingruppierung, sondern die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung und bei Verweigerung der Zustimmung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens verlangen.
4. Die Mitteilung des Arbeitgebers, daß bestimmte Arbeitnehmer nicht in das tarifliche Vergütungsgruppenschema eingeordnet werden, sondern als außertarifliche Angestellte frei vereinbarte Vergütungen erhalten, ist keine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG.
5. In einem Beschlußverfahren über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine tarifliche Vergütungsgruppe ist der betroffene Arbeitnehmer nicht Beteiligter. Gleiches gilt für ein Mitbestimmungssicherungsverfahren nach § 101 BetrVG dessen Gegenstand eine solche vom Arbeitgeber vorgenommene Eingruppierung ist.