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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.07.1976, Az.: 4 StR 373/76

Verletzung des Rechts des letzten Gehörs nach wiederholter Replik durch den Staatsanwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.07.1976
Aktenzeichen
4 StR 373/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12312
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 26.02.1976

Fundstelle

  • NJW 1976, 1951 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.

Prozessführer

Arbeiter Mehmet D. aus G., geboren am ... 1941 in A. Bulgarien

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 29. Juli 1976
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts Hannover vom 26. Februar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Es hat außerdem das Tatfahrzeug eingezogen und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von 12 Monaten entzogen.

2

Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

3

Die auf Verletzung der §§ 258, 338 Nr. 8 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.

4

Ausweislich der Sitzungsniederschrift beantragte der Verteidiger nach seinem Schlußvortrag und nachdem der Vertreter der Staatsanwaltschaft von dem Recht der Erwiderung Gebrauch gemacht hatte, ihm Gelegenheit zu geben, auf die Stellungnahme des Staatsanwalts Ausführungen zu machen. Diesen Antrag lehnte zunächst der Vorsitzende und nach Anrufung auch das Schwurgericht ohne nähere Begründung ab und erteilte dem Angeklagten das letzte Wort.

5

Mit Recht beanstandet die Revision dieses - unverständliche - Verfahren.

6

Das Wesentliche der Bestimmungen des § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO ist, daß nicht dem Staatsanwalt, sondern dem Angeklagten und seinem Verteidiger das letzte Wort gebührt (BGHSt 13, 53, 59, 60 mit weiteren Nachweisen). So oft also der Staatsanwalt zur Erwiderung das Wort erhält, muß es anschließend wiederum dem Angeklagten und seinem Verteidiger gewährt werden. Das ist, soweit ersichtlich, bisher von niemandem ernstlich angezweifelt worden (vgl. RGSt 42, 51, 52; OLG Oldenburg NJW 1957, 839; OLG Bremen MDR 1967, 608; Kleinknecht 32. Aufl. Bem. 4 A, Löwe/Rosenberg 22. Aufl. Anm. 5; Müller/Sax 6. Aufl. Anm. 4, jeweils zu § 258 StPO). Das Schwurgericht hätte dem Verteidiger deshalb nicht verwehren dürfen, auf die Erwiderung des Vertreters der Staatsanwaltschaft zu antworten.

7

Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Verurteilung des Angeklagten auf diesem Verfahrensverstoß beruht.

Mayr
Börtzler
Hürxthal
Zipfel
Knoblich