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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.02.2021, Az.: 1 BvR 106/21

Keine Besorgnis der Befangenheit wegen bloßer Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
11.02.2021
Aktenzeichen
1 BvR 106/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 13542
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210211.1bvr010621

Verfahrensgang

vorgehend
FG Münster - 05.11.2020 - AZ: 14 V 1655/20 F
FG Münster - 03.12.2020 - AZ: 14 V 1655/20 F

Tenor:

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen Baer und Ott und den Richter Radtke werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[Gründe]

1

1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen Baer und Ott sowie gegen den Richter Radtke sind unzulässig.

2

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>).

3

Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Ablehnungsgesuche lediglich auf vorige ihn betreffende Verfahren verwiesen hat, über die die abgelehnten Richter der 3. Kammer des Ersten Senats entschieden haben. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG zu begründen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann auch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht nach sich ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 2360/20 -, Rn. 2).

4

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.