Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.1953, Az.: V BLw 72/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.11.1953
- Aktenzeichen
- V BLw 72/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 12179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Hamm - 03.06.1953
Verfahrensgegenstand
Genehmigung eines Kaufvertrages
Prozessführer
1. des Landwirts Gustav K. in E.-B. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ...,
2. des Fabrikanten Heinrich W. in B., K.straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt ...,
Prozessgegner
den Direktor der Landwirtschaftskammer W.-L. als obere Landwirtschaftsbehörde in M.,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 17. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Ernst und Buresch
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3. Juni 1953 werden auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer des im Grundbuch von E. Band ...1 Blatt 39 ... eingetragenen Grundbesitzes, der aus einem Bauernhof und einer in der Nähe gelegenen, im Jahre 1914 errichteten und mit einem großen Saal versehenen Gaststätte "S." besteht. Auf den Bauernhof entfallen rund 7 1/2 ha Grundfläche, auf den S. etwa 0,60 ha. Der Einheitswert beträgt für den Gewerbebetrieb 28.500 DM, für die Landwirtschaft nach dem Stand vom 1. Januar 1940 11.600 DM. Der Grundbesitz war früher westfälisches Anerbengut; in die Erbhöferolle wurde er nicht eingetragen.
Der Antragsteller zu 1) erwarb den Grundbesitz im Jahre 1920 durch Übergabevertrag von seinen Eltern. Diese behielten sich das lebenslängliche Nießbrauchs- und Verwaltungsrecht vor, das, wenn sie vor dem 1. Oktober 1940 versterben sollten, auf ihre beiden Töchter Alwine und Martha übergehen, aber spätestens am 1. Oktober 1940 erlöschen sollte. Die Eltern des Antragstellers verstarben im Jahre 1931. Nachdem das Nießbrauchsrecht der Schwestern am 1. Oktober 1940 erloschen war, verpachtete der Antragsteller zu 1), der 1920 geheiratet hatte und an einem anderen Ort wohnte, die Landwirtschaft und den S. an seine Schwestern Alwine und Martha auf deren Lebenszeit. Der Antragsteller zu 1), dessen Ehe später geschieden wurde, kehrte nach dem Zusammenbruch auf den Hof zurück, auf dem er 2 Zimmer bewohnt. Aus seiner Ehe ist eine Tochter hervorgegangen, die mit dem Antragsteller zu 2) verheiratet ist. Dieser wohnt mit seiner Familie in Bünde in einer gemieteten Wohnung und betreibt in gemieteten Räumen eine Polstermöbelfabrik in B. und eine Gestellfabrik mit Tischlerei in W.. In diesen Betrieben beschäftigt er etwa 53 Leute.
Durch notariellen Vertrag vom 29. März 1952 hat der Antragsteller zu 1) an den Antragsteller zu 2) zwei voneinander getrennt liegende Grundstücke seines Hofes, die von größeren Grundstücken abgetrennt werden sollen, verkauft. Das größere Grundstück ist 2,1 ha groß und wird zum größeren Teil als Sportplatz benutzt; der kleinere Teil mit einigen Resten eines früheren Schießstandes ist Grünland. Das Grundstück ist durch den B. Weg von dem landwirtschaftlichen Gehöft getrennt. Das kleinere der beiden von dem Antragsteller zu 2) gekauften Grundstücke ist 19,26 a groß und bildet einen Teil des Hausgartens beim Hofe; es besteht zu etwa 1/3 aus Gartenland und zu 2/3 aus einem Obstgarten. Die im Vertrage vom 29. März 1952 auf 16 m bemessene Breite dieses langgestreckten Grundstücks ist durch Vertrag vom 16. April 1952 auf 20 m vergrößert worden. Der Kaufpreis für das größere Grundstück beträgt 60.000 DM und für das kleinere 4,- DM je qm; er ist dem Käufer gegen hypothekarische Sicherung und Verzinsung mit einer Kündigungsfrist von 1 Jahr gestundet; die Kündigung kann auch für Teilbeträge von mindestens 5.000 DM ausgesprochen werden. Der Antragsteller zu 2) will auf dem kleineren Grundstück ein Wohnhaus bauen und einen Hausgarten anlegen, auf dem Grünland des größeren Grundstücks die Polstermöbelfabrik in einem Neubeu unterbringen und auf dem Sportplatz die Gestellfabrik nebst Tischlerei, Garagen und Kesselanlage errichten; auch soll das Gelände als Holzlagerplatz Verwendung finden.
Die untere Landwirtschaftsbehörde hat die Genehmigung der beiden Verträge abgelehnt, weil die Veräußerungen zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung und zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würden. Demgegenüber haben die Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung angetragen.
Nach einer Ortsbesichtigung hat das Amtsgericht den Entscheid der unteren Landwirtschaftsbehörde aufgehoben und den beiden Verträgen die Genehmigung erteilt. Es hat angenommen, der Hof sei schon durch frühere Veräußerungen zerschlagen worden und nicht mehr lebensfähig, und darauf hingewiesen, daß die Besitzung kein Erbhof gewesen sei. Einen Teil des größeren Grundstücks hat es als ausgeziegeltes Gelände bezeichnet, das für eine, landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr brauchbar sei; den Rest dieses Grundstücks hat es als minderwertige Wiese angesprochen. Das Amtsgericht hat angenommen, daß dieses Grundstück für die landwirtschaftliche Besitzung keine ins Gewicht fallende Bedeutung habe, und weiter erwogen, daß der Antragsteller zu 2) auf dieses Gelände zur Errichtung eines eigenen Fabrikgebäudes angewiesen sei, der hierzu auch die ganze Parzelle benötige. Es hat dementsprechend eine unwirtschaftliche Zerschlagung und eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung verneint. Dieselbe Auffassung hat das Amtsgericht hinsichtlich des kleineren Grundstücks vertreten, das zur Einrichtung eines Wohnhauses dienen solle. Es hat dabei in Betracht gezogen, daß der Antragsteller zu 2) der Ehemann der einzigen Tochter des Verkäufers sei, die aller Voraussicht nach früher oder später doch den ganzen väterlichen Besitz erben werde und dann auch mit den jetzt veräußerten Parzellen nach Belieben verfahren könne. Das Amtsgericht hat von diesem Standpunkt aus keinen der gesetzlichen Versagungsgründe für gegeben erachtet.
Diese Entscheidung hat die obere Landwirtschaftsbehörde mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und die Versagung der Vertragsgenehmigung begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, es komme nicht darauf an, ob die Besitzung durch Verkäufe in früherer Zeit verkleinert worden und unter der Geltung des Reichserbhofrechts kein Erbhof gewesen sei. Nach ihrer Ansicht ist entscheidend, daß die Besitzung heute noch ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist und bei einer Nutzfläche von etwa 5 1/2 ha eine Existenzgrundlage bildet. Sie hat die Auffassung vertreten, der Sportplatz sei, wenn er richtig behandelt werde, keineswegs für die landwirtschaftliche Nutzung dauernd unbrauchbar, und die Ansicht vertreten, der Hof bilde mit der Gastwirtschaft eine wirtschaftliche Einheit und sei dadurch besonders krisenfest. Die obere Landwirtschaftsbehörde hat dementsprechend geltend gemacht, daß die Veräußerung der beiden Grundstücke zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung und auch zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde. Sie hat ferner als möglich bezeichnet, daß der Verkauf dem Antragsteller zu 1) nur dazu dienen solle, den mit seinen Schwestern geschlossenen Pachtvertrag zu lösen, da es zwischen ihm und diesen zu Zerwürfnissen gekommen sei, und weiter in Zweifel gezogen, daß Gebäude in dem von den Antragstellern behaupteten Umfang überhaupt errichtet werden sollen, da nach ihrer Auffassung hierzu ein Kapital von etwa einer Million erforderlich sein würde. Die obere Landwirtschaftsbehörde hat endlich die Ansicht geäußert, es bestehe auch kein überwiegendes volkswirtschaftliches Interesse daran, ein großes Industriewerk gerade auf landwirtschaftlich genutztem Boden zu errichten.
Die Antragsteller sind dem entgegengetreten und haben darauf hingewiesen, daß unter der Geltung des Reichserbhofrechts nur aus triftigen Gründen die Eintragung in die Erbhöferolle unterblieben sei. Sie haben daraus gefolgert, daß die Besitzung des Antragstellers zu 1) damals nicht als Ackernahrung angesehen worden sei und wegen der inzwischen vorgenommenen Verkäufe heute erst recht keine Ackernahrung mehr darstelle. Die Antragsteller haben ferner geltend gemacht, der Einheitswert von 11.600 DM entspreche nicht mehr den heute bestehenden Verhältnissen, da zu Beginn des letzten Krieges ein etwa 60 a großes Ackergelände veräußert worden sei, und der Ansicht Ausdruck gegeben, daß der Einheitswert der Besitzung jetzt unter 10.000 DM liege. Nach ihrer Auffassung bestreiten die Pächterinnen ihren Lebensunterhalt im wesentlichen aus den Einkünften des S.. Sie haben sich ferner darauf berufen, daß der größte Teil des verkauften Landes nach den Feststellungen des Amtsgerichts für eine landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr in Frage komme, und darauf hingewiesen, daß eine Trennung der Hofstelle von dem Gelände des S. bereite bestehe, sodaß diese Verbindung nicht erst durch die Veräußerung des kleineren Grundstücks unterbrochen werde. Die Antragsteller haben sich auch dagegen gewandt, daß die obere Landwirtschaftsbehörde die Ausführung der geplanten Bauten angezweifelt hat, und geltend gemacht, der Antragsteller zu 2) könne seine Betriebe auf die Dauer nicht in den gegenwärtigen, ungeeigneten Räumlichkeiten belassen.
Das Beschwerdegericht hat ebenfalls eine Ortsbesichtigung vorgenommen und sodann den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben. Es hat ausgesprochen, daß der Kaufvertrag vom 29. März 1952 insoweit keiner Genehmigung bedürfe, als er den Sportplatz zum Gegenstand habe. Im übrigen hat das Beschwerdegericht den beiden Kaufverträgen die Genehmigung versagt.
Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragsteller, mit denen sie die Genehmigung der Verträge auch insoweit erstreben, als sie durch die angefochtene Entscheidung verweigert worden ist. Die obere Landwirtschaftsbehörde bittet um Zurückweisung der Rechtsmittel.
Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet.
II.
Das Beschwerdegericht hat angenommen, bei dem Sportplatz handle es sich nicht um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück, sodaß es zu seiner Veräußerung keiner Genehmigung bedürfe. Das hat es gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 LVO in seiner Entscheidung ausdrücklich ausgesprochen. Das Oberlandesgericht hat weiter ausgeführt, auf die Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Käufers komme es nicht an, da er die Grundstücke nicht landwirtschaftlich nutzen, sondern bebauen wolle. Als entscheidend hat es angesehen, ob die Veräußerung der Grundstücke zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Hofes führe. Diese Frage hat das Beschwerdegericht bejaht und dazu ausgeführt: Für den Tatbestand der unwirtschaftlichen Zerschlagung komme es nicht darauf an, ob es sich um ein einzelnes Grundstück oder einen landwirtschaftlichen Betrieb handle, ob ein solcher die Größe einer Ackernahrung gehabt habe oder nicht und jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung sei oder nicht. Das Verbot der unwirtschaftlichen Zerschlagung bezwecke, Grundstücke, die sich in ihrer Gesamtheit zu einem erhaltungswürdigen Betrieb ergänzten, in dieser Zusammengehörigkeit zu erhalten, woran die Öffentlichkeit aus ernährungswirtschaftlichen Gründen interessiert sei. Dieses Interesse sei besonders bei Höfen gegeben, bei denen zu beachten sei, ob der Einheitswert etwa durch die Veräußerung unter 10.000 DM sinke und damit die höferechtliche Bindung entfalle. In derartigen Fällen könne eine Veräußerung nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen genehmigt werden. Solche Gründe seien hier nicht gegeben. Der Hof sei in seiner jetzigen Größe erhaltungswürdig, denn es seien ausreichende Wohn- und Wirtschaftsgebäude vorhanden. Nach Abrechnung des Sportplatzes und einer Parzelle von 15 a, die eine Nachbarin zu beanspruchen habe, würden noch rund 23 Morgen Land zu dem Hofe gehören, die bis auf 2 Morgen Ackerland nur Grünland seien, zum größeren Teil in der Nähe der Hofstelle lägen und mindestens durchschnittliche Güte besäßen. Das gelte insbesondere von der etwa 2 Morgen umfassenden Wiese neben dem Sportplatz, die keineswegs minderwertig und damit für den Hof bedeutungslos sei. An einigen wenigen Stellen dieser Wiese, auf der eine Baracke und die Ruine des früheren Schießgebäudes ständen, befänden sich zwar Mauerreste des früheren Kugelfangs, welche die Benutzung der Wiese nicht beeinträchtigten und auch leicht entfernt werden könnten. Die jetzt noch vorhandenen Ländereien seien erforderlich, um dem Grundbesitz die höferechtliche Bindung zu erhalten und den Gebäudebestand zu tragen. Durch die Veräußerung des kleineren Grundstücks würden von dem für den Hof erforderlichen Hausgarten und Obsthof Teile abgeschnitten. Die Veräußerungen liefen daher auf eine unwirtschaftliche Zerschlagung hinaus. Es lägen auch keine besonderen Gründe vor, die das Interesse an der Erhaltung des Hofes überwögen. Ein öffentliches Interesse an der Verwirklichung der Baupläne des Antragstellers zu 2) bestehe nicht. Wenn diesem der Sportplatz nicht genüge, müsse er auf andere Weise Abhilfe schaffen; denn es gehe nicht an, allein im Interesse dieses Antragstellers den Hof zu zerschlagen. Daran ändere auch nichts, daß die Ehefrau W. möglicherweise später einmal Eigentümerin des Hofes werde und dann über die Verwendung der Grundstücke nach freiem Ermessen befinden könne. Da schon das Verbot der unwirtschaftlichen Zerschlagung die Genehmigung der Kaufverträge ausschließe, soweit es sich nicht um den Sportplatz handle, könne dahingestellt bleiben, ob etwa noch weitere Versagungsgründe vorlägen.
Die Rechtsbeschwerde rügt, daß das Beschwerdegericht nicht alle für die Frage der unwirtschaftlichen Zerschlagung in Betracht kommenden Gesichtspunkte berücksichtigt habe. Sie meint, die Besitzung werde bereits durch die Abtrennung des Sportplatzes die Hofeigenschaft verlieren, da der Einheitswert hierdurch unter 10.000 DM sinken werde. Daraus leitet die Rechtsbeschwerde her, daß bei der Veräußerung von Grundstücken nicht mehr ein so strenger Maßstab anzulegen sei, wie es bei einem Hof im Sinne der Höfeordnung gerechtfertigt sein möge. Sie weist ferner darauf hin, daß die Kaufgrundstücke im Baugelände der Gemeinde E. lägen und infolgedessen doch über kurz oder lang zu Bauzwecken in Anspruch genommen werden würden, und meint, eine Bebauung durch den Eigentümer oder eine Veräußerung zum Zwecke der Bebauung stehe danach bevor, so daß die Versagung der Genehmigung doch nur eine kurzfristige Verzögerung der Bebauung zur Folge haben würde. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, der Sportplatz und die angrenzende Wiese lägen bereits jetzt im Baugelände der Gemeinde E. und das westwärts an sie angrenzende Gelände sei schon mit Wohn- und Geschäftshäusern bebaut.
Die Rechtsbeschwerde hält auch die Ansicht des Beschwerdegerichts für irrig, durch die Abtrennung der verkauften Grundstücke würde der Ertrag des Hofes eine wesentliche Minderung erfahren. Sie macht geltend, der Sportplatz sei ohnehin für den Hof wertlos und das für das Wohnhaus des Antragstellers zu 2) vorgesehene Gartenland sei von den Pächterinnen unterverpachtet, auch könne für die Hofstelle gleichwertiges Land als Garten hergerichtet werden. Die Wiese neben dem Sportplatz hält die Rechtsbeschwerde für minderwertig, weil auf ihr noch die Trümmer des früheren Schießplatzes vorhanden seien und auch die Beisitzer des Landwirtschaftsgerichts sie als minderwertig angesprochen hätten. Die Rechtsbeschwerde meint, wenn wirklich ein Ertragsrückgang eintreten sollte, hätten die Pächterinnen immer noch die Möglichkeit, das Unterpachtverhältnis zu kündigen und sich so Ersatz zu schaffen. Auch ist sie der Ansicht, nach Abtrennung der verkauften Flächen würde für den vorhandenen Viehbestand immer noch genügend Wiese und Weideland zur Verfügung stehen. Die Rechtsbeschwerde verneint auch eine Schädigung der öffentlichen Belange, da das Gartenland und die Obstwiese mit Ausnahme der für das Wohnhaus benötigten Fläche ihrer bisherigen Zweckbestimmung erhalten bleiben würden und auch die Wiese neben dem Sportplatz zunächst der Nutzung für die Allgemeinheit nicht entzogen werde, da sie nicht sogleich bebaut werden solle. Endlich weist die Rechtsbeschwerde noch einmal darauf hin, daß die Ehefrau des Antragstellers zu 2) ihren Vater einmal allein beerben und sich dadurch der gesamte Grundbesitz doch wieder in einer Hand vereinigen werde, weshalb von einer unwirtschaftlichen Zerschlagung ebenfalls keine Rede sein könne. Sie hebt noch besonders hervor, daß der Antragsteller zu 2) auf den Erwerb der Parzellen für seine Betriebe dringend angewiesen sei, zumal da die von ihm zur Zeit verwendeten Räume den Sicherheitsvorschriften nicht entsprächen und deshalb von ihm eine baldige Änderung des bestehenden Zustands verlangt werde.
III.
Den Rügen der Rechtsbeschwerden war der Erfolg zu versagen.
Nach der Auffassung der Antragsteller soll das Beschwerdegericht zu Unrecht in der Veräußerung der Grundstücke eine unwirtschaftliche Zerschlagung des Hofes gesehen haben. Dem kann nicht beigetreten werden. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 27. Januar 1953 (V BLw 96/52) ausgeführt hat, läßt sich nicht generell sagen, wann der Tatbestand einer unwirtschaftlichen Zerschlagung gegeben ist, vielmehr kann dies jeweils nur nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden. Vorausgesetzt wird, daß die Aufspaltung eines einzelnen Grundstücks oder einer ganzen landwirtschaftlichen Besitzung "unwirtschaftlich" ist. Ob das der Fall ist, muß, wie der Senat in der angeführten Entscheidung dargelegt hat, vom volkswirtschaftlichen, aber auch vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt aus beurteilt werden. Zweck der in Art. IV Nr. 4 KRG Nr. 45 und Art. III Nr. 5 BrMilRegVO Nr. 84 enthaltenen Verfügungsbeschränkungen des Eigentümers ist die Sicherung der Volksernährung. Wird sie durch die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks gefährdet, so muß die Genehmigung des betreffenden Rechtsgeschäfts versagt werden. Für die Frage, ob eine Beeinträchtigung der ordnunngsmäßigen Bewirtschaftung zum Schaden der Volksernährung zu besorgen ist, ist bei geschlossenen landwirtschaftlichen Betrieben nicht zuletzt erheblich, welche Bedeutung dem abzutrennenden Grundstück im Rahmen des ganzen Betriebes zukommt. Hierfür sind vor allem die Größe, die Lage und Beschaffenheit des veräußerten Grundstücks, sein Ertrag und der für seine Bewirtschaftung erforderliche Aufwand wesentlich. Die hiernach beachtlichen Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage, ob eine unwirtschaftliche Zerschlagung des Hofes eintreten würde, hat das Beschwerdegericht nicht verkannt.
Nicht zu beanstanden ist zunächst, daß das Beschwerdegericht sich nur mit dem Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung befaßt und die Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Käufers dahingestellt gelassen hat, weil die veräußerten Grundstücke künftig nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, sondern bebaut werden sollen. Grundsätzlich soll allerdings der Erwerb land- und forstwirtschaftlichen Grund und Bodens durch Nichtlandwirte verhindert und deshalb Verträgen, durch die solches Land an Nichtlandwirte veräußert wird, die Genehmigung versagt werden. Das schließt indessen nicht aus, daß auch in diesen Fällen die Genehmigung erteilt wird, wenn die Veräußerung durch besondere Gründe gerechtfertigt erscheint (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 29. April 1952, V BLw 53/51 und V BLw 43/51 BGHZ 6, 35 [47] = RechtdLandw 1952, 219).
Da das Beschwerdegericht eine Genehmigung der Verträge, soweit sie das Gelände des Sportplatzes zum Gegenstand haben, für nicht erforderlich erachtet und die obere Landwirtschaftsbehörde kein Rechtsmittel eingelegt hat, steht nur noch die Veräußerung der Wiese neben dem Sportplatz und des kleineren der beiden verkauften Grundstücke zur Erörterung.
Es konnte dahingestellt bleiben, ob der Einheitswert der landwirtschaftlichen Besitzung durch das Ausscheiden des Sportplatzes unter 10.000 DM sinkt. Selbst wenn das der Fall sein und die Besitzung dadurch die Eigenschaft als Hof im Sinne der Höfeordnung verlieren sollte, würde es nicht angängig sein, an die Frage der unwirtschaftlichen Zerschlagung einen milden Maßstab anzulegen, wie die Rechtsbeschwerden es für richtig halten. Sie übersehen dabei, daß zwar das Höferecht das Kernstück des Landwirtschaftsrechts ist und deshalb das öffentliche Interesse an der Beachtung der im KRG 45 und der VO Nr. 84 aufgestellten Versagungsgründe bei Höfen noch stärker als bei anderen landwirtschaftlichen Grundstücken ist (vgl. die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 3. März 1951, V BLw 122/50, BGHZ 1, 253 [258] = RechtdLandw 1951, 163 [164] und vom 20. November 1951, V BLw 54/50, RechtdLandw 1952, 72), daß aber die Bestimmungen, die der geschlossenen Erhaltung landwirtschaftlichen Besitzes dienen und ihn vor Zersplitterung und Aufteilung schützen sollen, sich nicht etwa in der Höfeordnung, sondern im Kontrollratsgesetz Nr. 45 und der Britischen Militärregierungsverordnung Nr. 84 befinden, die ganz allgemein für jeden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz gelten. Es würde danach zu einer Umgehung oder doch zu einer Aushöhlung des Gesetzes und damit zu einer Hintansetzung der öffentlichen Interessen führen, wenn man bei Grundstücken, die nicht dem Höferecht unterliegen, die Frage der unwirtschaftlichen Zerschlagung weniger streng beurteilen wollte. Die Ansicht der Rechtsbeschwerden, schon wegen des Fortfalls der Hofeigenschaft müsse im vorliegenden Falle ein milder Maßstab bei der Frage der unwirtschaftlichen Zerschlagung angelegt werden, ist danach nicht zutreffend.
Nach dem oben Gesagten hat das Beschwerdegericht mit Recht geprüft, ob die Abtrennung der Grundstücke für die Besitzung tragbar sein würde. Diese Frage hat es verneint. Die Rügen, welche die Rechtsbeschwerden hiergegen erheben, vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu führen. Es kann zunächst ernstlich keinem Zweifel unterliegen, daß die Abtrennung der jetzt noch strittigen Grundstücke zu einer Minderung des Ertrages der Besitzung führen würde. Wie die Pächterinnen die Erträge des Hofes verwenden, ob sie sie selbst verbrauchen, veräußern oder in dem Gastwirtschaftsbetriebe des S. verarbeiten, ist für die hier zu entscheidende Frage ohne Belang, bei der es sich lediglich darum handelt, ob die Erträge des Betriebes durch das Ausscheiden der beiden Grundstücke zurückgehen würden. Ebenso ist ohne Bedeutung, ob sich die Pächterinnen für die Einbuße, die sie bei Abtrennung eines Teiles des Gartens und des Obsthofes erleiden würden, durch Aufkündigung des Unterpachtvertrages Ersatz beschaffen könnten; denn hier kommt es nicht auf die Beeinträchtigung der Nutzungen der Pächterinnen, sondern auf den ganzen Betrieb als solchen an. Es ist deshalb auch nicht von Bedeutung, daß der Käufer; wie er glaubhaft vorgetragen hat, denjenigen Teil des kleineren Grundstücks, der nicht bebaut werden soll, weiterhin in der bisherigen Weise zu nutzen beabsichtigt; denn dem Hof würde dieses Land, das zudem in unmittelbarer Nähe der Hofstelle liegt, und nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts zum Teil auch als Schweineweide in Frage kommt, verloren gehen. Hinsichtlich der Wiese neben dem Sportplatz greifen die Rechtsbeschwerden die Bewertung an, die diese Parzelle für den landwirtschaftlichen Betrieb seitens des Beschwerdegerichts gefunden hat. Diese Einschätzung ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie kann auch nicht damit zu Fall gebracht werden, daß den landwirtschaftlichen Beisitzern im ersten Rechtszuge eine größere Sachkunde zugeschrieben wird als denjenigen des Beschwerdeverfahrens. Das Beschwerdegericht hat auch nicht etwa übersehen, daß auf dieser Wiese noch Trümmer des früheren Schießstandes vorhanden sind; denn es hat diese Tatsache ausdrücklich hervorgehoben und festgestellt, daß sie unschwer zu beseitigen sind und die Nutzung des Grundstücks als Wiese überhaupt nicht beeinträchtigen. Für die Frage der unwirtschaftlichen Zerschlagung kommt es auch nicht darauf an, ob der Käufer diese Wiese alsbald bebauen oder mit der Errichtung der dort vorgesehenen Gebäude noch eine Zeitlang warten will, obwohl die Aufgabe der bisher für seine Betriebe verwendeten Räumlichkeiten nach seiner Darstellung außerordentlich dringlich sein soll. Ebensowenig kann für die aufgeworfene Frage entscheidend sein, ob die dem Betrieb verbleibenden Wiesen und Weiden für den vorhandenen Viehbestand ausreichen würden; denn nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts sind die Ländereien in ihrem jetzigen Umfang erforderlich, um den Gebäudebestand zu tragen.
Das Beschwerdegericht hat nach alledem ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Veräußerung der Grundstücke zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung der landwirtschaftlichen Besitzung führen würde. Dies würde nach dem oben Gesagten die Erteilung der Genehmigung nicht ausschließen, wenn besondere Gründe sie zu rechtfertigen vermöchten. Das ist indessen nicht der Fall. Ein Grund zur Genehmigung kann, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, nicht darin gefunden werden, daß die Ehefrau des Antragstellers zu 2) ihren Vater möglicherweise allein beerben wird und dann über die Grundstücke nach freiem Belieben verfügen könnte; denn es steht ganz dahin, ob und wann dieser Fall einmal eintreten wird; die Antragsteller haben auch selbst nicht behauptet, daß der Antragsteller zu 1) den Hof etwa auf seine Tochter übertragen wolle. Die noch nicht absehbare künftige Entwicklung der Eigentumsverhältnisse kann daher nicht dazu führen, schon jetzt von dem Verbot der unwirtschaftlichen Zerschlagung abzusehen. Anders könnten die Dinge liegen, wenn sich mit Sicherheit vorhersehen ließe, daß die strittigen Grundstücke ohnehin in Kürze der Bebauung anheimfallen werden. Die Rechtsbeschwerden behaupten das. Soweit sie hierfür neue Tatsachen anführen und Beweise antreten, verkennen sie die Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, das die angefochtene Entscheidung lediglich in rechtlicher Hinsicht nachzuprüfen hat und infolgedessen neues tatsächliches Vorbringen ebensowenig berücksichtigen kann wie neue Beweisanträge. Die Antragsteller haben bereits in den Vorinstanzen vorgetragen, die Gemeinden B. und E. hätten das hier in Betracht kommende Gelände für Industriebauten vorgesehen. Das Beschwerdegericht hat sich mit diesem Vorbringen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt, hat aber diese Frage gleichwohl geprüft; denn es hat festgestellt, daß ein öffentliches Interesse an den von dem Antragsteller zu 2) mit dem Erwerb der Grundstücke verfolgten Bauplänen nicht bestehe und damit zum Ausdruck gebracht, daß jedenfalls zur Zeit noch kein Bedürfnis dafür vorliege, landwirtschaftlich genutztes Land in dieser Gegend der industriellen Bebauung zuzuführen. Das ist umsoweniger zu beanstanden, als die Antragsteller auch jetzt nur behaupten können, daß die strittigen Grundstücke in dem von dem Amtsplaner aufgestellten Wirtschaftsplan als Gewerbe- und Industriegebiet ausgewiesen seien. Es bedurfte danach auch keiner ins einzelne gehenden Auseinandersetzung des Beschwerdegerichts mit der Frage, ob das Gebiet, in dem die strittigen Grundstücke liegen, schon in absehbarer Zeit als Industriegelände in Betracht kommt. Daß die privaten Interessen des Antragstellers zu 2) die Zerschlagung des Anwesens nicht rechtfertigen können, hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum angenommen.
Nach alledem waren die Rechtsbeschwerden als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 LVG, § 10 LVR, §§ 42, 43, 50 LVO. Es bestand kein Anlaß, die Erstattung außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandener Kosten anzuordnen (§ 51 LVO), zumal da solche ohnehin kaum entstanden sein dürften.