§ 38 LwahlG - Wahlwerbung, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Den Trägern von Wahlvorschlägen ist vor der Wahl die Wahlsichtwerbung in einem für ihre Selbstdarstellung notwendigen und angemessenen Umfang zu ermöglichen.
(2) In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude sind jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Befragungen von Wählerinnen und Wählern nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahldauer unzulässig.