Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1996, Az.: II ZR 238/95
Gesellschafteranteil; Übertragung; Einziehung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1996
- Aktenzeichen
- II ZR 238/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DStR 1997, 336-338 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Regelung in der Satzung einer GmbH, daß Gesellschafter nur eine in ihren Diensten stehende Person sein kann und daß sowohl beim Eintritt in die Gesellschaft wie beim - durch Übertragung oder Einziehung des Geschäftsanteil bewirkten - Ausscheiden nur 220 % des Nennwertes des Anteils zu zahlen sind, verstößt auch dann nicht gegen § 138 BGB, wenn der Verkehrswert des Anteils dieses Entgelt um das mehr als 200-fache übersteigt.