§ 29 SächsAbgG - Unvereinbare Ämter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- SächsAbgG,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-3
(1) Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen können nicht Abgeordnete sein, wenn sie
- a)
bei einer obersten, oberen oder mittleren Landesbehörde von der Amtsbezeichnung Amtfrau oder Amtmann an aufwärts oder
- b)
als Staatsanwältin beziehungsweise Staatsanwalt oder Amtsanwältin beziehungsweise Amtsanwalt im Landesdienst
planmäßig angestellt sind. Für die Rechtsstellung der in Satz 1 genannten Personen gelten die §§ 30 bis 34.
(2) Für die in den Landtag gewählten Richterinnen und Richter gelten die §§ 30 bis 32 und § 34 entsprechend.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie für Angestellte, Geschäftsführende und Vorstandsmitglieder von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Freistaat Sachsen mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.
(4) Hauptberufliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte können nicht Abgeordnete sein.