Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.03.1968, Az.: I B 68/67
Finanzgerichtliches Verfahren; Kostenerstattung; Auslagen; Zuziehung eines Bevollmächtigten; Kostenentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 13.03.1968
- Aktenzeichen
- I B 68/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 10356
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BStBl II 1968, 442
- DB 1968, 1298 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ist das finanzgerichtliche Verfahren am 1. Januar 1966 noch nicht beendet, so kommt eine Erstattung der Kosten des Vorverfahrens gemäß § 139 FGO auch für die Auslagen zum Zuge, die durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten entstanden sind, wenn das Vorverfahren vor dem 1. Januar 1966 erledigt worden ist.
2. Über den Antrag, die Kosten für einen Bevollmächtigten im Vorverfahren zu erstatten, wird vom FG durch Beschluß entschieden. Die Entscheidung wird in ihrer Rechtsgültigkeit nicht dadurch beeinflußt, daß das Gericht den Ausspruch in die Kostenentscheidung einbezieht; sie wird wie ein diesbezüglicher Beschluß außerhalb der Kostenentscheidung behandelt.
Gründe
... Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das FG den Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in die Kostenentscheidung einbezogen hat. Nach dem Beschluß des BFH Gr. S. 5--7/66 vom 18. Juli 1966 (BFH 90, 150, BStBl II 1968, 56) gehört die Entscheidung des Gerichts in das Kostenfestsetzungsverfahren. Der Urkundsbeamte kann aber nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO die Kosten für einen Bevollmächtigten im Vorverfahren nur erstatten, wenn das Gericht die Zuziehung für notwendig erklärt. Im allgemeinen ist der Antrag im Kostenfestsetzungsverfahren zu stellen und der Urkundsbeamte muß die Entscheidung des Gerichts herbeiführen, wenn die Kosten für einen Bevollmächtigten im Vorverfahren geltend gemacht werden. Hat das Gericht den Ausspruch bereits in die Kostenentscheidung einbezogen, so erübrigt sich dadurch eine erneute Vorlage der Akte durch den Kostenfestsetzungsbeamten; die Entscheidung wird aber um deswillen nicht angreifbar, denn sie ist vom zuständigen Gericht gefällt und wird wie ein diesbezüglicher Beschluß außerhalb der Kostenentscheidung behandelt.
Da die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten vom FA nicht bezweifelt worden ist, auch im Senat hiergegen keine Bedenken bestehen, ist die Beschwerde unbegründet.