Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.07.1961, Az.: 1 AZR 154/60
Tarifnormen; Objektives Recht; Gesetze im materiellen Sinne; Grundrechtsnormen des GG ; Bindungswirkung; Arbeiter im öffentlichen Dienst; Weiterbeschäftigung; Bewertung der Leistung; Ermessensspielraum; Bemessung der Tariflöhne
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.07.1961
- Aktenzeichen
- 1 AZR 154/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 25.02.1960 - 7 Sa 598/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 11, 195 - 202
- BB 1961, 974
- DB 1961, 1167 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1961, 676 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1961, 883-884 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1942-1943 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Tarifnormen enthalten objektives Recht und sind Gesetze im materiellen Sinne.
2. Die Tarifpartner sind bei der Setzung tariflicher Normen an die Grundrechtsnormen des GG, insbesondere an GG Art 3, gebunden.
3. Tarifnormen, nach denen einem über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigten Arbeiter im öffentlichen Dienst die halben Bezüge aus der Sozialversicherung auf den Tariflohn angerechnet werden dürfen, auch wenn er voll leistungsfähig ist und am alten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt wird, verstoßen gegen GG Art 3 Abs. 1 und sind nichtig.
4. Verf NW Art. 24 Abs. 2 bindet jedenfalls die Tarifpartner, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung neue tarifliche Normen setzen.
5. Bei der Bewertung der Leistung i.S. Verf NW Art 24 Abs 2 steht den Tarifpartnern ein angemessener Ermessensspielraum offen. Sie können insbesondere Altersstufen für die Bemessung der Tariflöhne regeln, auch wenn dies zur Folge hat, daß jüngere Arbeitnehmer einen geringeren Lohn als ältere Arbeitnehmer erhalten.