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Bundessozialgericht
Urt. v. 11.07.1985, Az.: 5b/1 RJ 82/84

Witwenrente; Wiederverheiratung; Rentenanspruch; Neufeststellung der Witwenrente; Wiederaufleben; Eigentumsgarantie

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.07.1985
Aktenzeichen
5b/1 RJ 82/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg 18.01.1984 - S 4 J 118/82
LSG Celle 30.08.1984 - L 2 J 139/84

Fundstellen

  • BSGE 58, 236 - 239
  • SozR 5750 Art 2 § 12 b Nr 1

Amtlicher Leitsatz

1. Für den Anspruch auf Witwenrente bedeutet die Wiederverheiratung der Witwe ebenso eine Änderung der Verhältnisse wie die Auflösung oder Nichtigerklärung der neuen Ehe. Dabei reduziert sich der Rentenanspruch auf ein bloßes Sicherungsrecht, das im Wiederauflebensfalle zur Neufeststellung der Witwenrente nach Maßgabe des im Wiederauflebenszeitpunkt geltenden Rechts führt.

2. Art 2 § 12b Abs 2 S 3 ArVNG idF des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 schützt als bisherigen Zahlbetrag nur bei seinem Inkrafttreten laufende Rentenzahlungen. Die Eigentumsgarantie des Art 14 GG wird von dieser Übergangsbestimmung nicht berührt.