Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.11.1973, Az.: 2 AZR 580/72
Haftung des Arbeitnehmers; Arbeitsvertrag; Außerordentliche Kündigung; Vertragliche Erweiterung des Kündigungsrechts; Mankovereinbarung; Fehlbestand; Verkäufer
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.11.1973
- Aktenzeichen
- 2 AZR 580/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10140
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 11.10.1972 - 4 Sa 50/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1974, 463
- DB 1974, 878-879 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1974, 879 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 1155 (amtl. Leitsatz) "Zulässigkeit einer Mankoabrede"
Amtlicher Leitsatz
1. Die Parteien eines Arbeitsvertrages können das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Angestellten vertraglich nicht über das gesetzliche Maß hinaus erweitern. Durch eine solche Vereinbarung würden die Vorschriften über die für die ordentliche Kündigung eines solchen Arbeitsverhältnisses geltenden zwingenden gesetzlichen Mindestkündigungsfristen umgangen.
2. Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber berechtigt sein soll, einer Verkäuferin, die zusammen mit mehreren anderen Verkäuferinnen in einer Verkaufsstelle beschäftigt ist, dann fristlos zu kündigen, wenn Fehlbestände festgestellt werden, ist bei der Prüfung des wichtigen Grundes allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn wenigstens feststeht, daß die Fehlbestände von der Verkäuferin verursacht worden sind.
3. Eine Mankovereinbarung, nach der eine Verkäuferin unabhängig vom Verschulden anteilig für einen Fehlbestand haften soll, der in einer Verkaufsstelle festgestellt wird, in der neben ihr noch weitere Verkäuferinnen in Wechselschicht tätig sind, ist trotz Zahlung eines Mankogeldes sittenwidrig, wenn die Verkäuferin die nicht in ihrer Schicht eingesetzten Verkäuferinnen nicht in zumutbarer Weise überwachen kann und dem Arbeitgeber dieser Umstand bekannt ist.