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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.09.1975, Az.: 4 AZR 456/74

Tarifverträge; Bau; Tarifkonkurrenz; Abbrucharbeiten; Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal; Urkundenvorlage; Anordnung der Urkungenvorlage; Erzwingbarkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.09.1975
Aktenzeichen
4 AZR 456/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 09.04.1974 - 3 Sa 123/72

Fundstellen

  • DB 1976, 1020 (Volltext)
  • DB 1976, 828 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

1. Für Betriebe, in denen von den Arbeitnehmern nebeneinander unter den BRTV-Bau fallende und von diesem Tarifvertrag nicht erfaßte Tätigkeiten verrichtet werden,gilt der BRTV-Bau nur dann, wenn die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer für die baugewerblichen Tätigkeiten aufgewendet wird. Wie sich für den Betrieb die verschiedenen Aufgaben wirtschaftlich auswirken, ist nicht entscheidend.

2. Abbrucharbeiten und das Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal werden vom BRTV-Bau 1965 nur erfaßt, soweit diese Tätigkeiten mit anderen, von dem betreffenden Betrieb selbst in erheblichem Umfange geleisteten sonstigen baugewerblichen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.

3. Nach § 142 ZPO kann einer Prozeßpartei auch die Vorlage solcher Urkunden aufgegeben werden, auf die sie sich nicht zuvor bezogen hatte. Anordnungen nach dieser Vorschrift sind jedoch nicht erzwingbar. Deswegen darf einer Prozeßpartei, die einer Auflage nach § 142 ZPO nicht nachkommt, daraus grundsätzlich kein Rechtsnachteil entstehen.