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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1988, Az.: I ZR 101/86
„Konfitüre“

Irreführende Werbung von Lebensmittelmärkten mit "Dauer-Discount-Preisen" (reduzierten Preisen, Sonderangeboten) im Verkaufsprospekt; Schwieriger Erhalt der mit Preisreduzierung beworbenen Ware; Irreführung durch Nicht-Verfügbarkeit der angbotenen Ware; Auszeichnung von Ware zu einem höheren Preis als in der Werbung; Voraussetzungen für die Annahme eines "Ausreißers"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1988
Aktenzeichen
I ZR 101/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13677
Entscheidungsname
Konfitüre
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 15.05.1986
LG Hamburg

Fundstellen

  • MDR 1988, 836 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 1978 (Volltext mit amtl. LS) "Konfitüre"
  • NJW-RR 1988, 1000 (amtl. Leitsatz) "Konfitüre"

Verfahrensgegenstand

"Konfitüre"

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Stimmt die Preisauszeichnung an der Ware nicht mit dem in der Werbung angegebenen niedrigeren Preis überein, so liegt darin regelmäßig eine Irreführung des Verkehrs.

  2. b)

    Zu den Sorgfaltspflichten bei der Preisauszeichnung.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 15. Mai 1986 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der zweite Halbsatz des Tenors des vorbezeichneten Urteils wie folgt lautet: "sofern diese nicht in den Verkaufsräumen mit den in der Werbung angegebenen Preisen ausgezeichnet sind."

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt Lebensmittelgeschäfte nach dem Selbstbedienungssystem.

2

Durch eine am Wochenende verteilte Postwurfsendung warb die Beklagte für die am Montag, den 26. März 1984 beginnende Woche mit "Dauer-Discount-Preisen" für eine größere Zahl von Waren. Darunter wurde Solo-Konfitüre mit einem Preis von DM 1,89 aufgeführt. Am Montag gegen 10.00 Uhr wollte der Zeuge K. die Konfitüre zu diesem Preis kaufen. Er fand jedoch, wie die Klägerin behauptet hat, nur Gläser mit der Preisauszeichnung von DM 2,19 vor und erhielt die Ware erst nach längerem Bemühen zu dem in der Werbung angegebenen Preis.

3

In einem weiteren Fall warb die Beklagte durch eine Zeitungsanzeige am 9. Mai 1984 im Hinblick auf eines ihrer anderen Geschäfte mit einem Angebot für "Deutsche Markenbutter" zum Preis von DM 1,98 pro 250 g. Am folgenden Tage wollte die Zeugin B. um etwa 15.30 Uhr Butter zu diesem Preis kaufen, konnte sie jedoch weder an dem üblichen Regalplatz noch in der Kühlabteilung auffinden. Die Zeugin habe sich darauf, so hat die Klägerin behauptet, zur Information begeben, wo ihr gesagt worden sei, sie müsse einen zuständigen Verkäufer fragen. Ihr Einwand, danach hätte sie bereits vergeblich Ausschau gehalten, sei unbeantwortet geblieben. Als sie in die Kühlabteilung zurückgekehrt sei, hätten dort etwa 20 Kunden gestanden, die sich wegen der fehlenden Ware äußerst aufgebracht gezeigt hätten. Die Zeugin habe dann kurze Zeit später mit einem anderen Verbraucher gesprochen, dem es gelungen sei, eine Angestellte der Beklagten dazu zu bewegen, den Buttervorrat in der Kühlabteilung durch etwa 20 weitere Pakete wieder aufzufüllen. Die Zeugin sei daraufhin in die Kühlabteilung zurückgekehrt und habe dort die letzten Stücke Butter entnommen.

4

Die Klägerin beanstandet die Werbung der Beklagten als irreführend im Sinne des § 3 UWG, weil der Verkehr nicht erwarte, eine mit Preisangaben beworbene Ware zu dem angegebenen Preis nur unter erheblichen Schwierigkeiten erhalten zu können. Ursache sei die mangelnde Organisation des Geschäftsbetriebes der Beklagten gewesen. Diese habe nicht Sorge dafür getragen, daß ihre Mitarbeiter die beworbenen Waren auch mit dem angeführten Preis auszeichneten.

5

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen,

6

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für im Wege der Selbstbedienung erhältliche Waren mit Preisangaben zu werben, sofern diese nicht in den ersten beiden Tagen nach Erscheinen der Werbung (Erscheinungstag nicht mitgerechnet) ständig in den Verkaufsräumen vorhanden sind, und zwar mit keinem höheren als dem beworbenen Preis ausgezeichnet.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Verbotsantrag, weil auf alle ihre Waren erstreckt, als zu weit gefaßt beanstandet. Zur Sache hat sie behauptet, die Solo-Konfitüre sei mit dem Preis von DM 1,89 ausgezeichnet gewesen. Überdies sei am Verkaufsregal ein sogenannter Regalstopper mit dem Preis von DM 1,89 angebracht gewesen. Wenn einige Gläser noch mit dem früheren höheren Preis ausgezeichnet gewesen sein sollten, liege ein Verstoß gegen § 3 UWG nicht vor. Der Verkehr sei in Supermärkten daran gewöhnt, daß gelegentlich einige Stücke nicht mit dem richtigen Preis ausgezeichnet seien. Solche sogenannten "Ausreißer" könnten im Handel nicht verhindert werden. Davon gehe auch der Verkehr aus und fühle sich dann allenfalls enttäuscht, nicht aber getäuscht.

8

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat dabei im Falle der Solo-Konfitüre durch die Aussage des Zeugen K. für bewiesen erachtet, daß die Ware im Geschäft mit dem Preis von DM 2,19 und nicht, wie beworben, mit dem von DM 1,89 ausgezeichnet war. Ob im Fall des Butter-Angebots ein Verstoß gegen § 3 UWG vorgelegen habe, hat das Landgericht dahingestellt gelassen, weil zur Verurteilung bereits die Feststellungen im ersten Fall ausreichten.

9

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht nach Maßgabe einer von ihm als lediglich redaktionell bezeichneten Änderung des Urteilstenors zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht hat zur Auslegung des Klageantrages ausgeführt, das Charakteristische des geltend gemachten Verstoßes liege darin, daß ein Fehler bei der Preisauszeichnung an der Ware gemacht worden sei. Es gehe nicht etwa darum, daß die Ware überhaupt nicht vorrätig gewesen wäre. Es hat die gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts im Falle der Solo-Konfitüre gerichteten Angriffe für unbegründet erachtet und zur Frage der Irreführung ausgeführt: Der Verbraucher erwarte bei einer solchen Werbung, falls nicht im Geschäft in anderer Weise unübersehbar auf den richtigen Preis hingewiesen werde, daß die Ware im Regal mit dem angegebenen Preis ausgezeichnet sei und so für einen gewissen Zeitraum, hier jedenfalls zwei Tage, vorrätig gehalten werde. Kaum jemand werde annehmen, daß er sich auf einen in der Werbung angegebenen niedrigeren Preis an der Kasse werde berufen müssen. Es liege deshalb eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG vor, wenn der in der Werbung angegebene Preis nicht auch an der Ware verzeichnet sei, sondern höher liege. Zwar stelle der Verkehr als möglichen Fehler in Rechnung, daß unter einer größeren Zahl gleicher Waren einzelne Packungen nicht den richtigen Preis trügen. Hier sei aber allenfalls umgekehrt nicht auszuschließen, daß einzelne solcher Packungen mit richtiger Preisangabe versehen gewesen seien. Das werde von einem sogenannten Ausreißervorbehalt nicht erfaßt.

11

Ursache des Fehlers sei ein Organisationsverschulden auf seiten der Beklagten. Da der Verkehr sich, von Ausreißer-Fällen der beschriebenen Art abgesehen, auf die Preisauszeichnung an der Ware verlasse, müsse der Handel durch strenge organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, daß Fehler dieser Art ausgeschlossen seien.

12

Ein Versagen solcher Kontrollen rechtfertige ein Unterlassungsgebot nicht nur im Hinblick auf die jeweils betroffene, sondern im Hinblick auf jede in diesem Geschäft geführte Ware. Das Berufungsgericht führt dann des näheren aus, daß auch die Verbotsdauer von zwei Tagen nach Erscheinen der Werbung berechtigt sei.

13

II.

Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.

14

1.

Sie meint, das Berufungsgericht habe die Grundsätze nicht angewendet, die der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 4. Juni 1986 (GRUR 1987, 52 - Tomatenmark) für Fälle vergleichbarer Werbung von Lebensmittelmärkten als maßgeblich genannt habe. Wie dort habe es sich hier um eine Werbung für eine größere Anzahl von Lebensmitteln gehandelt; wie dort habe es sich nur um einen vereinzelten Fehler gehandelt und wie dort sei eine Irreführung zu verneinen, weil der Verkehr wisse, daß vereinzelte Fehlleistungen angesichts der großen organisatorischen Anforderungen in solchen Märkten unvermeidlich seien. Der Verkehr werde dadurch zwar enttäuscht, fühle sich aber noch nicht getäuscht.

15

Damit wird die Revision aber der dort gegebenen besonderen Fallgestaltung nicht gerecht. Dort wurde an die ständige Rechtsprechung des Senats angeknüpft, wonach der Verkehr einer derartigen Anzeigenwerbung in der Regel die Angabe entnehme, die angebotene Ware sei verfügbar, und daß eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG in Betracht komme, wenn diese Erwartung nicht erfüllt werde (vgl. BGH GRUR 1982, 681, 682 - Skistiefel; GRUR 1985, 980 - Tennisschuhe). Welchen Inhalt die Verkehrserwartung dabei hat, hängt allerdings von den Umständen des jeweiligen Falles ab (aaO, S. 54 - Tomatenmark). In jenem Falle handelte es sich um einen Pfennigartikel, der für sich allein nicht geeignet war, eine relevante wettbewerbliche Anlockwirkung zu entfalten, so daß eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG verneint werden konnte.

16

Der Streitfall liegt anders. Das ergibt sich schon aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Danach war der Zeuge Kriegel gerade, und nur, durch das mit der Postwurfsendung verbreitete Angebot der Solo-Konfitüre veranlaßt worden, das Geschäft der Beklagten aufzusuchen. Als ihm von einem Angestellten der auf der Ware ausgezeichnete höhere Preis als gültig bezeichnet wurde, ging er zurück, um den Werbeprospekt zu holen und den Angebotspreis durchzusetzen. Er kaufte dann nach längerem Disput drei Gläser. Er hat dazu erklärt, er sei kein Testkäufer, er habe eine große Familie und müsse deshalb preisbewußt einkaufen. Er hat sich auch beschwerdeführend an den klagenden Verbraucherverband gewandt. Auch in einem anderen Punkt weicht der vorliegende Fall von dem von der Revision genannten ab. Beanstandet wird hier nicht, daß die Ware nicht vorrätig gewesen wäre, sondern daß die vorrätige Ware mit einem höheren Preis ausgezeichnet war als in der Werbung. In einem solchen Fall liegt dem Kunden der Gedanke an eine Irreführung näher als beim Fehlen eines beworbenen Artikels, das andere Erklärungsmöglichkeiten aufdrängt, etwa daß die Ware vorzeitig ausgegangen oder noch nicht angeliefert worden sei. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang weiter die Aussage des Zeugen, gleiches sei ihm schon einmal in einem anderen Geschäft der Beklagten zugestoßen, wie er des näheren dargelegt hat.

17

In dem Fall, daß eine in der Werbung herausgestellte Ware nicht wie angekündigt vorrätig ist, wird nach der Rechtsprechung des Senats die Anwendung des § 3 UWG nur dann ausgeschlossen, wenn der Werbende darlegt und im Falle des Bestreitens beweist, daß die mangelnde Lieferfähigkeit von ihm nicht zu vertreten ist (BGH GRUR 1982, 681 - Skistiefel; 1983, 650 - Kamera). Diese Grundsätze müssen entsprechend gelten, wenn, wie im Streitfall, die Ware zwar vorrätig, aber unrichtig mit einem höheren Preis als in der Werbung versehen ist. Der Werbende muß dann darlegen, welche Maßnahmen er getroffen hat, um solchen Fehlern vorzubeugen. Dafür genügt es im Streitfall nicht, daß die Beklagte, wie aus den Verfügungsakten ersichtlich, einen vielleicht entschuldbaren Irrtum einer Mitarbeiterin bei der EDV-Bestellung behauptet. Im Falle einer Werbung mit herabgesetzten Preisen muß in einem Selbstbedienungsgeschäft durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, daß der Werbepreis und der an der Ware ausgezeichnete Preis übereinstimmen.

18

Die Beklagte hat nicht dargelegt, daß sie insoweit hinreichende Vorsorge getroffen hat. Mit dem Vortrag, daß die Zentrale die Marktleiter, wie der Zeuge S. bekundet hat, von bevorstehenden Preisänderungen generell eine Woche vorher unterrichte, so daß rechtzeitig die Preisauszeichnung auf den Artikeln vorgenommen werden könne, kann sie sich nicht entlasten. Sie hätte die Marktleiter anweisen müssen, dafür Sorge zu tragen, daß jeweils anhand der Werbung vor Inkrafttreten der Preisänderung die Preisauszeichnung an der Ware auf Übereinstimmung geprüft wird. Von einem "Ausreißer", für den der Händler nicht eintreten müsse, kann erst dann gesprochen werden, wenn trotz ordnungsgemäßer Kontrolle vereinzelte Stücke derartige Mängel aufweisen. So lag es hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Denn der Zeuge hat einen erheblichen Teil der Waren überprüft und ausschließlich den Preis von DM 2,19 vorgefunden. Zwar wollte er nicht ausschließen, daß sich unter den von ihm nicht geprüften Packungen solche mit der der Werbung entsprechenden Preisauszeichnung befunden haben könnten. Es kann aber aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht diese Bekundung lediglich als Ausdruck des Willens zu korrekter Aussage gewertet und daraus nicht entnommen hat, es habe der Werbung entsprechende Preisauszeichnungen überhaupt gegeben. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang auch der Aussage der Zeugin Bruhns Indizien für Organisationsfehler im Bereich der Beklagten entnommen, ohne allerdings daraus gesondert rechtliche Konsequenzen zu ziehen.

19

2.

Die Revision beanstandet schließlich den Tenor des Berufungsurteils, soweit dort ein Bereithalten der Ware in den ersten beiden Tagen nach Erscheinen der Werbung gefordert wird. Insoweit fehle es an einer konkreten Verletzungsform, auch sei eine solche generelle Mindestbegrenzung des Angebots mit den unterschiedlichen Verhältnissen auf dem Lebensmittelmarkt nicht vereinbar. Diese Einwendungen sind im Ergebnis begründet, führen jedoch nur zu einer redaktionellen Änderung des Urteilstenors. Nach der rechtsbedenkenfreien Auslegung des Klageantrags macht die Klägerin nicht geltend, die Ware sei in den ersten beiden Tagen nach Erscheinen der Werbung nicht vorrätig gewesen. Sie verlangt deshalb auch in der Sache keinen Ausspruch, die Beklagte solle die Ware unabhängig von der Art der Preisauszeichnung zwei Tage vorrätig halten. Antragsziel ist es, der Beklagten aufzugeben, die Ware in der der Werbung entsprechenden Preisauszeichnung bereitzuhalten. Der Urteilstenor mußte dieser Auslegung des Antrages angepaßt werden.

20

Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr bestehe allgemein für das von der Beklagten vertriebene Sortiment (vgl. BGH GRUR 1987, 52, 54 unter 4. - Tomatenmark).

21

III.

Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Gamm
Merkel
Piper
Teplitzky
Scholz-Hoppe