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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.03.2017, Az.: XII ZB 460/16

Umfang des dem Verfahrenspfleger in betreuungsrechtlichen Unterbringungssachen eingeräumten Beschwerderechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.2017
Aktenzeichen
XII ZB 460/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 12566
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB460.16.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Ludwigsburg - 12.08.2016 - AZ: 2 XVII 422/16
LG Stuttgart - 25.08.2016 - AZ: 10 T 374/16

Fundstellen

  • BtPrax 2017, 163
  • FGPrax 2017, 174
  • FK 2017, 91
  • FamRZ 2017, 1069
  • FuR 2017, 393
  • JZ 2017, 389
  • MDR 2017, 661-662
  • NJW-RR 2017, 645-646

Amtlicher Leitsatz

FamFG §§ 335 Abs. 2, 62

Das dem Verfahrenspfleger nach § 335 Abs. 2 FamFG eingeräumte Beschwerderecht umfasst nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619).

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. August 2016 wird verworfen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Betroffene, die an Demenz mit psychomotorischer Unruhe und Sturzneigung leidet und nicht geh- und stehfähig ist, stürzte im Seniorenpflegeheim und zog sich dabei ein Brillenhämatom zu. Auf Antrag der vorsorgebevollmächtigten Tochter der Betroffenen (Beteiligte zu 2) hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 12. August 2016 eine zeitweilige Schutzfixierung der Betroffenen in Form einer 3-Punkt-Fixierung bei Bedarf während der Nachtzeit und eines Bauchgurts im Sitzwagen/Sitzhose bis zum 31. August 2016 genehmigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verfahrenspflegers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde begehrt der Verfahrenspfleger die Feststellung, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.

II.

2

Die nach §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 335 Abs. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers ist unzulässig.

3

Zwar hat der Verfahrenspfleger gemäß § 335 Abs. 2 FamFG in Unterbringungssachen ein eigenes Beschwerderecht. Dies umfasst im Falle der Erledigung indes nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG. Denn § 62 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der "Beschwerdeführer" durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist (vgl. BTDrucks 16/6308 S. 205). Demgemäß kann auch nur derjenige Beteiligte antragsbefugt sein, dessen Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 62 Abs. 2 FamFG an der Feststellung hat (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 13).

4

Zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen ist der Verfahrenspfleger nicht befugt (Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 270/13 - Rn. 4 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 474/11 - FamRZ 2012, 1798 Rn. 13 für das Betreuungsverfahren).

Dose
Schilling
Günter
Botur
Krüger