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Bundessozialgericht
Urt. v. 30.04.1975, Az.: 9 RV 276/74

Wesentlicher Verfahrensmangel; Inhalt der Urteilsgründe; Fremdwort; Lateinische Ausdrücke; Ärztliches Gutachten

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.04.1975
Aktenzeichen
9 RV 276/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10890
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Niedersachsen - 29.04.1974

Fundstellen

  • MDR 1975, 697 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozR 1500 § 136 Nr 3

Amtlicher Leitsatz

Es bedeutet grundsätzlich keinen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn in den Urteilsgründen Fremdwörter und lateinische Fachausdrücke gebraucht werden, die aus ärztlichen Gutachten stammen.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat
am 30. April 1975
durch
Vorsitzenden Richter Dr. Baresel und
die Richter Dr. Ecker und Dr. Wulfhorst
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 29. April 1974 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die von dem Landessozialgericht (LSG) nicht - gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung (Art. III des Änderungsgesetzes vom 30. Juli 1974, BGBl I, 1625) - zugelassene Revision wäre nur statthaft, wenn der Kläger einen wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG aF) oder eine Gesetzesverletzung bei Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG aF) zutreffend gerügt hätte. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

2

Die Revision erblickt einen wesentlichen Verfahrensmangel darin, daß das LSG sowohl in den Tatbestand als vor allem auch in die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils medizinische Fachausdrücke in lateinischer Sprache aufgenommen habe; so die Wendung von der "Coxarthrose, die zu einer Lordosierung der Lendenwirbelsäule führe" oder der Hinweis auf die beiderseitige "Coxarthrose und die Spondylosis deformans der Wirbelsäule". Durch die Verwendung dieses "Ärztelateins" - meint die Revision - habe das Berufungsgericht gegen § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) verstoßen sowie den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verletzt. Dieser Grundsatz gebiete eine auch dem medizinischen Laien verständliche Urteilssprache. Außerdem sei zu bezweifeln, daß sie Richter sich über Inhalt und Tragweite der benutzten Wörter im klaren gewesen seien.

3

Dieser Revisionsangriff hat keinen Erfolg. Die Vorschrift, daß deutsch die Gerichtssprache sei (§ 184 GVG i.V.m. § 61 Abs. 1 S. 1 SGG), ist nicht schon dann mißachtet, wenn das Gericht, die Beteiligten und die Sachverständigen - in bescheidenem Umfang - Fremdwörter und lateinische Fachausdrücke gebrauchen. Ein solcher Wortgebrauch kann sogar unumgänglich sein, wenn - wie im medizinischen Bereich - Gegenstände einer Wissenschaft behandelt werden, die auch von der Allgemeinheit häufig nicht eingedeutscht werden und deren deutsche Benennung nicht die volle Gewähr für die Genauigkeit des damit Gemeinten bietet. Jedenfalls kann es ein Gericht, um Mißverständnissen zuvorzukommen, für angebracht halten, den von einem Sachverständigen benutzten Spezialbegriff dann unverändert zu wiederholen, wenn auch die Beteiligten sich dieses Begriffs bedient haben. Der Gefahr einer abgewandelten Vorstellung, die mit einer. Übersetzung, Vereinfachung und Generalisierung einer Fachbezeichnung verbunden sein kann, wird ein Gericht entgehen wollen, ohne daß ihm daraus ein Vorwurf zu machen wäre. Die Auffassung, daß bei Abfassung des Urteils und seiner Gründe Fremdwörter und nicht allgemein übliche Ausdrücke tunlich vermieden werden sollen (dazu Merk, Werdegang und Wandlungen der deutschen Rechtssprache, Marburg 1933,; 75 Anm. 213 unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung des Reichsgerichts), ist kein zwingendes Gebot der Rechtsstaatlichkeit. Aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) folgt allerdings die Pflicht zur Begründung richterlicher Entscheidungen (Dürig in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Rand-Nr. 81 zu Art. 103 Abs. 1). Eine solche Begründung erfüllt natürlich ihren Zweck nur, wenn sie von den Urteilsadressaten aufgenommen und erfaßt werden kann (dazu besonders in bezug auf die Fremdwörterfrage: Dölle, Vom Stil der Rechtssprache, 1949, 63, Sattelmacher/Sirp, Bericht, Gutachten und Urteil, 26. Aufl., 186). Dieser Begründungspflicht ist indessen das Berufungsgericht nachgekommen. Dabei kann es für die Beurteilung dieses Falles auf sich beruhen, ob das Verfassungspostulat der Rechtsstaatlichkeit inhaltlich über die nähere Vorschrift des § 136 Abs. 1 Nrn. 5 und 6, Abs. 2 SGG hinausgeht, wonach das Urteil Tatbestand und Entscheidungsgründe zu enthalten hat (vgl. auch den absoluten Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO). Auch dann, wenn man auf Grund des § 136 SGG und des Gebots der Rechtsstaatlichkeit nicht nur erwartet, daß die richterliche Entscheidung überhaupt begründet ist, sondern außerdem verlangt, daß die Gründe in vollem Umfang widerspruchsfrei sowie für die Prozeßbeteiligten verständlich und nachprüfbar sind (dazu RG JW 1906, 721; RGZ 94, 164), ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Denn das Berufungsgericht konnte davon ausgehen, daß den Kläger und seinem Prozeßbevollmächtigten, der den Kläger schon in der Vorinstanz vertreten hat, der Sinn der angeschuldigten Formulierungen hinreichend bekannt war. Das Gericht entnahm diese Ausdrücke und Wendungen wortgetreu oder nahezu unverändert den ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen, die Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen waren. So entlieh es die Formel von der "Coxarthrose, die zu einer Lordosierung der Lendenwirbelsäule führe" der "Bescheinigung" des behandelnden Arztes Dr. Wentz vom 10. Oktober 1973 - einer Bescheinigung, welche zudem der Kläger selbst dem Gericht vorgelegt hatte. Und der Hinweis auf die beiderseitige "Coxarthrose und die Spondylosis deformans der Wirbelsäule" entsprach einer Fassung in dem Gutachten des Facharztes Dr. Rose. Dieses Gutachten war ebenfalls von dem Kläger selbst überreicht worden. Spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, in welcher der Kläger und sein Anwalt anwesend waren, hätte geltend gemacht werden müssen, daß der Kläger Sinn und Tragweite der ärztlichen Stellungnahmen nicht erfassen und infolgedessen seine Rechte nicht uneingeschränkt wahrnehmen könne. Einem solchen Einspruch hätte das Berufungsgericht möglicherweise, um dem Kläger das volle rechtliche Gehör zu gewähren (§ 62 SGG), stattgeben und abhelfen müssen (BSG SozR Nr. 11 zu § 62 SGG). Indem der Kläger aber zur Sache verhandelte, ließ er die Gelegenheit zur Einflußnahme in der von ihm gewünschten Richtung ungenutzt. Damit verwirkte er insoweit sein Recht auf weiteres Gehör; auf dieses Recht vermag er sich im gegenwärtigen Rechtszuge nicht mehr zu berufen (BSG 7, 209; Dürig aaO Rand-Nrn. 49,50).

4

Ferner beanstandet die Revision, daß das LSG die Ehefrau des Klägers nicht, wie von ihm beantragt, als Zeugin vernommen habe. Die Zeugin wisse zu bekunden, daß der Kläger schon bald nach seinem Sturz in einen ebenerdigen Bunker über erhebliche und dauernde Schmerzen geklagt habe. Diese Zeugenaussage wäre - so die Revision - in Verbindung mit vorgelegten Lichtbildern aus der Zeit des Krieges aufschlußreich gewesen. - Bei diesem Vorbringen läßt die Revision außer acht, daß das LSG die Tatsache, welche von der Zeugin bekundet werden sollte, als gegeben angenommen hat. Infolgedessen ist nicht erfindlich, weshalb dennoch die Zeugenvernehmung nötig gewesen wäre. - In bezug auf den Beweiswert der von dem Kläger vorgelegten Lichtbilder enthält das Berufungsurteil nähere Ausführungen, welche die Revision unbeachtet läßt, jedenfalls nicht mit zulässigen Rügen angegriffen hat.

5

Nach Ansicht der Revision ist auch die medizinische Seite des Sachverhalts nicht genügend erforscht. Aus einer Äußerung des behandelnden Arztes Dr. Wentz gehe hervor, daß unklar sei, ob die Folgen einer früheren Epiphysenlockerung der Hüftgelenksköpfe durch einen Sturz während des Krieges "ausgelöst" sein könnten. - In diesem Punkte übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht die von Dr. Wentz aufgeworfene Frage durch Erklärungen des Chirurgen Dr. Dr. Uthhoff und des Orthopäden Dr. Rose für beantwortet gehalten hat. Daß und welche Bedenken gegen diese Urteilserwägung zu erheben seien, hat die Revision nicht ausgeführt.

6

Schließlich erhebt die Revision den Vorwurf einer Gesetzesverletzung bei Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Wirbelsäulen- und Hüftgelenksleiden des Klägers und einem wehrdienstbedingten Unfall. Es verstoße - argumentiert die Revision - gegen die Lebenserfahrung und gegen Denkgesetze, wenn man diese krankhaften Veränderungen, die beim Kläger im Alter von 43 Jahren auf getreten seien, auf altersbedingte Abnutzung zurückführe. - Dieser Revisionsvortrag beinhaltet nicht, was er vorgibt, und er wird nicht dem Erfordernis einer Substantiierung der Verfahrensrüge (§.164 Abs. 2 Satz 2 SGG aF) gerecht. Ein Verstoß gegen die im Versorgungsrecht maßgebliche Kausalitätsnorm wird überhaupt nicht geltend gemacht. Vielmehr wendet sich die Revision gegen den Tatsachenschluß über die möglichen Ursachen der Leiden des Klägers. Wieso das LSG hierbei Erfahrungsregeln mißachtet haben soll, hat die Revision nicht näher erläutert. Sie hat im besonderen nicht erklärt, weshalb sich das Berufungsgericht insoweit nicht auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. Dietz und Dr. Rose habe verlassen dürfen, die in diesem Zusammenhang von einer Verfalls- und Abnutzungserkrankung des Klägers gesprochen hatten. Worin sich der Denkfehler des Berufungsurteils äußern soll, hat die Revision ebenfalls nicht dargelegt.

7

Die Rechtsmittelbegründung ist hiernach nicht geeignet, dem Kläger die Revision zu eröffnen. Die Revision ist sonach nicht statthaft und muß verworfen werden (§ 169 Satz 2 SGG).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dr. Baresel,
Dr. Wulfhorst,
Dr. Ecker