Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.07.1971, Az.: 4 AZR 291/70
Eingruppierung; Ausübung mehrerer Tätigkeiten; Aufgabenkreis des Angestellten; Ungenaue Tarifregelung; Bearbeiten von Zwangsvollstreckungssachen; Bearbeiten von Konkurssachen; Bearbeitung von Vergleichssachen; Offenbarungseidverfahren; Bearbeitung von Einzelzwangsvollstreckungen; Mahnungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.07.1971
- Aktenzeichen
- 4 AZR 291/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- Anl 1a BAT
Fundstellen
- AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT Krankenkassen
- AR-Blattei öffentlicher Dienst IIIA Entsch 103
- DB 1971, 2219 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Nr. 2 der Vorbemerkungen zur Vergütungsordnung zum BAT/IKK bestimmt, daß sich die Eingruppierung bei Ausübung von mehreren in der Vergütungsordnung aufgeführten Tätigkeiten, die verschiedenen Vergütungsgruppen zugeordnet sind, nach derjenigen Tätigkeit richtet, die dem Aufgabenkreis des Angestellten das Gepräge gibt, im anderen Fall nach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit. Diese widersprüchliche und ungenaue Tarifregelung kann nur in der Weise angewendet werden, daß es allein auf die überwiegend auszuübende Tätigkeit des Angestellten ankommt.
2. Wenn Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 3 Nr 2 BAT/IKK das Bearbeiten von Zwangsvollstreckungssachen und das Bearbeiten von Konkurs- und Vergleichssachen sowie Offenbarungseidverfahren verlangt, ist nicht entscheidend, in welchem Umfange neben allgemeinen Zwangsvollstreckungssachen auch Konkurs-, Vergleichs- und Offenbarungseidsachen bearbeitet werden. Vielmehr wird lediglich verlangt, daß überhaupt neben der Bearbeitung von Einzelzwangsvollstreckungen noch die anfallenden Sachen auf den Gebieten des Konkurses, der Vergleiche und Offenbarungseidssachen im Rahmen der auszuübenden Tätigkeit miterledigt werden müssen. Nur wenn letztere in ganz unerheblichem Ausmaß bearbeitet werden, scheiden sie für die rechtliche Beurteilung der Tätigkeit aus.
3. Zu den Zwangsvollstreckungssachen auch im tariflichen Sinne gehören Mahnungen nicht.