Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1955, Az.: 6 StR 4/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.1955
- Aktenzeichen
- 6 StR 4/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 11699
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 09.09.1954
Verfahrensgegenstand
Staatsgefährdung
In der Strafsache
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. März 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter
Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 9. September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte, der im Ostsektor von Berlin als Maschinenschlosser tätig ist und der FDJ in der SBZ angehört, hat sich im Mai 1954 in Krefeld aufgehalten. Am 16. Mai 1954 wurde er in Düsseldorf festgenommen, als er im Auftrag eines angeblichen Heinz B. bei der Gepäckaufbewahrungsstelle drei Pakete abholen wollte, in denen sich je etwa 200 Druckschriften der FDJ vorfanden. In seinem Besitz hatte er zwei handgeschriebene Zettel, von denen der eine Anweisungen für eine geheime Zusammenkunft in Krefeld, der andere einen Aufruf zur Teilnahme an dem von der FDJ veranstalteten 2. Deutschlandtreffen in Berlin enthielt.
Das Landgericht hat die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte den Inhalt der Pakete kannte und dass er sich für die FDJ in der Bundesrepublik betätigt hat. Trotzdem hat es ihn von der Anklage eines Verbrechens und Vergehens nach §§ 90 a 128, 129, 49, 94, 73 StGB freigesprochen. Die auf Nichtanwendung der §§ 128, 49 StGB gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat im Ergebnis Erfolg.
Das Landgericht sieht sich an einer Verurteilung des Angeklagten aus § 128 StGB dadurch gehindert, dass der Angeklagte nicht erweislich Mitglied der FDJ in der Bundesrepublik sei. Diese Begründung lässt vermuten, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 128 StGB verkannt hat. "Teilnahme" im Sinne dieser Strafbestimmung ist nicht gleichbedeutend mit formeller Mitgliedschaft; eine solche ist weder erforderlich noch genügend. Vielmehr nimmt als Mitglied an einer Geheimverbindung derjenige teil, der seinen Willen dem der Verbindung unterordnet und in fortdauernder Weise für ihre Zwecke tätig wird (RGSt 24, 330). Das kann auf den Angeklagten zutreffen, dem das Landgericht hat aus den festgestellten Tatsachen ersichtlich und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht nur auf eine einmalige Betätigung, sondern allgemein geschlossen, dass sich der Angeklagte für die Bestrebungen der FDJ in der Bundesrepublik eingesetzt hat.
Weiter hat das Landgericht ungeprüft gelassen, ob sich der Angeklagte der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 128 StGB schuldig gemacht hat. Dass eine solche rechtlich möglich ist, hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (so in den Urteilen 6 StR 67/54 vom 21. Juli 1954, 6 StR 68/54 und 6 StR 95/54, beide vom 6. Oktober 1954). Allerdings muss die Hilfe den Tätern im Sinne des § 128 StGB, also den Mitgliedern, Stiftern oder Vorstehern, nicht der Verbindung als solcher geleistet werden (Urteil des erkennenden Senats 6 StR 300/54 vom 15. Dezember 1954); in der Unterstützung der Bestrebungen der FDJ wird aber regelmässig eine Beihilfe zugunsten ihrer Führer, also der Vorsteher, zu erblicken sein, überdies hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts die Druckschriften im Auftrag einer bestimmten Person abholen wollen, und es liegt daher insoweit die Annahme nahe, dass er durch sein Tun dieser Person in ihrer strafbaren Teilnahme an der Verbindung Hilfe gewähren wollte.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass der erkennende Senat als Gericht des ersten Rechtszuges in dem Urteil vom 19. Februar 1955 (St E 18/54) gegen S. u.a. die organisatorische Einheit der FDJ in der SBZ und in der Bundesrepublik festgestellt hat. Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu derselben Feststellung gelangen, so wird es schon hierwegen dem Umstand, dass der Angeklagte keinem FDJ-Verband innerhalb der Bundesrepublik, sondern einem solchen innerhalb der SBZ angehört, keine rechtliche Bedeutung mehr beimessen dürfen. Denn wenn es sich um ein und dieselbe Organisation handelt, verstösst auch ein FDJ-Mitglied aus der SBZ gegen § 128 StGB, wenn es innerhalb der Bundesrepublik, wo die FDJ als Geheimbund besteht an deren Tätigkeit teilnimmt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Sauer
Scharpenseel
Willms
Weber