Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.12.1971, Az.: 2 AZR 118/71
Gericht für Arbeitssachen; Kündigungsschutzklage; Stationierte ausländische Truppen; Abfindung; Ablehnung der Weiterbeschäftigung; Teilurteil; Schlußurteil; Außerordentliche Kündigung; Kodifikationsprinzip
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.12.1971
- Aktenzeichen
- 2 AZR 118/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10038
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 27.01.1971 - 7 Sa 104/70
Rechtsgrundlagen
- § 626 Abs. 2 BGB
- Art. 56 Abs. 2 NATOTrStatZAbk
- § 4 KSchG
- § 9 KSchG
- § 13 KSchG
- § 301 ZPO
- § 554 Abs. 3 Nr. 2b ZPO
- § 45 Nr. 3 ALTV 2
Fundstellen
- BAGE 24, 57 - 63
- DB 1972, 636 (Kurzinformation)
- NJW 1972, 1072 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Gibt ein Gericht für Arbeitssachen der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers bei den in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Truppen statt, dann hat es nicht nur festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, sondern auch stets eine Abfindung für den Fall festzusetzen, daß die Weiterbeschäftigung abgelehnt wird (Art 56 Abs. 2 S. 1 ZAbk-Nato-Truppenstatut). Beide Entscheidungen sind in einem einzigen Urteil zu treffen. Eine Aufteilung in ein Teilurteil (wegen Unwirksamkeit der Kündigung) und ein Schlußurteil (über die Abfindung) ist nicht zulässig.
2. Die Frage, ob Bestimmungen in den vor dem 01.09.1969 in Kraft getretenen Tarifverträgen, die für die Ausübung des Rechts der außerordentlichen Kündigung eine Frist vorschreiben, wegen des sog. Kodifikationsprinzips mit dem neuen BGB § 626 Abs. 2 S. 1 und BGB § 626 Abs. 2 S. 2 außer Kraft getreten sind, bleibt offen.