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§ 4d RDG - Datenverarbeitung durch die Aufsichtsbehörde und Genehmigungsbehörde

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-5

(1) Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung gemäß § 2 Absatz 1 sowie die nach § 11 zuständige Genehmigungsbehörde sind befugt, die zur Wahrnehmung der Aufsicht und Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne von § 4a Absatz 1, § 4b Absatz 1 und § 4e Absatz 1 zu verarbeiten.

(2) Die zuständige Behörde nach § 11 ist befugt, die für das Genehmigungsverfahren nach den §§ 10, 13 und 14 erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(3) Die Behörden nach Absatz 1 und 2 sind für die durch sie verarbeiteten personenbezogenen Daten datenschutzrechtlich verantwortlich.

(4) Die personenbezogenen Daten sind auf Speichermedien aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen hinsichtlich der personenbezogenen Daten nach Absatz 1 müssen für die dort genannten Zwecke mindestens ein Jahr gespeichert werden. Im Fall der Genehmigungserteilung im Sinne von § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 für eine Höchstdauer von zehn Jahren. Die Aufzeichnungen hinsichtlich der personenbezogenen Daten nach Absatz 2 müssen für die dort genannten Zwecke für sechs Jahre gespeichert werden. Die personenbezogenen Daten sind ein, sechs beziehungsweise spätestens zehn Jahre nach der Aufzeichnung zu löschen, es sei denn, dass im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, dass die weitere Speicherung für die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Zwecke erforderlich ist.